Die Landeshauptstadt Dresden sucht zum 1. Januar 2023 Friedensrichterinnen/Friedensrichter für die folgenden Schiedsstellenbezirke:
- Klotzsche
- Blasewitz-Nord
- Leuben
- Plauen-West.
Die Aufgabe der Friedensrichterin/des Friedensrichters besteht darin, außerhalb eines Gerichtsverfahrens in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten über
- vermögensrechtliche Ansprüche (so z. B. Zahlungsansprüche, Ansprüche bei Ärger mit der Vermieterin/dem Vermieter),
- Ansprüche aus dem Nachbarrecht (so z. B. Streit über Grenzabstände von Pflanzen) und
- nichtvermögensrechtliche Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre (so z. B. bei Beleidigung)
zu schlichten und im Schlichtungsverfahren einen Vergleich herbeizuführen. Außerdem führt sie/er in Privatklagesachen (wie z. B. einfacher Hausfriedensbruch, Verletzung des Briefgeheimnisses) den Sühneversuch im Rahmen eines Sühneverfahrens durch.
Die Friedensrichterin/der Friedensrichter wird für fünf Jahre vom Stadtrat gewählt und kann wiedergewählt werden. Das Amt der Friedensrichterin/des Friedensrichters ist ein Ehrenamt. Gemäß § 5 Abs. 2 der Satzung der Landeshauptstadt Dresden über die Einrichtung von Schiedsstellen und zur Entschädigung von Friedensrichtern und Protokollführern wird den Friedensrichterinnen/Friedensrichtern eine monatliche Entschädigung von 51,13 Euro gezahlt.
Wer Interesse an der Aufgabe der Friedensrichterin/des Friedensrichters hat, wird gebeten, sich bis zum 10. März 2022 schriftlich bei der
Landeshauptstadt Dresden
Rechtsamt
Postfach 12 00 20
01001 Dresden
zu bewerben. Ein kurzer Lebenslauf sollte der Bewerbung beigefügt werden. Darüber hinaus muss die Bewerbung eine Erklärung enthalten, dass keine der folgenden Ausschlussgründe aus § 4 des Gesetzes über die Schiedsstellen in den Gemeinden des Freistaates Sachsen und über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 749 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung (Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz - SächsSchiedsGütStG) vorliegen:
„(2) Friedensrichter kann nicht sein, wer
- als Rechtsanwalt zugelassen oder als Notar bestellt ist;
- die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausübt;
- das Amt eines Berufsrichters oder Staatsanwaltes ausübt oder als Polizei- oder Justizbeamter tätig ist.
(3) Friedensrichter kann ferner nicht sein, wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder durch gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.
(4) Friedensrichter soll nicht sein, wer
- bei Beginn der Amtsperiode das 30. Lebensjahr noch nicht oder das 70. Lebensjahr schon vollendet haben wird;
- nicht in dem Bezirk der Schiedsstelle wohnt;
- gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, insbesondere die im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 gewährleisteten Menschenrechte oder die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 enthaltenen Grundsätze verletzt hat oder
- für das frühere Ministerium für Staatssicherheit oder Amt für nationale Sicherheit tätig war.
(5) Bei ehemaligen Mitarbeitern oder Angehörigen in herausgehobener Funktion von Parteien und Massenorganisationen, der bewaffneten Organe und Kampftruppen sowie sonstiger staatlicher oder gemeindlicher Dienststellen oder Betriebe der ehemaligen DDR, insbesondere bei Abteilungsleitern der Ministerien und Räten der Bezirke, Mitgliedern der SED-Bezirks- und Kreisleitungen, Mitgliedern der Räte der Bezirke, Absolventen zentraler Parteischulen, politischen Funktionsträgern in den bewaffneten Organen und Kampftruppen, Botschaften und Leitern anderer diplomatischer Vertretungen und Handelsvertretungen sowie bei Mitgliedern der Bezirks- und Kreiseinsatzleitungen wird vermutet, dass sie die als Friedensrichter erforderliche Eignung nicht besitzen. Diese Vermutung kann widerlegt werden.“
Nähere Auskünfte erhalten Sie unter der Telefonnummer (03 51) 4 88 95 40.
Bis zum Abschluss des Wahlverfahrens werden Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) und des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes (SächsDSDG) gespeichert und ausschließlich für den Zweck des Wahlverfahrens verarbeitet und genutzt. Ihre Daten werden vertraulich behandelt und entsprechend den Regelungen des Sächsischen Schieds- und Gütestellengesetzes (SächsSchiedsGütStG) an den Präsidenten des Amtsgerichtes Dresden weitergegeben. Ausführliche Datenschutzhinweise finden Sie unter: www.dresden.de/datenschutz.