Landeshauptstadt Dresden - www.dresden.de https://www.dresden.de/de/kultur/denkmalschutz/denkmalschutzrechtliche-verfahren.php 14.11.2023 17:11:43 Uhr 02.12.2023 03:37:57 Uhr |
|
Denkmalschutzrechtliche Verfahren
Kulturdenkmale
Vorhaben, die das Erscheinungsbild eines Kulturdenkmals und/oder seine Substanz verändern, sind genehmigungspflichtig und bedürfen eines schriftlichen Antrags. Für geringfügige Maßnahmen und Wiederherstellungen nach Naturkatastrophen oder anderen außergewöhnlichen Ereignissen genügt eine Anzeige.
§ 12 Sächsisches Denkmalschutzgesetz
Genehmigungspflichtige und anzeigenpflichtige Vorhaben an Kulturdenkmalen
(1) 1Ein Kulturdenkmal darf nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde
1.wiederhergestellt oder instand gesetzt werden,2.in seinem Erscheinungsbild oder seiner Substanz verändert oder beeinträchtigt werden,3.mit An- und Aufbauten, Aufschriften oder Werbeeinrichtungen versehen werden,4.aus einer Umgebung entfernt werden,5.zerstört oder beseitigt werden.
2Abweichend von Satz 1 Nr. 1 und 2 sind der Denkmalschutzbehörde die Wiederherstellung oder Instandsetzung von Kulturdenkmalen, die aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse mit überörtlicher Wirkung, insbesondere Naturkatastrophen, zerstört oder beschädigt wurden, sowie geringfügige Vorhaben schriftlich anzuzeigen. 3Ausgenommen von Satz 2 sind Kulturdenkmale im Sinne des § 2 Abs. 5 Buchst. g. 4Ein geringfügiges Vorhaben an einem Kulturdenkmal ist die Beseitigung von Schäden und Mängeln an einzelnen Teilen des Kulturdenkmales zur Herstellung eines denkmalverträglichen Zustandes; es umfasst insbesondere die Ausbesserung von Bauteilen nach Schädigung oder üblicher Abnutzung.
Vorhaben in der direkten Umgebung von Kulturdenkmalen sind genehmigungspflichtig.
§ 12 Sächsisches Denkmalschutzgesetz
Genehmigungspflichtige und anzeigenpflichtige Vorhaben an Kulturdenkmalen
(2) Bauliche oder garten- und landschaftsgestalterische Anlagen in der Umgebung eines Kulturdenkmals, soweit sie für dessen Erscheinungsbild von erheblicher Bedeutung sind, dürfen nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde errichtet, verändert oder beseitigt werden.
Andere Vorhaben in der Umgebung eines Kulturdenkmals bedürfen dieser Genehmigung, wenn sich die bisherige Grundstücksnutzung ändern würde.
Denkmalschutzgebiete
§ 21 Sächsisches Denkmalschutzgesetz
Denkmalschutzgebiete
(2) Veränderungen an dem geschützten Bild des Denkmalschutzgebietes bedürfen der Genehmigung der Denkmalschutzbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Veränderung das Bild des Denkmalschutzgebietes nur unerheblich oder nur vorübergehend beeinträchtigen würde.
Bodendenkmale
Bodeneingriffe sind genehmigungspflichtig.
§ 14 Sächsisches Denkmalschutzgesetz
Genehmigungspflicht für Bodeneingriffe, Nutzungsänderungen und Nachforschungen
(1) 1Der Genehmigung der Denkmalschutzbehörde bedarf, wer
1.Erdarbeiten, Bauarbeiten oder Gewässerbaumaßnahmen an einer Stelle, von der bekannt oder den Umständen nach zu vermuten ist, dass sich dort Kulturdenkmale befinden, ausführen will,
2.die bisherige Bodennutzung von Grundstücken, von denen bekannt ist, dass sie im Boden Kulturdenkmale bergen, ändern will.
2§ 12 Abs. 3 und § 13 gelten entsprechend.
(2) 1Nachforschungen, insbesondere Grabungen, mit dem Ziel, Kulturdenkmale zu entdecken, bedürfen der Genehmigung der zuständigen Fachbehörde. 2§ 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.
Anträge und Anzeigen
Bei allen Vorhaben, die nicht einer Baugenehmigung bedürfen, erteilt die Denkmalschutzbehörde die Genehmigungen in eigener Zuständigkeit.
Anträge und Anzeigen sind schriftlich und in Papierform einzureichen.
Kontakt
Landeshauptstadt Dresden
Amt für Kultur und Denkmalschutz
Abt. Denkmalschutz/Denkmalpflege
Besucheranschrift
Königstraße 15
01097 Dresden
Telefon
0351 - 4 88 89 64
Fax 0351 - 4 88 89 53
E-Mail
kultur-denkmalschutz@dresden.de
Postanschrift
Postfach 120020
01001 Dresden