2019 wurde erstmals das Kommunale Ehrenamtsbudget als Pauschale in Höhe von 200.000 Euro etabliert. Dieses Budget wurde an die Landratsämter und kreisfreien Städte durch das Staatsministerium für Soziales und gesellschaftlichen Zusammenhalt vergeben. Grundlage hierfür ist das Sächsische Kommunaleigenverantwortungsstärkungsgesetz.
2020 stehen auch Fördermittel zur Verfügung. Die Abteilung Bürgeranliegen im Bürgermeisteramt wird diese Mittel ausreichen. Wie im Vorjahr wird die Fachförderrichtlinie des Sozialamts angewandt. Eine eigene Fachförderrichtlinie zum Ehrenamt ist zum Ende dieses Jahres geplant. Die Fortschreibung des Konzepts zur Stärkung des Bürgerschaftlichen Engagements bildet der Rahmen für die Richtlinie.
Beim freiwilligen oder bürgerschaftlichen Engagement bringen sich Personen öffentlich, kooperativ, gemeinschaftlich, gemeinschaftsorientiert, nicht gewinnorientiert und freiwillig ein. Bürgerschaftliches Engagement umfasst auch das Ehrenamt im öffentlichen Funktionen und/ oder legitimiert durch eine Wahl oder Mitgliedschaft in einer gemeinnützigen Organisation.
Das Wichtigste in Kürze:
- Gefördert werden Maßnahmen und Projekte, die geeignet sind, das bürgerschaftliche Engagement(BE) zu stärken und das Ehrenamt zu würdigen. Das heißt, Maßnahmen und Projekte, die die Infrastruktur des BE verbessern, neue Konzepte hierzu erproben, einführen oder anschieben.
- Einen Antrag auf Förderung können stellen: Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und ihnen angeschlossene gemeinnützige Organisationen sowie Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts und gemeinnützige freie Träger sowie Selbsthilfegruppen, -initiativen und bürgerschaftlich engagierte Gruppen.
- Die Antragsfrist geht vom 1. Juni bis spätestens zum 15. September 2020.
- Der Förderzeitraum ist innerhalb eines Jahres. Das heißt, Maßnahmen müssen bis zum 31.12. des Jahres abgeschlossen sein.
- Eigenanteil: 10 Prozent der Gesamtkosten der Maßnahme sind als Eigenanteil zu erbringen. Er kann auch als Eigenleistung, z. B. als eingebrachte ehrenamtliche Arbeitszeit erfolgen.
- Förderfähige Kosten: Personalkosten sind zu 80 Prozent, Verwaltungs- und Sachausgaben zu 8 Prozent auf anerkannte Personalkosten förderfähig.
- Nicht förderfähig sind: Darlehen, Gebühren, Kautionen, Zinsen, Abschreibungen sowie alkoholische Getränke, Lebensmittel und Cateringkosten
- Nach Umsetzung der Maßnahme ist ein Sachbericht und ein zahlenmäßiger Verwendungsnachweis gegenüber der Abt. Bürgeranliegen abzulegen.
Was wird gefördert, was nicht? -Fördergegenstand-
Gefördert werden Maßnahmen und Projekte, welche
- zum Anschub und zur Erprobung von Maßnahmen bzw.
- Projekten zur Verbesserung der Infrastruktur,
- Projekte zur Erprobung bzw. Einführung neuer Konzepte,
- zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements und zur Würdigung des Ehrenamtes
zum Inhalt haben.
Nicht gefördert werden
- Projekte, die bereits begonnen haben,
- Projekte und Maßnahmen, die nicht über ein klares Konzept, konkrete Handlungsziele und eine Beschreibung adäquater Maßnahmen zur Umsetzung der Ziele verfügen,
- Projekte und Maßnahmen, die keine spezifische Zielgruppe ansprechen und die Auswahl der Zielgruppe unter Bezug auf politische Rahmenbedingungen, lokale Ereignisse oder empirische Befunde nicht begründen können,
- Maßnahmen, die keine ausgeglichenen Kosten- und Finanzierungsplan ausweisen können.
Wer wird gefördert?
- Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und ihnen angeschlossene gemeinnützige Organisationen sowie Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts und
- sonstige rechtsfähige gemeinnützige freie Träger sowie Selbsthilfegruppen, -initiativen und bürgerschaftlich engagierte Gruppen.
Wer wird nicht gefördert?
Politische Parteien und Wählervereinigungen sind von einer Förderung ausgeschlossen. Gleiches gilt für Förderungsempfänger*innen im Sinne des vorangegangenen Absatzes, deren Agieren im Widerspruch zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland steht.
Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen?
Bitte achten Sie darauf, Folgendes zu erfüllen:
- Die Angebote und/oder Einrichtungen sind grundsätzlich unabhängig von einer Mitgliedschaft bei Empfänger*innen der Förderung oder einer konfessionellen Bindung oder Religionszugehörigkeit zugänglich;
- Der Nachweis zur Gesamtfinanzierung der beantragten Maßnahme muss vorliegen;
- Die mit dem Förderungszweck im Zusammenhang stehende Einnahmen sind in voller Höhe für den Förderungszweck einzusetzen;
- Der Eigenanteil in Höhe von 10 Prozent der förderfähigen Ausgaben kann als Eigenmittel oder Eigenleistungen eingebracht werden;
- Alle sonstigen Finanzierungsmöglichkeiten (wie Stiftungen und Spenden) sind auszuschöpfen. Fördermöglichkeiten der EU, des Bundes und des Freistaates Sachsen sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Sie sind bei Antragstellung nachzuweisen;
- Der Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit muss gewahrt bleiben.
Welche Ausgaben sind förderfähig, welche nicht?
Notwendige Personal-, Verwaltungs-und Sachausgaben sind mit Begründung förderfähig. Dabei sind die Personalkosten zu 80 Prozent, die Verwaltung- und Sachausgaben zu 8 Prozent auf anerkannte Personalkosten förderfähig.
Zu den Verwaltungs- und Sachausgaben gehören:
Büromaterial, Öffentlichkeitsarbeit, Fachliteratur, Material für inhaltliche Arbeit, Postgebühren, Kosten für Telefon und Internet, gesetzlich erforderliche Versicherungen bzw. nach dem Zuwendungszweck, notwendige Haftpflicht-/Inventarversicherung, Reisekosten nach Sächs. Reisekostengesetz, Kursgebühren, Honorare, Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich Tätige, Reinigungskosten, Anschaffungen bis 410,00 Euro netto.
Nicht förderfähige Sachausgaben sind insbesondere auch Darlehen, Gebühren, Kautionen, Zinsen, Abschreibungen sowie alkoholische Getränke, Lebensmittel und Cateringkosten. Darüber hinaus sind Zuwendungen ausgeschlossen, wenn bereits Zuwendungen über die Förderbereiche nach § 15 der KomPauschVO bewilligt worden sind.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht förderfähige Sach- und Personalausgaben nach § 77 SGB IX (vgl. 5.3.1, Nr. d), e)) sowie investive Ausgaben und der Vermögenshaushalt (vgl. 5.3.1, Nr. d), e), 2.2 i. V. m. 5.3.2. der Fachförderrichtlinie Sozialamt) ausgeschlossen sind.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht, weder nach dem Grunde noch nach der Höhe. Dies gilt auch, wenn in der Vergangenheit Förderungen gewährt worden sind.
Wie und bis wann können Anträge eingereicht werden?
Der Antrag umfasst:
- das Antragsformular (Anlage 1),
- bei Personalkosten einen Stellenplan (Anlage 2).
Rechtsverbindlich unterzeichnete Anträge samt Anlagen sind vollständig und fristgerecht postalisch bis zum 15. September 2020 einzureichen an:
Landeshauptstadt Dresden
Bürgermeisteramt, Abt. Bürgeranliegen
Dr.-Külz-Ring 19
01067 Dresden
Es gilt der Poststempel. Zusätzlich sind die Anträge im pdf-Format per E-Mail einzureichen unter ehrenamt@dresden.de
Wer entscheidet über die Förderung?
Es findet durch die Mitarbeiter*innen des Bürgermeisteramtes eine Vorprüfung der eingereichten Anträge statt im Hinblick auf Vollständigkeit, Antragsberechtigung sowie Förderfähigkeit der beantragten Kosten für das Projektvorhaben. Anschließend erfolgt die inhaltliche und sachliche Prüfung der Fördergegenstände in Abstimmung mit den für diese zuständige Fachämtern.
Wer kann mich bei der Antragstellung unterstützen?
Die Abteilung Bürgeranliegen im Bürgermeisteramt unterstützt Sie als Ansprechpartner für inhaltliche und verwaltungstechnische Fragen. Sie ist erreichbar unter
Telefon: 03 51-4 88 21 21
E-Mail: ehrenamt@dresden.de