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https://www.dresden.de/de/rathaus/politik/wahlen/auslaenderbeiratswahlen.php 20.09.2023 09:53:46 Uhr 29.11.2023 18:42:31 Uhr

Integrations- und Ausländerbeiratswahl

Spot zur Ausländerbeiratswahl am 1. September 2019

Die letzte Wahl des Integrations- und Ausländerbeirates fand am 1. September 2019 parallel zur Landtagswahl statt. Der Wahlturnus beträgt fünf Jahre. Die nächste Wahl findet am 01.09.2024 statt.

Der Integrations- und Ausländerbeirat ist ein beratendes Gremium, das für fünf Jahre gewählt wird. Er besteht aus 20 Mitgliedern, von denen elf einen Migrationshintergrund haben und über die Integrations- und Ausländerbeiratswahl in die Vorschlagsliste gewählt werden. Die anderen neun Mitglieder sind Vertreter/-innen aus dem Stadtrat.

Am 24. Januar 2019 beschloss der Stadtrat die aktuelle Wahlordnung für den Integrations- und Ausländerbeirat. Neu ist vor allem, dass nur Einzelbewerber/-innen Wahlvorschläge einreichen können und dass die Wahl ausschließlich als Briefwahl durchgeführt wird.

Aktives Wahlrecht

Wählbar ist jede Person, die:

  • eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt oder die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat und
  • am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat und
  • sich am Wahltag seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig, mit Aufenthaltsgestattung oder mit Duldung aufhält und
  • am Wahltag seit mindestens drei Monaten ihren Hauptwohnsitz in der Landeshauptstadt Dresden hat.

Passives Wahlrecht

Wählbar ist jede Person, die:

  • eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt oder die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat und
  • am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat und
  • sich am Wahltag seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig, mit Aufenthaltsgestattung oder mit Duldung aufhält und
  • am Wahltag seit mindestens drei Monaten ihren Hauptwohnsitz in der Landeshauptstadt Dresden hat.

Nicht wählbar ist, wer:

  • nach § 9 Abs. 2 der Satzung über die Wahlordnung von der Wahl ausgeschlossen ist oder
  • einer in der Bundesrepublik Deutschland verbotenen Vereinigung angehört oder sie unterstützt oder
  • infolge deutschen Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder
  • als Staatsangehörige/-r eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union nach dem Recht dieses Mitgliedstaates infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung die Wählbarkeit verloren hat.

Aktives Wahlrecht

Wahlberechtigt ist, wer:

  • nicht Deutsche/-r im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz ist und
  • am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat und
  • am Wahltag seit mindestens drei Monaten mit Hauptwohnsitz in der Landeshauptstadt Dresden wohnt.

Nicht wahlberechtigt ist eine Person:

  • die infolge deutschen Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt oder
  • für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein/-e Betreuer/-in nach deutschem Recht nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis der Betreuerin/des Betreuers die im Bürgerlichen Gesetzbuch bezeichneten Angelegenheiten nicht umfasst.

Passives Wahlrecht

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