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https://www.dresden.de/de/rathaus/dienstleistungen/Luftfahrtangelegenheiten.php 08.06.2022 14:44:07 Uhr 29.03.2024 10:25:52 Uhr

Luftverkehrsangelegenheiten

Menschen auf der Elbwiese. Am Himmel ein Heißluftballon.

Die Veranstaltungs- und Versammlungsbehörde bearbeitet und koordiniert alle ordnungsbehördlichen Aufgaben im Zusammenhang mit Luftverkehrsangelegenheiten der Landeshauptstadt Dresden. Dazu gehören insbesondere folgende Dienstleistungen:

  • Unbedenklichkeitserklärungen für Außenstarts- und Landungen von Hubschraubern und Heißluftballons § 18 Abs. 1 LuftVO 
  • Unbedenklichkeitserklärungen für Landungen von Fallschirmspringern und Gleitschirmspringern gemäß § 18 Abs. 2 LuftVO
  • Unbedenklichkeitserklärungen für das Auflassen von Fesselballons sowie Drachen und Schirmdrachen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 3 LuftVO 

Informationen für den Einsatz von Flugdrohnen

Für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeugsysteme (UAS) sog. Drohnen müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Diese sind je nach Gewicht und Einsatzzweck der Drohne verschieden. Im Folgenden finden Sie einen allgemeinen Überblick zu den Voraussetzungen sowie Informationen zum Flugbetrieb von Drohnen in der Landeshauptstadt Dresden.

Haftpflichtversicherung für alle Drohnen

Zur Deckung von Personen- und Sachschäden ist eine Drohnenhaftpflichtversicherung verpflichtend. In der Privathaftpflichtversicherung sind Drohnen in der Regel nicht erfasst und müssen in diesem Fall gesondert versichert werden.

Registrierungspflicht

Für alle Drohnen ab 250 Gramm besteht eine Registrierungspflicht beim Luftfahrtbundesamt. Für Drohnen unter 250 Gramm besteht diese Pflicht nur dann, wenn sie mit einer Kamera ausgestattet sind. Die Registrierung ist vor dem ersten Flug vorzunehmen. Die Registrierungsnummer muss an der Drohne angebracht sein.

Drohnenführerschein

Für das Steuern einer Drohne wird in vielen Fällen ein allgemein als „Drohnenführerschein“ bezeichneter Nachweis über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten benötigt. Entsprechend der Anforderungen wird zwischen dem EU-Kompetenznachweis und dem EU-Fernpilotenzeugnis unterschieden. Wird ein Nationaler Kenntnisnachweis gefordert, so meint dies eine Bescheinigung nach § 21a Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 LuftVO (a. F.). In der folgenden Tabelle können Sie sich informieren, ob und welchen „Drohnenführerschein“ Sie zum Steuern Ihres Fluggerätes benötigen.

Genehmigung für den Drohnenbetrieb

Drohnen werden vom Hersteller mittels definierter Kriterien in Risikoklassen (C0 bis C4) eingeteilt. Bei privat hergestellten Drohnen richtet sich die Kategorisierung nach dem Gewicht: Drohnen unter 250 Gramm fallen in die Kategorie C0, Drohnen über 250 Gramm in die Kategorie C4. Durch die Risikoklasse bestimmt sich, in welcher Betriebskategorie die Drohne geflogen werden darf. Gemäß Drohnenverordnung werden drei Betriebskategorien unterschieden:

(1) „Offen“

Der Betrieb von Drohnen in der Betriebskategorie „offen“ ist grundsätzlich erlaubnisfrei. Der Flug muss nicht angemeldet werden. Voraussetzung ist, dass die Drohne entsprechend der Betriebsbedingungen in den Unterkategorien A1, A2 und A3 betrieben wird. Die Unterkategorie A1 beinhaltet Drohnen von bis zu 900 Gramm. Es ist in dieser Kategorie möglich, vereinzelte Personen zu überfliegen (keine Menschenansammlungen). Die Unterkategorie A2 ermöglicht den Betrieb von Drohnen von bis zu 4 Kilogramm. Die Drohne muss dabei in sicherer Entfernung von Menschen betrieben werden. Die Unterkategorie A3 beinhaltet Drohnen mit einem Startgewicht von bis zu 25 Kilogramm. Bei einem Betrieb in dieser Kategorie muss ein Sicherheitsabstand von mindestens 150 Metern zu allen Menschen sowie Wohn-, Gewerbe-, Industrie- und Erholungsgebieten eingehalten werden. Hier finden Sie weiterführende Informationen zu den Unterkategorien.

Für den Drohnenbetrieb, der von diesen Anforderungen abweicht und dann in der „speziellen“ Kategorie stattfindet, wird eine Betriebsgenehmigung vom Luftfahrtbundesamt benötigt. Das gilt auch für die „zulassungspflichtige“ Kategorie.

Für die „offene“ Kategorie gelten folgende Kriterien:

  • Gewicht bis 25 Kilogramm
  • Direkte und ständige Sichtverbindung. Sichtweite bis max. 120 m Flughöhe
  • Kein Transport gefährlicher Güter oder Abwurf von Gegenständen
  • Mindestalter des Piloten/der Pilotin: 16 Jahre
  • Geo-Zonen im Sinne des § 21h LuftVO werden nicht überflogen (siehe u. a. auch unten „Besonderheiten beim Drohnenbetrieb in Dresden“)

(2) „Speziell“

Sobald ein Punkt aus der Kategorie „offen“ nicht erfüllt wird, z. B. Startgewicht über 25 Kilogramm oder Betrieb außerhalb der Sichtweite, greift diese Kategorie. Für den Flug ist eine Betriebsgenehmigung vom Luftfahrtbundesamt erforderlich.

(3) „Zulassungspflichtig“

Die zulassungspflichtige Betriebskategorie ist für das Transport- und Spezialwesen gedacht, z. B. Betrieb von großen und schweren Drohnen, die zur Beförderung von Personen oder gefährlichen Gütern konstruiert sind. Es ist eine Betriebsgenehmigung vom Luftfahrtbundesamt erforderlich.

Besonderheiten beim Drohnenbetrieb in Dresden

Dresdner Flughafen und Hubschrauberlandeplätze

Vor dem geplanten Betrieb einer Drohne in einer Höhe von über 50 Metern in der Kontrollzone des Flughafens Dresden ist eine Flugverkehrsfreigabe einzuholen. Die Beantragung sollte 3 Arbeitstage zuvor über folgenden Online-Antrag erfolgen.

Vor dem geplanten Betrieb einer Drohne in geringerer Entfernung als 1,5 Kilometern zum Hubschrauberlandeplatz der Universitätsklinik Dresden ist zehn Minuten vor dem Start die Zustimmung der Flugleitung unter +49 0351 458 2019 zu beantragen. Für den Hubschrauberlandeplatz des Krankenhauses Dresden-Friedrichstadt ist die Zustimmung unter +49 0351 480 1917 einzuholen.

Naturschutzgebiete, insbesondere die Elbwiesen

Der Drohnenbetrieb in Naturschutzgebieten und insbesondere im Bereich der Elbwiesen ist grundsätzlich verboten. Drohnenflüge über bzw. entlang der Elbe sind ebenso untersagt.

Menschenansammlungen, insbesondere bei der Durchführung von Versammlungen und Veranstaltungen

Eine Menschenansammlung wird definiert als eine Vielzahl von Menschen, die so dicht gedrängt stehen, dass es einer einzelnen Person nahezu unmöglich ist, sich aus dieser Menge zu entfernen. Ein Überflug über Menschenansammlungen ist nur in der zulassungspflichtigen Kategorie möglich. Wenn Sie Versammlungen oder Veranstaltungen mit einer Drohne begleiten wollen, wenden Sie sich bitte an das SG Veranstaltungs- und Versammlungsbehörde des Ordnungsamtes. 

Kontakt

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Ordnungsamt
SG Veranstaltungs- und Versammlungsbehörde


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