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https://www.dresden.de/de/leben/schulen/faq/beurlaubung.php 24.07.2025 10:54:09 Uhr 05.12.2025 08:25:38 Uhr

Beurlaubung

Was ist beim Fehlen wegen einer Beurlaubung zu beachten?

Ein Schüler oder eine Schülerin kann nur in besonderen Ausnahmefällen vom Schulbesuch beurlaubt werden. Die Beurlaubung ist durch die Sorgeberechtigten rechtzeitig und schriftlich bei der Schule zu beantragen. 

Beurlaubungsgründe sind:

  • Konfessionsgründe, z.B. Taufe, Konfirmation
  • wichtige persönliche oder familiäre Gründe, z.B. Eheschließung, Todesfall
  • Teilnahme an sportlichen und wissenschaftlichen Wettbewerbe
  • Teilnahme an Heilkuren, wenn sie von einer Krankenkasse befürwortet sind

Zuständig für die Entscheidung über Beurlaubungen von bis zu 2 Tagen ist der Klassenlehrer oder die Klassenlehrerin und von mehr als zwei Tagen die Schulleitung. 

Wird der Beurlaubung nicht zugestimmt und fehlt die Schülerin/der Schüler dennoch, muss damit gerechnet werden, dass die Schule den Ordnungswidrigkeitsverstoß dem Schulverwaltungsamt anzeigt und dieser mit einem Bußgeld geahndet wird.

Beurlaubung auf Grund von Schwangerschaft und Elternzeit 

Für die Zeit des Mutterschutzes (i. d. R. 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung) ruht die Schulpflicht nach § 29 Abs. 2 SächsSchulG. Für die Zeit der Betreuung des Babys, hat die schulpflichtige Mama die Möglichkeit, eine Beurlaubung von bis zu einem Jahr ab Entbindung zu erhalten. Die Eltern der schulpflichtigen Mama haben die Beurlaubung bei der Schulleitung schriftlich zu beantragen.  Während der Beurlaubung ist die Schulpflichtige formell weiterhin Schülerin der Schule. Sollte die Schülerin während ihres letzten Jahres an der Schule schwanger sein, aber erst nach Abgang von dieser Schule entbinden, ist dennoch eine Anmeldung an einer berufsbildenden Schule vorzunehmen. In diesem Fall hat der Antrag auf Beurlaubung bei der Berufsschule zu erfolgen.

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