Landeshauptstadt Dresden - www.dresden.de https://www.dresden.de/de/leben/schulen/faq/auswaertige-unterkunft.php 11.02.2022 12:18:34 Uhr 05.10.2024 23:23:17 Uhr |
Finanzielle Unterstützung zur außerhäuslichen Unterkunft
Berufsschule oder Internat
Ist eine außerhäusliche Unterbringung notwendig, weil die täglich zu bewältigenden Wege zwischen Wohnung und Schule unzumutbar sind, können Berufsschüler/-innen und Internatsschüler/-innen berufsbildender bzw. allgemeinbildender Schulen eine finanzielle Unterstützung erhalten. Näheres dazu regelt seit dem 01.08.2018 die Sächsische Schülerunterbringungsleistungsverordnung (SächsSchulULeistVO). Der Antrag ist am Ort der Hauptwohnung der Schülerin bzw. des Schülers zu stellen. Zuständig ist in Dresden das Schulverwaltungsamt.
Gesamtwegezeit
Maßgebend für den Anspruch der finanziellen Unterstützung ist unter anderem die Gesamtwegezeit zwischen Hauptwohnsitz, Schule und zurück, einschließlich der Wege- und Wartezeiten bei der Nutzung der zeitlich günstigsten Verkehrsverbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln.
Folgende Mindestwerte gelten:
- für Berufsschüler/-innen mindestens 180 Minuten
- für Berufsschüler/-innen mit einer Behinderung mindestens 130 Minuten
- für Internatsschüler/-innen mindestens 120 Minuten
- für Internatsschüler/-innen mit einer Behinderung mindestens 90 Minuten
Unterstützung auf Antrag
Berufsschüler/-innen erhalten bei notwendiger außerhäuslicher Unterbringung einen Festbetrag von 16 Euro pro Unterrichtstag. Die Unterstützung wird nachträglich, jeweils nach Ablauf eines Schulhalbjahres beantragt, bewilligt und ausgezahlt. Der Anspruch soll erst im zweiten Schulhalbjahr geltend gemacht werden, wenn sich ein Unterrichtsabschnitt auf beide Schulhalbjahre erstreckt. Die Schulhalbjahre sind wie folgt festgelegt:
- Schulhalbjahr: vom 01. August bis zum 31. Januar
- Schulhalbjahr: vom 01. Februar bis zum 31. Juli
Internatsschüler/-innen hingegen erhalten bei notwendiger außerhäuslicher Unterbringung einen Festbetrag von 175 Euro pro Monat. Die Unterstützung wird nachträglich, jeweils nach Ablauf des Schuljahresquartals beantragt, bewilligt und ausgezahlt. Die Schuljahresquartale sind wie folgt festgelegt:
- Schuljahresquartal: vom 01. August bis zum 31. Oktober
- Schuljahresquartal: vom 01. November bis zum 31. Januar
- Schuljahresquartal: vom 01. Februar bis zum 30. April
- Schuljahresquartal: vom 01. Mai bis zum 31. Juli
Erhalt von anderen Leistungen
Besuch einer Berufsschule:
Für die außerhäusliche Unterbringung (Unterkunft und/oder Verpflegung) bereits erhaltene oder nicht in Anspruch genommene Leistungen aus öffentlichen Mitteln/Zuschüssen werden auf die Unterstützung nach SächsSchulULeistVO angerechnet. Dies gilt nicht für die Berufsausbildungsbeihilfe.
Besuch eines Internats:
Internatsschüler/-innen ab Klasse 10 können Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) und nach der Sächsischen Schülerunterbringungsleistungsverordnung parallel beziehen. Die BAföG-Leistungen werden dabei auf die Unterstützung nach der SächsSchulULeistVO angerechnet.
Antragstellung
Die Anträge sind mit den in dem jeweiligen Antragsformular genannten Unterlagen an folgende Anschrift zu richten:
Landeshauptstadt Dresden
Amt für Schulen
Sachgebiet Schülerfürsorge und Verpflegung
Postfach 12 00 20
01001 Dresden
Telefonische Auskünfte erhalten Sie unter den Rufnummern 0351-488 92 76 bzw. 0351-488 92 11.
Antragsformulare, Merkblätter sowie weitere Informationen zu den Voraussetzungen und dem Verfahrensablauf sind auch im Sächsischen Schulportal und im Serviceportal Amt24 bereitgestellt.
Kontakt
Amt für Schulen
Landeshauptstadt Dresden,
Geschäftsbereich Bildung und Jugend – Abteilung Zentrale Dienste
Sachgebiet Schülerfürsorge und Verpflegung
Besucheranschrift
Hoyerswerdaer Straße 3
01099 Dresden
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