Landeshauptstadt Dresden - www.dresden.de

https://www.dresden.de/de/leben/schulen/faq/schulpflichtverletzungen.php 08.03.2021 07:08:16 Uhr 13.12.2024 13:07:07 Uhr

Schulpflicht und unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht

Ab wann und wie lange ist ein Kind bzw. Jugendlicher schulpflichtig?

Kinder, die bis zum 30.06. des jeweiligen Kalenderjahres (Einschulungsjahr) sechs Jahre alt sind, sind schulpflichtig. Sie müssen an einer Grundschule in ihrem zuständigen Grundschulbezirk oder an einer Schule in Freier Trägerschaft angemeldet werden.

Schulpflicht besteht grundsätzlich bis zum 18. Geburtstag. Auszubildende, die ihre Ausbildung als Minderjährige begonnen haben, sind über das 18. Lebensjahr hinaus - bis zum Ende ihres Berufsausbildungsverhältnisses - berufsschulpflichtig.

Die Schulpflicht gliedert sich in die Vollzeitschulpflicht und die Berufsschulpflicht.

Vollzeitschulpflicht (9 Jahre): 

Die Schülerinnen und Schüler besuchen von Klasse 1 bis 4 die Grundschule oder Förderschule. Im Anschluss erfolgt der Schulbesuch an einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule (Oberschule, Gymnasium oder Förderschule).


Berufsschulpflicht (i.d.R. 3 Jahre): 

Nach Absolvieren der 9 Vollzeitschuljahre setzt die Berufsschulpflicht ein. Besucht ein Schüler/eine Schülerin das Gymnasium oder absolviert den Wehrdienst, ein FSJ/FÖJ oder den Bundesfreiwilligendienst, so ruht die Berufsschulpflicht und die Dauer der Maßnahme wird auf die Schulpflicht angerechnet. Ist der Schüler/die Schülerin nach Beendigung der Maßnahme immer noch minderjährig, setzt die Schulpflicht wieder ein.

Das Absolvieren eines Praktikums ist nicht zulässig, um die Berufsschulpflicht zu erfüllen.

Die Berufsschulpflicht wird vorzeitig für beendet erklärt, wenn der Jugendliche einen mindestens einjährigen vollzeitschulischen Bildungsgang an einer berufsbildenden Schule (z.B. BVB, BVJ) regelmäßig besucht hat oder das Landesamt für Schule und Bildung feststellt, dass der Jugendliche anderweitig hinreichend ausgebildet ist. Die Berufsschulpflicht setzt jedoch wieder ein, wenn der Jugendliche ein Ausbildungsverhältnis beginnt und noch minderjährig ist.

Was passiert, wenn eine Schülerin/ein Schüler unentschuldigt fehlt?

Ein Schüler oder eine Schülerin darf nicht unentschuldigt dem Unterricht fernbleiben. Fehlt ein Schüler oder eine Schülerin dennoch unentschuldigt, so ist das eine Schulpflichtverletzung und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.

Liegt der Schule keine schriftliche Entschuldigung bzw. kein Krankenschein oder Attest vor, wird die Schule die Schulpflichtverletzung beim Schulverwaltungsamt anzeigen. Das Schulverwaltungsamt schickt den Eltern und den Schülerinnen und Schülern, welche das 14. Lebensjahr vollendet haben, ein Anhörungsbogen zu. Mit der Anhörung haben die Eltern und ihre Kinder die Möglichkeit, sich zum Vorwurf des unentschuldigten Fehlens zu äußern und ggf. Gründe anzugeben. 

Die betreffenden Personen können sich zur Anhörung schriftlich oder mündlich äußern und nachweisen, dass sie z.B.:

  • Unterstützung vom Jugendamt erhalten
  • Termine beim Psychologen oder in Kliniken wahrnehmen
  • im engen Kontakt mit dem Schulsozialarbeiter oder der Schule stehen
  • Termine in Beratungsstellen wahrgenommen haben 
  • Krankenscheine dem Schulverwaltungsamt nachreichen 
  • Termine im Jugendberatungscenter wahrgenommen haben 

Nach der Anhörung und nach vorliegender Aktenlage wird die Entscheidung gefällt, ob es zu einem Bußgeld, Verwarngeld oder zu einer Einstellung des Verfahrens kommt. Den entsprechenden Bescheid erlässt die Bußgeldbehörde (Ordnungsamt).

Jugendliche, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, sind strafmündig und können für ihr Fehlverhalten zur Verantwortung gezogen werden. D.h. das Bußgeld kann nicht nur gegen die Eltern, sondern auch gegen den Jugendlichen festgesetzt werden. In diesem Fall ist eine Umwandlung in gemeinnützige Arbeitsstunden möglich. Die Eltern können dies in der Anhörung beantragen. Die Höhe der Arbeitsstunden wird vom Gericht festgelegt. Die Familie wird durch die Jugendgerichtshilfe informiert, wo die Einsatzstellen für die gemeinnützigen Stunden geleistet werden können. Werden auferlegte Sozialstunden nicht erbracht, droht im schlimmsten Fall der Arrest des Jugendlichen

Schulunlust und Schulverweigerung – Hilfen und Unterstützungen

Neben körperlichen Erkrankungen können auch Ursachen, wie:

  • eine ausgeprägte Angst vor dem Schulbesuch oder vor Prüfungen
  • häufige Bauch- oder Kopfschmerzen
  • starke Zurückgezogenheit und Niedergeschlagenheit

auftreten. Der Schüler oder die Schülerin fühlt sich mit dem regelmäßigen Schulbesuch überlastet oder sieht keinen Sinn mehr darin. Werden diese oder andere Gründe bzw. Ursachen nicht rechtzeitig erkannt und darauf Einfluss genommen, wird es immer schwerer für die Betroffenen, die Schule zu besuchen. Schlimmstenfalls droht ein dauerhaftes Fernbleiben und ein Abgehen von der Schule ohne Schulabschluss. Bei Anzeige durch die Schulleitung wegen längerem Fernbleiben vom Unterricht, kann es zudem zur Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens mit Bußgeldzahlungen, Arbeitsstunden oder Arrest kommen.

Da es wichtig ist, bei ersten Anzeichen des Fernbleibens vom Unterricht, Hilfe einzuholen, finden sie im Folgenden zahlreiche Kontaktmöglichkeiten für geeignete Anlaufstellen sowohl im schulischen als auch im medizinischen Bereich. Dort besteht die Möglichkeit, die schulische Situation bzw. andere Gründe für das Fernbleiben von der Schule zu besprechen, sich beraten zu lassen und Unterstützung zu suchen. 

Was ist beim Fehlen wegen Krankheit zu beachten?

Die Eltern haben die Schule bis spätestens zum Ende der 1. Unterrichtsstunde über die Erkrankung ihres Kindes zu informieren (per Telefon oder E-Mail). Dabei sind der Krankheitsgrund und die voraussichtliche Dauer der Erkrankung anzugeben. Die Eltern können ihr Kind tageweise entschuldigen, wobei die Entschuldigung bis zum 3. Tag in schriftlicher Form (Unterschrift der Eltern erforderlich) der Schule vorgelegt werden muss.

Lässt sich der Aufenthaltsort eines Schülers oder einer Schülerin bis zum Beginn der 2. Unterrichtsstunde nicht feststellen (weder Eltern noch Schüler sind erreichbar/ Eltern wissen ebenfalls nicht, wo sich das Kind aufhält + Kind fehlt gewöhnlich nicht unentschuldigt), trifft die Schulleitung nach Ermessen die Entscheidung, ob die Polizei eingeschaltet wird.

Dauert die Erkrankung länger als 5 Tage, wird von der Schule ein Attest oder ein Krankenschein verlangt. Wird dieser nicht in der Schule eingereicht, wird die Schule eine Anzeige wegen Schulpflichtverletzung beim Schulverwaltungsamt stellen. Es droht ein Bußgeldverfahren. Wenn die Eltern ihr Kind auffällig oft wegen Krankheit entschuldigen, kann die Schule verlangen, dass die Schülerin/der Schüler dem Amtsarzt (Gesundheitsamt) vorgestellt wird. Gleiches gilt bei einer Erkrankung von mehr als 10 Tagen. 

Was ist beim Fehlen wegen einer Beurlaubung zu beachten?

Ein Schüler oder eine Schülerin kann nur in besonderen Ausnahmefällen vom Schulbesuch beurlaubt werden. Die Beurlaubung ist durch die Sorgeberechtigten rechtzeitig und schriftlich bei der Schule zu beantragen.

Beurlaubungsgründe sind:

  • Konfessionsgründe, z.B. Taufe, Konfirmation
  • wichtige persönliche oder familiäre Gründe, z.B. Eheschließung, Todesfall
  • Teilnahme an sportlichen und wissenschaftlichen Wettbewerbe 
  • Teilnahme an Heilkuren, wenn sie von einer Krankenkasse befürwortet sind

Zuständig für die Entscheidung über Beurlaubungen von bis zu 2 Tagen ist der Klassenlehrer oder die Klassenlehrerin und von mehr als zwei Tagen der Schulleitung. Wird der Beurlaubung nicht zugestimmt und fehlt die Schülerin/der Schüler dennoch, muss damit gerechnet werden, dass die Schule den Ordnungswidrigkeitsverstoß dem Schulverwaltungsamt anzeigt und dieser mit einem Bußgeld geahndet wird.

Beurlaubung auf Grund von Schwangerschaft und Elternzeit

Für die Zeit des Mutterschutzes (i. d. R. 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung) ruht die Schulpflicht nach § 29 Abs. 2 SächsSchulG. Für die Zeit der Betreuung des Babys, hat die schulpflichtige Mama die Möglichkeit, eine Beurlaubung von bis zu einem Jahr ab Entbindung zu erhalten. Die Eltern der schulpflichtigen Mama haben die Beurlaubung bei der Schulleitung schriftlich zu beantragen. Während der Beurlaubung ist die Schulpflichtige formell weiterhin Schülerin der Schule. Sollte die Schülerin während ihres letzten Jahres an der Schule schwanger sein, aber erst nach Abgang von dieser Schule entbinden, ist dennoch eine Anmeldung an einer berufsbildenden Schule vorzunehmen. In diesem Fall hat der Antrag auf Beurlaubung bei der Berufsschule zu erfolgen.