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https://www.dresden.de/de/stadtraum/planen/stadtentwicklung/aktuelle-buergerbeteiligungen/soziale-erhaltungssatzung.php 04.03.2024 08:46:16 Uhr 26.04.2024 16:56:55 Uhr

Soziale Erhaltungssatzung

Die Landeshauptstadt Dresden prüft derzeit die Einrichtung von zwei sozialen Erhaltungsgebieten (auch Milieuschutzgebiete genannt) in den Stadtteilen Friedrichstadt und Löbtau-Nord.

In einer Info-Veranstaltung am 1. März 2024 im Gemeindehaus der Hoffnungskirchgemeinde, Clara-Zetkin-Straße 30 informierte das Amt für Stadtplanung und Mobilität über die Ergebnisse der Haushaltbefragung von Sommer 2023, die Detailuntersuchung und die Gebietskulisse. Außerdem wurde das Instrument der Sozialen Erhaltungssatzung vorgestellt sowie die Verfahrensweise erläutert.

Nach kurzen Inputvorträgen durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amtes für Stadtplanung und Mobilität sowie des beauftragten Büros asum GmbH waren Bürgerinnen und Bürger eingeladen, Fragen zu stellen und zu diskutieren. Wir bedanken uns für die rege Teilnahme von 38 Interessierten. In Kürze finden sich auf dieser Seite mehr Informationen. 

Zu sehen ist ein Mitarbeiter der Stadtverwaltung Dresden, der eine Bürgerin mit Mikrofon befragt.
Info-Veranstaltung mit Gelegenheit für Nachfragen und Diskussion

Was ist eine Soziale Erhaltungssatzung und was kann sie für Anwohnende bewirken?

Durch ihre Lage und gut erhaltene Gebäude sind bestimmte Wohnviertel oder ganze Stadtteile sehr begehrt. Wenn allerdings mehr Menschen dort leben wollen als Wohnraum zur Verfügung steht, bleiben Veränderungen nicht aus. Diese können Modernisierungen, Sanierungen oder die Umwandlung von Wohnen in Gewerbe sein und ziehen höhere Mieten nach sich. Anwohnende können sich die Preissteigerung möglicherweise nicht mehr leisten und sind gezwungen, wegzuziehen.

Solchen Verdrängungen kann die Soziale Erhaltungssatzung entgegenwirken: Mit ihrer Hilfe kann die Landeshauptstadt Dresden bestimmte Änderungen an und in Gebäuden oder ihrer Nutzung untersagen, sofern diese die Zusammensetzung der Bevölkerung erheblich beeinflussen könnten.

Die Soziale Erhaltungssatzung ist ein rechtliches Mittel, damit Menschen in ihrem angestammten Wohnumfeld bleiben und die dort vorhandene, passende Infrastruktur weiterhin nutzen können. Dazu zählen Kitas, Schulen, Freizeittreffs, Grünflächen,  Einkaufsmöglichkeiten sowie Bus- und Bahnverkehr. Bestehender Wohnraum darf dann nur so verändert werden, dass er für die dort lebende Bevölkerung weiterhin bezahlbar und passend bleibt.

Haushaltsbefragung vom 12. Juni bis 17. Juli 2023

Die Landeshauptstadt Dresden führte in den Sanierungsgebieten Löbtau/Am Weißeritzknick und Friedrichstadt/Altona vom 12. Juni bis 17. Juli 2023 eine anonyme Haushaltsbefragung durch. Diese soll genauer untersuchen, in wieweit aufgrund von Modernisierungen, Sanierungen oder der Umwandlung von Wohnen in Gewerbe in den beiden Gebieten bereits mögliche Verdrängungsprozesse eingesetzt haben oder zu erwarten sind.

Mehr als 640 Personen aus dem Stadtteil Löbtau/Am Weißeritzknick, das entspricht einem Anteil von circa 19 Prozent der Bewohnerinnen und Bewohner, haben den umfangreichen Fragebogen beantwortet. Über 280 Personen aus dem Viertel Friedrichstadt/Altona gaben Auskunft zu ihren Wohnverhältnissen. Das entspricht einem Anteil von etwa 16 Prozent der Bewohnerinnen und Bewohner.

Die Befragung ist nun abgeschlossen. Aktuell werden die Antworten ausgewertet. Die Ergebnisse der Haushaltsbefragung werden im 1. Quartal 2024 im Rahmen einer Informationsveranstaltung bekannt gegeben.

Weitere Informationen

Gesetzliche Grundlage

Gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 2 im Baugesetzbuch haben Kommunen die Möglichkeit, „zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung“ für ein klar umrissenes Gebiet eine Soziale Erhaltungssatzung auszuweisen. In dem am 6. Juni 2019 beschlossenen Wohnkonzept der Landeshauptstadt Dresden hat der Stadtrat den Auftrag formuliert, dass der Einsatz sozialer Erhaltungssatzungen in Dresden zu prüfen ist.

Durch die Sozialen Erhaltungssatzungen stellt die Kommune den Abriss und die Veränderung von Gebäuden sowie die Änderung ihrer Nutzung im Satzungsgebiet unter einen sogenannten Genehmigungsvorbehalt. Dieser verpflichtet Eigentümer dazu, geplante Veränderungen dem Amt für Stadtplanung und Mobilität mitzuteilen. Das gilt auch für Vorhaben, die gemäß der Sächsischen Bauordnung keine Baugenehmigung benötigen. Das Amt entscheidet im Einzelfall, ob die Veränderungen eine Verdrängung befördern oder ob sie genehmigt werden können. 

Das soziale Erhaltungsrecht bezieht sich dabei immer nur auf Änderungen am und/oder im Gebäude. Eine direkte Vorgabe von Miethöhen oder ein Eingriff in den Mietvertrag ist nicht möglich. Stattdessen wird auf die Nutzung und Ausstattung von Wohnhäusern Einfluss genommen. 

Die Soziale Erhaltungssatzung kann nur auf Wohngebäude angewendet werden, die zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bereits bestanden. Bei Neubauvorhaben oder unbebauten Grundstücken greift sie nicht.