Landeshauptstadt Dresden - www.dresden.de

https://www.dresden.de/de/rathaus/aktuelles/pressemitteilungen/2026/01/pm_014.php 09.01.2026 13:24:16 Uhr 10.01.2026 03:18:01 Uhr

Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises

Voraussetzung, Antragstellung, Prüfung, Gültigkeit und Neufeststellung

Menschen mit einer schweren Behinderung können einen Schwerbehindertenausweis erhalten. Voraussetzung ist, dass ein Grad der Behinderung von mindestens 50 festgestellt wird.

Falls wegen einer Krankheit, eines Unfalls, von Geburt an oder aus anderen Gründen ein erhebliches Leiden besteht, das die Teilhabe (Teilnahme) am Leben in der Gemeinschaft einschränkt, kann diese Einschränkung als Behinderung amtlich festgestellt werden. Die Behinderung darf nicht nur vorübergehend bestehen, sondern muss länger als sechs Monate andauern.
Neben der Feststellung, dass eine Behinderung vorliegt, wird auch deren Ausmaß (Grad der Behinderung) festgelegt und die gesundheitlichen Merkmale für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen (Merkzeichen) vergeben.

Antragstellung beim Sozialamt

Der Antrag zur Feststellung einer Behinderung kann beim Sozialamt, Sachgebiet Schwerbehinderteneigenschaft/Landesblindengeld der Landeshauptstadt Dresden, Am Schießhaus 1, 01067 Dresden, per Post oder online, gestellt werden. Dieser sollte vollständig und gut leserlich ausgefüllt und unterschrieben werden. Wichtig ist, dass aktuell behandelnde Stellen angegeben werden. Vorhandene medizinische Unterlagen sollten beigefügt werden. Falls keine medizinischen Unterlagen eingereicht werden, holt das zuständige Sachgebiet die erforderlichen Befunde bei behandelnden Ärztinnen und Ärzten, Krankenhäusern oder von anderen Stellen ein. Voraussetzung dafür ist, dass eine gültige Einwilligungserklärung bzw. Schweigepflichtentbindungserklärung unterschrieben wurde. Diese finden Antragstellende im Antragsformular.

Die zuständige Stelle erteilt einen Feststellungsbescheid, in dem Angaben über das Vorliegen einer Behinderung, den Grad der Behinderung (GdB) und die weiteren gesundheitlichen Merkmale (Merkzeichen) enthalten sind. Dieser Bescheid wird auch dann ausgestellt, wenn der festgestellte GdB weniger als 50 beträgt.
Sollte das zuständige Amt einen GdB von 50 oder mehr festgestellt haben, erhält der Antragsteller einen Schwerbehindertenausweis. Die zutreffenden Merkzeichen und die Gültigkeitsdauer sind auf diesem Dokument eingetragen.

Entscheidung über den Antrag kann dauern

Die Entscheidung über einen Antrag nimmt erfahrungsgemäß mehrere Monate in Anspruch. Dies liegt insbesondere daran, dass in der Regel Befundberichte von Ärztinnen und Ärzten und anderen medizinischen Stellen angefordert werden müssen. Die Bearbeitungsdauer hängt wesentlich davon ab, wann diese Unterlagen eingehen. Auch ist eine anschließende amtsärztliche Stellungnahme durch das Amt für Gesundheit und Prävention notwendig. Das Sozialamt ist also auf die Zuarbeit der beteiligten Stellen angewiesen, deren Rückmeldezeiten variieren können.

Bei einem schwerbehinderten Menschen kommt es oft vor, dass mehrere Behinderungen zusammentreffen (Mehrfachbehinderung). Die Behinderungen können unabhängig voneinander bestehen, sich aber auch gegenseitig überschneiden oder verstärken. Die wechselseitigen Beziehungen der einzelnen Behinderungen werden bei der Feststellung des Grades der Behinderung berücksichtigt.

Neufeststellung einer Behinderung

Für den Fall, dass sich die bereits festgestellte Behinderung verschlimmert haben sollte bzw. ein neues Leiden hinzugekommen ist, kann man einen Neufeststellungsantrag stellen. Das Verfahren läuft analog dem bei einer Erstfeststellung einer Behinderung ab.

Dauer der Gültigkeit

Die Gültigkeit des Ausweises liegt in der Regel bei maximal fünf Jahren. Je nach Art der Behinderung kann er aber auch für einen kürzeren Zeitraum befristet sein. Das ist dann der Fall, wenn die ausstellende Behörde davon ausgeht, dass sich der Gesundheitszustand nach einer gewissen Zeit wieder stabilisiert bzw. bessert, etwa nach Entfernung bösartiger Tumore oder nach einer Organtransplantation. Nach Ablauf der sogenannten Heilungsbewährung prüft die Behörde automatisch, ob die Schwerbehinderung weiterhin besteht. Wenn nötig, werden die Betroffenen dazu angehört. Im Rahmen dieser Anhörung besteht die Möglichkeit, den aktuellen Gesundheitszustand darzustellen und neu hinzugekommene Erkrankungen und Beschwerden von mehr als sechs Monaten Dauer anzugeben.
Der neue Schwerbehindertenausweis im Scheckkartenformat kann nicht verlängert oder geändert werden. Er muss nach seinem Ablauf oder bei Änderungen neu ausgestellt werden. Unbefristet wird der Ausweis nur dann ausgestellt, wenn die Behinderung voraussichtlich dauerhaft bestehen wird. Ein bis zwei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsfrist kann ein neuer Ausweis formlos beantragt werden.

Kontakt

Landeshauptstadt Dresden
Sozialamt, Abt. Inklusion/Eingliederung
SG Schwerbehinderteneigenschaft/ Landesblindengeld
Am Schießhaus 1
01067 Dresden

Hotline: 0351-4881200

Öffnungszeiten:
Dienstag: 9 bis 12 Uhr und 14 bis 18 Uhr
Donnerstag: 9 bis 12 Uhr und 14 bis 16 Uhr

E-Mail: schwerbehinderung@dresden.de