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https://www.dresden.de/de/leben/schulen/faq/Versicherung.php 22.04.2021 08:00:27 Uhr 28.03.2024 21:32:59 Uhr

Versicherung

Sind Schülerinnen und Schüler bzw. Auszubildende im Schulalltag versichert?

Beratung

Unterschiedliche Versicherungsarten tragen zum Versicherungsschutz für Schülerinnen und Schüler sowie Auszubildenden bei. Weil das Thema ebenso umfassend wie detailreich ist, kann hier nur Wesentliches dargestellt werden; Rechtsansprüche sind daraus nicht abzuleiten.

Zum Versicherungsschutz informieren bzw. beraten die jeweiligen Leistungsträger. Leistungsträger (nach Sozialgesetzbuch VII) der gesetzlichen Unfallversicherung ist die Unfallkasse Sachsen mit Sitz in Meißen.

Sorgeberechtigte können sich mit Fragen im einzelnen Schadensfall auch an das Sachgebiet Schulservice/Schadensfälle im Schulverwaltungsamt wenden. Schadensfälle sind unverzüglich in der Schule anzuzeigen; Regelungen dazu sind in den Haus- und Hofordnungen sowie in der Hallenordnung der Schule enthalten.

Schutz durch gesetzliche Schüler-Unfallversicherung

Unfallversichert sind alle Tätigkeiten innerhalb des rechtlichen und organisatorischen Verantwortungsbereichs der Schule, z. B.:

  • Teilnahme am Unterricht einschließlich der Pausen,
  • Besuch von schulischen Arbeitsgemeinschaften, Neigungs- und Förderungsgruppen sowie bei Tätigkeiten der Schülermitverwaltung,
  • Teilnahme an Ganztagsangeboten (GTA) während der Schulzeit,
  • Teilnahme an Betriebspraktika, die die Berufswahl und den Übergang von der Schule in das Berufsleben erleichtern sollen
  • Schulveranstaltungen außerhalb der Schulanlage wie Wanderungen, Ausflüge, Besichtigungen, Schulfeiern und Theaterbesuche, Schullandheimaufenthalte einschließlich der Wege von und zu dem Ort, an dem eine Schulveranstaltung stattfindet.

    Ob eine lehrplanmäßige Schulveranstaltung vorliegt, ergibt sich aus den schulrechtlichen Regelungen bzw. aus der Entscheidung der Schulleitung. Die bloße Bereitstellung von Schulräumen und Einrichtungen für bestimmte Aktivitäten sowie die Anwesenheit von Lehrkräften reichen für sich allein nicht aus, um Versicherungsschutz zu begründen. Vielmehr muss es sich um eine von der Schule veranlasste Maßnahme handeln; die Schule muss für die äußeren Bedingungen und die inhaltliche Gestaltung, die Leitung und Aufsicht verantwortlich sein.
  • Die Schülerinnen und Schüler sind auch während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen versichert, z. B. bei der Mittagsbetreuung.

Nicht versichert sind alle Tätigkeiten, die – auch wenn sie mit dem Schulbesuch entfernt zusammenhängen – im Wesentlichen dem privaten Lebensbereich der Schülerinnen und Schüler zuzuordnen sind, z. B.:

  • die Erledigung von Hausaufgaben oder die Vorbereitung auf den Unterricht im häuslichen Umfeld,
  • die Teilnahme an Nachhilfeunterricht, sofern er nicht durch die Schule als Schulveranstaltung angeboten wird,
  • der Aufenthalt auf dem Schulgelände außerhalb des Unterrichts und
  • eigenwirtschaftliche Tätigkeiten wie Essen und Trinken, Schlafen sowie Freizeitgestaltung während einer Klassenreise oder wenn Wege aus privaten Gründen unterbrochen werden.

Dagegen können auch Unfälle, die durch altersbedingt typisches Verhalten von Kindern und Jugendlichen verursacht werden, unter Versicherungsschutz stehen (z. B. Unfälle beim Spielen während der Pause oder auf dem Schulweg).

Berufliche Aus- und Fortbildung

Wie bei allgemein bildenden Schulen ist die Teilnahme am Unterricht der berufsbildenden Schulen und an sonstigen schulischen Veranstaltungen versichert. Im Betrieb sind die Auszubildenden beim Unfallversicherungsträger ihres Arbeitgebers versichert (z. B. jeweilige Berufsgenossenschaft).

Wegeunfälle

Der Weg zwischen Wohnung und Schule oder dem Ort einer Veranstaltung ist ebenfalls unfallversichert. Dies gilt auch für Fahrgemeinschaften. Auf welche Weise diese Wege zurückgelegt werden – ob zu Fuß, mit dem Fahrrad, einem Kraftfahrzeug oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln – ist ohne Belang.

Folgende Voraussetzungen müssen für den Unfallversicherungsschutz erfüllt sein:

  • Der Weg muss wegen des Besuchs einer Schule angetreten worden sein.
  • Der Weg muss zeitlich mit der Aufnahme oder Beendigung der versicherten Tätigkeit (z. B. Schulbesuch) zusammenhängen.
  • Es muss sich um einen unmittelbaren Weg handeln. Dies braucht nicht die kürzeste Verbindung zwischen Wohnung und Schule zu sein, wenn z. B. ein anderer Weg gewählt wird, der verkehrstechnisch günstiger, störungsfreier und risikoärmer ist.

Der Unfallversicherungsschutz besteht gleichermaßen auf Wegen zwischen Berufsschule und Wohnung oder Arbeitsplatz. Wegen der gesetzlichen Berufsschulpflicht sind die mit dem Schulbesuch zusammenhängenden Wege beim Unfallversicherungsträger der Schule versichert; für den Weg von der Berufsschule zum Betrieb ist der Unfallversicherungsträger des Arbeitgebers zuständig.

Kein Versicherungsschutz besteht:

  • während der Unterbrechung des Weges (z. B. Einkauf),
  • bei Umwegen, die aus privaten Gründen erfolgen, es sei denn, sie sind ganz unerheblich und nicht mit einer besonderen Gefährdung verbunden,
  • in der Regel bei Abwegen, d. h. bei Wegen, die nicht in Richtung Wohnung oder Schule führen.

Wird der Weg aus privaten Gründen länger als zwei Stunden unterbrochen, hat dies zur Folge, dass der restliche Weg nicht mehr unter Versicherungsschutz steht.

Unfallversicherung bei Auslandsfahrten

Im Ausland kann der deutsche Unfallversicherungsträger die Heilbehandlung nicht selbst erbringen. Durch Vorschriften des über- und zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrechts ist aber sichergestellt, dass bei Unfällen in bestimmten Ländern die notwendigen so genannten Sachleistungen zu Lasten des deutschen Unfallversicherungsträgers gewährt werden.
Solche Regelungen bestehen zwischen den Staaten der Europäischen Union (EU). Wie und in welchem Umfang die Sachleistungen dort zu erbringen sind, richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaates. Das bedeutet, dass in manchen Staaten eingeschränkte Heilbehandlungsleistungen hinzunehmen sind.

In allen anderen Staaten, die nicht der EU angehören, erfolgt keine aushilfsweise Versorgung mit Sachleistungen. Die Betroffenen müssen sich mit Unterstützung der für die Auslandsfahrt Verantwortlichen vor Ort selbst um ärztliche Versorgung bemühen. Die Kosten hierfür sind zunächst selbst zu tragen.

Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass gesetzlich Krankenversicherte sich rechtzeitig vor Reisebeginn eine »Anspruchsbescheinigung« ihrer Krankenkasse besorgen sowie zusätzlich das »Merkblatt über Leistungen der Krankenversicherung – Urlaub in (Reiseland)« aushändigen lassen.
Die Krankenversicherungskarte (Gesundheitskarte) ist gleichzeitig die Europäische Krankenversicherungskarte EHIC (European Health Insurance Card), welche für Reisen in EU-Staaten genutzt werden kann.

Für Schulfahrten ins Ausland gelten besondere schulrechtliche Bestimmungen, über die die Schule informiert.

Schutz bei Schäden am Eigentum des Schülers bzw. der Schülerin

Für die Schulträger besteht keine gesetzliche Pflicht, das Eigentum der Schülerinnen und Schüler bzw. Auszubildenden in der Schule und für den Schulweg zu versichern.
Daher ist es von vornherein ratsam, keine außergewöhnlich wertvollen Gegenstände unnötig mitzuführen.

Die Landeshauptstadt Dresden als Schulträger der meisten Dresdner Schulen haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Ein Haftpflichtanspruch setzt immer ein vorwerfbares schadenursächliches Tun oder Unterlassen eines Mitarbeiters der Landeshauptstadt Dresden voraus. Voraussetzung für den Eintritt der gesetzlichen Haftung ist, dass der Geschädigte dem Schulträger ein Verschulden für den entstandenen Schadensfall nachweist.

Um Schäden und Verluste zu vermeiden, sollte die Schulkonferenz als gemeinsames Gremium von Lehrerinnen und Lehrern, Schülerinnen und Schülern sowie den Sorgeberechtigten festlegen, wo und wie die Sachen der Schülerinnen und Schüler bzw. Auszubildenden sicher aufbewahrt werden können. Dies gilt insbesondere für Wertsachen wie Bargeld und andere Zahlungsmittel einschließlich der Geldbörsen und Brieftaschen, für Brillen, Uhren und Schmuck, für Fahrkarten, Versicherungskarten, Urkunden und Ausweise, für Schlüssel, Handys, MP3-Player, Elektronik- und Technikartikel, für Bekleidung und Schuhe, für Unterrichtsmaterial und auch für Fahrräder.

Haftpflichtansprüche gegenüber Schülerinnen und Schülern bzw. Auszubildenden

Der Schulträger ist gesetzlich nicht verpflichtet, für Schülerinnen und Schüler sowie Auszubildenden eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.

Gegen Haftpflichtansprüche, die aus dem Verhalten eines Schülers/einer Schülerin oder Auszubildenden im Schulbetrieb geltend gemacht werden können, kann sich die Familie selbst versichern (z. B. über eine Privathaftpflichtversicherung).
Ab vollendetem siebenten Lebensjahr bis zur Volljährigkeit sind Kinder und Jugendliche in Abhängigkeit von ihrer Einsichtsfähigkeit für selbst verschuldete Schäden verantwortlich.
Die Berechtigung zur Schadensersatzforderung eines Geschädigten besteht unabhängig davon, ob die Familie durch eine private Haftpflichtversicherung geschützt ist. Bei hohen Sachschäden kann der Geschädigte (z. B. Schulträger) auch Anzeige wegen Sachbeschädigung bei der Polizei erstatten.

Haftpflichtdeckungsschutz bei Betriebspraktika

Die Landeshauptstadt Dresden hat einen Haftpflichtdeckungsschutz für durch Schülerinnen und Schüler gegenüber Dritten verursachte Schäden im Zusammenhang mit Betriebspraktikum und Betriebsbesichtigungen, dem fachpraktischen Unterricht in außerschulischen Werkstätten und der Teilnahme an betrieblichen Lehrgängen zur Berufsvorbereitung abgeschlossen. Dieser Versicherungsschutz besteht so lange, wie kommunale Schulen aller Art im Rahmen der Schulpflicht bzw. kommunale Berufsschulen im Rahmen des ersten Bildungsweges besucht werden.

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Landeshauptstadt Dresden,
Geschäftsbereich Bildung und Jugend,
Abteilung Schulorganisation
Sachgebiet Schulservice / Schadensfälle


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