Landeshauptstadt Dresden - www.dresden.dehttps://www.dresden.de/de/stadtraum/umwelt/umwelt/laerm/beschwerden.php 21.08.2015 12:09:31 Uhr 02.03.2021 22:01:15 Uhr |
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Beschwerden über Lärm
Gewerbliche Anlagen
Veranstaltungen
Baustellen
Baustellenaktivitäten bringen immer eine Erhöhung der Geräuschsituation im Umfeld der Baustelle mit sich und nicht selten kommt es zu Staubentwicklungen durch das Baugeschehen. Die wirksamste Schutzmaßnahme besteht oft darin, den Stand der Technik zur Vermeidung von Immissionen konsequent einzuhalten.
Bei Baustellen, die über die Tageszeit (7 bis 20 Uhr) hinaus betrieben werden sollen, prüft das Umweltamt (bei Sonn- und Feiertagsarbeit in Zusammenarbeit mit dem Ordnungsamt) sehr genau, ob eine Ausnahmebewilligung für geräuschintensive Nacht-, Sonn- oder Feiertagsarbeit Berechtigung hat.
Hinsichtlich des nächtlichen Lärmschutzes bei privat betriebenen Baustellen, z. B. beim Hausbau, entscheidet das Umweltamt sehr restriktiv. Im Regelfall gibt es keine Ausnahmegenehmigung für geräuschintensiven Nachtbau. Sofern technologisch bedingt geräuschintensive Nachtarbeit jedoch unvermeidbar ist (z.B. beim Gießen und Glätten von großflächigen Beton-Bodenplatten für Tiefgaragen), muss der Bauherr das Erfordernis eindeutig darlegen und begründen, um eine zeitlich eng befristete Genehmigung zu erhalten.
Merkblätter und Antragsformulare erhalten Sie hier:
Sport- und Freizeitanlagen
Gartengeräte: Rasenmäher, Laubbläser, ....
Die Betriebszeiten für übliche motorgetriebene Gartengeräte sind in der Geräte-und Maschinenlärmschutzverordnung, der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchV) vom 29.August 2002, BGBL I S. 3478 ff., zuletzt geändert am 6. März 2007, BGBl. I S. 261, geregelt.
Die dort im Anhang aufgeführten Geräte dürfen nach § 7 an Sonn- und Feiertagen, sowie an Werktagen (montags bis samstags) von 20.00 bis 7.00 Uhr im Freien nicht betrieben werden. Diese Regel gilt jedoch nur für reine, allgemeine und besondere Wohngebiete, Kleinsiedlungsgebiete und Gebiete für die Erholung, Kur- und Klinikgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbung gem. §§ 2, 3, 4, 4a, 10 und 11 Abs.2 der Baunutzungsverordnung. Den Status eines Gebietes können Sie unter www.dresden.de, Themenstadtplan, Flächennutzungsplan selbst ermitteln, bzw. durch Nachfrage im Stadtplanungsamt.
Für Freischneider, Grastrimmer, Laubbläser und Laubsammler, sofern sie nicht das Umweltzeichen der EU tragen, gilt mit § 7 (1) Ziffer 2 zusätzlich ein Verbot auch an Werktagen zwischen 7.00 bis 9.00 Uhr, 13.00 bis 15.00 Uhr und 17.00 bis 20.00 Uhr.
Das Umweltzeichen ist selbsterklärend mit schwarzer Schrift auf gelbem, bzw. rotem Grund.
Der Freistaat Sachsen hat von der Möglichkeit einer weitergehenden Regelung nicht Gebrauch gemacht. Die Polizeiverordnung der Landeshauptstadt zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (PolVO Sicherheit und Ordnung) vom 28.10.2004 regelt in §3 Abs. 1, dass in einer zusätzlichen Ruhezeit an Samstagen, Sonn- und Feiertagen von 13.00 bis 15.00 Uhr die Ruhe anderer nicht mehr als unvermeidbar gestört werden darf. Der zweckentfremdete Gebrauch von Laubbläsern und Laubsammlern z. B. zur Beräumung von Schnee oder Staub auf Gehwegen entspricht nicht dem Stand der Technik und ist untersagt.
Wärmepumpen
Die Wärmeerzeugung durch den Einsatz von Wärmepumpen erfreut sich beim Neubau oder bei der Sanierung von Wohngebäuden wachsender Beliebtheit. Bei dieser umweltfreundlichen Variante des Heizens wird Wärmeenergie von einem Medium mit hoher Temperatur über Wärmetauscher auf ein Medium mit niedriger Temperatur übertragen.
Sofern diese Anlagen für eine Aufstellung im Außenbereich vorgesehen sind, können jedoch die beim Betrieb der Wärmepumpe auftretenden Geräusche (insbesondere im tieffrequenten Bereich) durch die Nachbarschaft als sehr störend empfunden werden. Durch eine entsprechende Anordnung des Gerätes bzw. durch geeignete bauliche Maßnahmen sollten die von der Wärmepumpe ausgehenden Geräuschemissionen auf benachbarte Grundstücke auf das zulässige Maß begrenzt werden. Als Bewertungsmaßstab gelten hier die Immissionsrichtwerte der TA Lärm (Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm -TA Lärm)).
Die Hinweise der Pumpenhersteller zu den zu erwartenden Geräuschemissionen können bei der Auswahl eines geeigneten Gerätes hilfreich sein. Als allgemeine Geräteangaben ersetzen sie jedoch eine schalltechnische Bewertung der Anlage am Aufstellort nicht. An kritischen Standorten (z. B. bei dichter Wohnbebauung) ist deshalb vor einer Aufstellung und Inbetriebnahme der Wärmepumpe das Einholen von gutachterlichem Rat (standortbezogene Immissionsprognose) zu empfehlen.
Geräusche soziale Kinderbetreuungsanlagen
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Kontakt zum SG Lärm, Veranstaltungen, Audit
Lärm, Veranstaltungen, Audit (SG)
Landeshauptstadt Dresden
Umweltamt
Abt. Immissionsschutz- und Abfallbehörde
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Postfach 12 00 20
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Dienstag | 9 bis 18 Uhr |
Donnerstag | 9 bis 18 Uhr |
Freitag | 9 bis 12 Uhr |
Aufgrund der Einschränkungen durch das Corona-Virus haben Ämter und Einrichtungen der Stadtverwaltung zum Teil geänderte Öffnungszeiten und Besuchsregelungen. Hier finden Sie dazu aktuelle Informationen: www.dresden.de/erreichbar |