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https://www.dresden.de/de/rathaus/politik/wahlen/volksentscheide.php 03.11.2020 14:06:46 Uhr 20.04.2024 06:22:50 Uhr

Volksentscheide

Mit diesem Verfahren der Volksgesetzgebung können Gesetzentwürfe nicht nur von der Staatsregierung oder von den Abgeordneten und Fraktionen des Landtages sondern direkt vom Volk des Freistaates Sachsen durch einen Volksantrag eingebracht werden.

Auf Landesebene eröffnen sich damit für die Bürger Möglichkeiten, den Landtag direkt mit einem bestimmten Thema zu befassen und sich unmittelbar an den demokratischen Vorgängen zu beteiligen.

Für den Volksentscheid ist ein dreistufiges Gesetzgebungsverfahren erforderlich:

  1. 40.000 Stimmberechtigte des Freistaates müssen den Gesetzentwurf durch ihre Unterschrift unterstützen. Stellt der Landtagspräsident die formelle und juristische Zulässigkeit fest, wird der Gesetzentwurf in den Landtag eingebracht. Stimmt das Plenum dem Volksantrag innerhalb von sechs Monaten zu, so ist der Volksantrag als Landesgesetz beschlossen und tritt mit Verkündung in Kraft. 
  2. Wird der Volksantrag jedoch abgelehnt, können die Antragsteller durch ein Volksbegehren ihren Willen bekunden. Dafür müssen binnen acht Monaten mindestens 450.000 Stimmberechtigte das Begehren durch ihre Unterschrift unterstützen. 
  3. Ist das Volksbegehren erfolgreich, wird mittels Volksentscheid über den Gesetzentwurf abgestimmt. Bei Volksentscheiden gibt es keinerlei Beteiligungs- oder Zustimmungsquoten. Somit ist der Gesetzentwurf angenommen, wenn die Mehrheit der abgegebenen Stimmen mit JA gestimmt hat.

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