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https://www.dresden.de/de/leben/schulen/faq/mitspracherecht.php 03.02.2016 10:56:59 Uhr 19.04.2024 14:54:30 Uhr

Mitspracherecht

Haben Schüler und Eltern bei der Gestaltung des Schullebens Mitspracherecht?

Gesetzlich geregelt

Die Rechte und Pflichten der Schüler bei der Mitgestaltung des schulischen Lebens sind im Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (Paragrafen 51 bis 55, auch 43 und 63) verankert. Die Schülermitwirkung soll die Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft der Schüler fördern. Lehrer und Eltern unterstützen dies.

Die Möglichkeiten der Eltern zur Mitgestaltung des schulischen Alltags sind ebenfalls im Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (Paragrafen 45 bis 50, auch 43 und 63) festgeschrieben. Ausgangspunkt bildet das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, das die Pflege und Erziehung der Kinder als das natürliche Recht der Eltern und ihre ureigenste Pflicht festschreibt (Artikel 6, Absatz 2). Der staatliche Erziehungsauftrag ist dem elterlichen Erziehungsrecht gleichgeordnet. Eltern und Schule haben zur Persönlichkeitsentwicklung eines Kindes eine gemeinsame Erziehungsaufgabe zu erfüllen; sie ist unmöglich in einen häuslichen und einen schulischen Bereich zu trennen.

Schülermitwirkung

Zu den Aufgaben der Schülermitwirkung an den einzelnen Schulen gehören insbesondere:

  • die Wahrnehmung schulischer Interessen durch die Schüler (Informations-, Anhörungs-, Vorschlags-, Vermittlungs- und Beschwerderecht)
  • das Mitspracherecht beim Angebot nicht verbindlicher Schulveranstaltungen
  • die Mithilfe bei der Lösung von Konfliktfällen
  • die Durchführung von Veranstaltungen.

Verschiedene Mitwirkungsgremien dienen der Einflussnahme der Schüler:

  • auf Klassenebene über den von den Schülern gewählten »Klassenschülersprecher« (ab Klasse 5)
  • auf Schulebene über den »Schülerrat« mit seinem Vorsitzenden, dem »Schülersprecher«
  • auf der Ebene eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt über den »Kreisschülerrat« (in der Landeshauptstadt Dresden »Stadtschülerrat«)
  • auf Landesebene über den »Landesschülerrat«.

Elternmitwirkung

Eltern sind aufgefordert, die Erziehungs- und Bildungsaufgaben der Schule mitzugestalten. Sie sollen nicht nur den schulischen Werdegang ihres Kindes aufmerksam begleiten, sondern über schulisch-organisatorische Fragen mitentscheiden. Die Einflussnahme der Eltern auf generelle schulische Belange erfolgt über verschiedene Mitwirkungsgremien:

  • auf Klassenebene über die »Klassenelternversammlung« mit dem »Klassenelternsprecher« als Vorsitzenden,
  • auf Schulebene über den »Elternrat« mit seinem Vorsitzenden.

Auf diesen Ebenen tauschen die Elternvertreter mit den Lehrern und dem Schulleiter Meinungen über die Unterrichts- und Erziehungsarbeit aus; sie nehmen dabei ihr Informationsrecht wahr und vermitteln bei Meinungsverschiedenheiten. Der Elternrat nimmt außerdem zu grundsätzlichen Beschlüssen der Lehrerkonferenz Stellung.

  • Für alle öffentlichen Schulen eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt ist der »Kreiselternrat« tätig. Er koordiniert und unterstützt die Arbeit der Elternräte an den Schulen und gibt Schulleitern, Schulaufsichtsbehörden und Schulträgern Empfehlungen.
  • Auf Landesebene werden die Erziehungsberechtigten vom »Landeselternrat« vertreten. Er berät das Sächsische Staatsministerium für Kultus in allgemeinen Fragen des Unterrichts- und Erziehungswesens und kann Vorschläge und Anregungen unterbreiten.

Schulkonferenz

Vertreter der Schüler- und der Elternschaft wirken in der »Schulkonferenz« mit. Die Schulkonferenz hat als gemeinsames Organ der Schule die Aufgabe, das Zusammenwirken von Schulleitung, Lehrern, Eltern und Schülern zu fördern, gemeinsame Angelegenheiten des Lebens an der Schule zu beraten und dazu Vorschläge zu unterbreiten.

Die Schulkonferenz hat gegenüber der Lehrerkonferenz sowohl Mitbestimmungs- als auch Beratungs- und Vorschlagsrecht.
Besonders wichtige Beschlüsse der Lehrerkonferenz (z. B. Erlass der Haus- und Hofordnung, Durchführung von Schulversuchen, Arbeit in Schulpartnerschaften, Namensgebung der Schule) bedürfen des Einverständnisses der Schulkonferenz.

Landesbildungsrat

Auch im »Landesbildungsrat« arbeiten Schüler- sowie Elternvertreter mit. Der Landesbildungsrat berät die oberste Schulaufsichtsbehörde bei Angelegenheiten von grundlegender Bedeutung für die Gestaltung des Bildungswesens.

Vor dem Erlass von Rechtsverordnungen des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und Gesetzen der Staatsregierung, welche die Schule betreffen, müssen Stellungnahmen des Landesbildungsrates eingeholt werden. Der Landesbildungsrat ist berechtigt, der obersten Schulaufsichtsbehörde Vorschläge und Anregungen zu unterbreiten.

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