Aufgrund der Vorschriften aus § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 (BGBl. I 965), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2931) in Verbindung mit § 7 Abs. 4 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), das durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert wurde, und des Stadtratsbeschlusses vom 17. Dezember 2020 macht die Landeshauptstadt Dresden folgendes bekannt:
Für diejenigen Schuldner der Grundsteuer, die im Kalenderjahr 2022 die gleiche Grundsteuer wie im Kalenderjahr 2021 zu entrichten haben und insoweit bis zum heutigen Tage keinen anders lautenden Bescheid erhalten haben, wird die Grundsteuer hiermit durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Für diejenigen Steuerfälle, für welche die zuletzt ergangene Steuerfestsetzung unter einem Vorbehalt stand, gilt der entsprechende Vorbehalt auch bezüglich der hier bewirkten Steuerfestsetzung für 2022.
Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Festsetzung der Grundsteuer kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist bei der Landeshauptstadt Dresden zu erheben. Der Hauptsitz befindet sich im Rathaus, Dr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden.
Dresden, 27. Januar 2022
gez. i. A. Weihermüller
Leiter Steuer- und Stadtkassenamt
Hinweis: Die Regelungen in Artikel 3 des Gesetzes zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts vom 26. November 2019 und in Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken vom 30. November 2019 finden erst mit der Hauptveranlagung 2025 Anwendung. Bis dahin gelten die bisherigen Regelungen des Grundsteuergesetzes fort.