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https://www.dresden.de/de/leben/schulen/faq/entschuldigungspflicht.php 08.03.2021 08:43:22 Uhr 05.10.2024 23:33:24 Uhr

Entschuldigungspflicht

Was ist beim Fehlen wegen Krankheit zu beachten?

Die Eltern haben die Schule bis spätestens zum Ende der 1. Unterrichtsstunde über die Erkrankung ihres Kindes zu informieren (per Telefon oder E-Mail). Dabei sind der Krankheitsgrund und die voraussichtliche Dauer der Erkrankung anzugeben. Die Eltern können ihr Kind tageweise entschuldigen, wobei die Entschuldigung bis zum 3. Tag in schriftlicher Form (Unterschrift der Eltern erforderlich) der Schule vorgelegt werden muss.

Lässt sich der Aufenthaltsort eines Schülers oder einer Schülerin bis zum Beginn der 2. Unterrichtsstunde nicht feststellen, trifft die Schulleitung nach Ermessen die Entscheidung, ob die Polizei eingeschaltet wird. Dabei werden folgende Sachverhalte berücksichtigt:

  • weder Eltern noch Schüler/Schülerin sind erreichbar
  • Eltern wissen ebenfalls nicht, wo sich das Kind aufhält
  • Kind fehlt gewöhnlich nicht unentschuldigt

Dauert die Erkrankung länger als 5 Tage, wird von der Schule ein Attest oder ein Krankenschein verlangt. Wird dieser nicht in der Schule eingereicht, wird die Schule eine Anzeige wegen Schulpflichtverletzung beim Schulverwaltungsamt stellen. Es droht ein Bußgeldverfahren.

Wenn die Eltern ihr Kind auffällig oft wegen Krankheit entschuldigen, kann die Schule verlangen, dass die Schülerin/der Schüler dem Amtsarzt (Gesundheitsamt) vorgestellt wird. Die Vorstellung bei einem Amtsarzt kann auch bei einer Krankheit von mehr als 10 Tagen der verlangt werden. 

Berufsschülerinnen und Berufsschüler sind zur Abgabe einer Kopie der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (ärztliche Bestätigung über das Bestehen und die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit) in der Berufsschule verpflichtet.

Schulsportbefreiung

Eine Befreiung vom Sportunterricht wird meist durch gesundheitliche Beeinträchtigungen des Schülers oder der Schülerin verursacht.

Wenn die Schulsportbefreiung länger als eine Woche dauert, kann der Sportlehrer/die Sportlehrerin eine amtsärztliche Bestätigung verlangen. Auf das Attest kann jedoch verzichtet werden, wenn der Befreiungsgrund offenkundig ist (z.B. Vorliegen eines Bein- oder Armbruchs).

Schulsportbefreiungen von länger als vier Wochen erfordern eine amtsärztliche Bescheinigung vom Kinder- und Jugendärztlichen Dienst des Gesundheitsamtes.