Landeshauptstadt Dresden - www.dresden.de

https://www.dresden.de/de/rathaus/aemter-und-einrichtungen/oe/dborg/stadt_dresden_11366.php 31.01.2024 23:09:06 Uhr 29.03.2024 12:07:00 Uhr

SG Veranstaltungs- und Versammlungsbehörde

Die Veranstaltungs- und Versammlungsbehörde ist für die Koordinierung aller Veranstaltungen und angezeigter Versammlungen in der Landeshauptstadt Dresden zuständig.

Sie wollen eine Veranstaltung anmelden oder eine Versammlung anzeigen? Dann wählen Sie bitte die entsprechende Dienstleistung aus der unten stehenden Liste aus.

Sie haben Fragen zum Versammlungsrecht? Dann schauen Sie auf unsere Seite zu den häufig gestellten Fragen zum Versammlungsrecht vorbei.

Gebäudeansicht Ortsamt Altstadt

In eigener Sache - Die Dresdner Versammlungsbehörde

Liebe Dresdnerinnen und Dresdner, sehr geehrte Leserinnen und Leser,

die Versammlungsfreiheit ist anerkanntermaßen ein besonders hohes verfassungsrechtliches Gut. Sie ist nicht nur im Grundgesetz verankert, sondern erfährt sogar über Artikel 12 der Europäischen Grundrechtecharta und Artikel 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie § 1 des Versammlungsgesetzes eine Ausweitung zu einem Menschenrecht ("Jedermann hat das Recht, …").

Aufzüge und Versammlungen aus dem politisch „rechten“ Lager sowie Versuche, diese zu verhindern oder zu blockieren, bewegen seit geraumer Zeit die Diskussion in Deutschland und spalten die politischen Lager.

Die Versammlungsbehörde wurde in den vergangenen Monaten wiederholt heftig kritisiert, dass sie nicht alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpft, um Demonstrationen des politischen Gegners einzuschränken bzw. um die eigene Versammlung ungehindert durchführen zu können.

Die Friedrich-Ebert-Stiftung Forum Berlin positioniert sich im Buch „Der Aufstand der Zuständigen – Was kann der Rechtsstaat gegen Rechtsextremismus tun?“ aus dem Jahre 2017, S. 39 f. wie folgt „Das Versammlungsrecht ist kein geeignetes Mittel, rechtsextreme Versammlungen und Aufmärsche im öffentlichen Raum vollständig zu unterbinden oder spürbar zurückzudrängen. Es ist primär Aufgabe zivilgesellschaftlicher Gegenaktivitäten, die politische Auseinandersetzung mit dem Rechtsextremismus zu suchen und dadurch die Wirkungen rechtsextremer Versammlungen und Aufmärsche zu minimieren. Kreative Gegendemonstrationen wie die Begleitung einer Neonazidemonstration in Leipzig mit Lachsäcken, sind hier nur ein Beispiel. Der Rechtsstaat muss mit rechtsextremen Versammlungen und Aufmärschen mithin als „Normalität“ leben. (…) Eine Versammlungsbehörde, die die versammlungsrechtlichen Handlungsmöglichkeiten nicht nur auslotet, sondern gezielt überdehnt, handelt kontraproduktiv: Sie verschafft den Rechtsextremen „Erfolgserlebnisse“ vor Gericht, die in der öffentlichen Wahrnehmung und damit der politischen Wirkung zu ihrer Verharmlosung beitragen. Sie schwächt gezielt auch die für den Rechtsstaat unverzichtbare 3. Gewalt, wenn sie dieser den „schwarzen Peter“ dafür zuschiebt, dass eine verbotene Versammlung dann doch durchgeführt werden kann.“

Zum besseren Verständnis werden hier die häufigsten Fragen zum Anlass genommen, um an Beispielen die Grundzüge des Versammlungsrechts zu erläutern.

Auf einen Blick

Alle Fragen und Antworten finden Sie zusammengefasst auch hier.

Rechtsstaat

Wertung des Grundgesetzes

Unzulässige Beschränkung des Gegenprotestes

Verwaltungsrechtliches Anhörungsverfahren

Rolle der Aufsichtsbehörde der Versammlungsbehörde

Versammlungslage zum 13. Februar eines jeden Jahres

Versammlungslage in Corona-Zeiten

Fazit

Der Staat und seine Vertreter sind an die Rechtsstaatlichkeit gebunden. Die Versammlungsbehörde steht unter einem strengen Neutralitätsgebot. Sie trifft dabei jede ihrer Entscheidungen auf der Grundlage der Verfassung sowie des Versammlungsgesetzes und nimmt dabei eine strenge Güterabwägung unter strikter Beachtung des Übermaßverbots vor.