Landeshauptstadt Dresden - www.dresden.de https://www.dresden.de/de/rathaus/aemter-und-einrichtungen/oe/korrekturen/steuer-und-stadtkassenamt.php 02.06.2025 13:34:33 Uhr 10.07.2025 16:36:46 Uhr |
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Steuer- und Stadtkassenamt
ist zuständig für die Steuerverwaltung (Steueramt) und verwaltet außerdem alle
Ein- sowie Auszahlungen (Stadtkasse) der Landeshauptstadt Dresden
Steueramt - Aufgaben und Kontakt
Abteilung Grundbesitzabgaben
- Veranlagung der Grundsteuer auf der Basis der Grundlagenbescheide des Finanzamtes
- Veranlagung und Erhebung der Straßenreinigungsgebühr auf der Grundlage der entsprechenden Abgabensatzungen
Abteilung Gewerbesteuer
- Veranlagung der Gewerbesteuer auf der Basis der Grundlagenbescheide des Finanzamtes
Abteilung Aufwandsteuern
- Veranlagung und Erhebung der örtlichen Verbrauchs- und Aufwandsteuern auf Grundlage der entsprechenden Abgabensatzungen der Landeshauptstadt Dresden:
- Hundesteuer
- Spielautomatensteuer
- Zweitwohnungssteuer
- Beherbergungssteuer
Hundesteuer
Spielautomatensteuer
Zweitwohnungssteuer
Beherbergungssteuer
Stadtkasse - Aufgaben und Kontakt
Abteilung Zentrale Aufgaben
- Zentraler Rechnungs- und Belegeingang sowie deren Erfassung und Buchung in Abstimmung mit den jeweiligen Fachämtern
- Abwicklung des städtischen baren und unbaren Zahlungsverkehrs zwischen Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen und Stadtverwaltung (darunter fallen: Einzahlungen entgegennehmen, Auszahlungen leisten und Einzugsermächtigungen bearbeiten)
- Verwahrung von Wertgegenständen und anderen Gegenständen
Öffnungszeiten der Zahlstellen
Ostra-Allee 95. Ebene, Zimmer 301 | Theaterstr. 11-152. Etage, Zimmer 209 | Junghansstr. 22. Etage, Zimmer 209 | |
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Montag | 8 bis 12 Uhr | 8 bis 12 Uhr | 9 bis 12 Uhr |
Dienstag | 8 bis 12 Uhr und 13 bis 17 Uhr | 8 bis 12 Uhr und 13 bis 17 Uhr | 9 bis 12 Uhr und 14 bis 17 Uhr |
Mittwoch | nach Vereinbarung | nach Vereinbarung | nach Vereinbarung |
Donnerstag | 8 bis 12 Uhr und 13 bis 17 Uhr | 8 bis 12 Uhr und 13 bis 17 Uhr | 9 bis 12 Uhr und 14 bis 17 Uhr |
Freitag | 8 bis 12 Uhr | 8 bis 12 Uhr | 9 bis 12 Uhr |
Außerhalb dieser Zeiten |Anfrage für Terminvereinbarung | stadtkasse-barkasse@dresden.de(0351) 488 2270 | stadtkasse-barkasse@dresden.de(0351) 488 6016 | stadtkasse-barkasse@dresden.de(0351) 488 1360 |
Abteilung Geschäftspartnerkontenführung
- Führen von Geschäftspartnerkonten für alle städtischen Forderungen (z. B. für Steuern, Mieten, Kita-Elternbeiträge, Eintrittsgelder für städtische Kultureinrichtungen, Standgebühren für Marktbeteiligung, Bußgelder und viele weitere)
- Mahnung bei Zahlungsverzug, Bearbeitung der Mahnungsreklamationen, Festsetzung von Mahngebühren und Säumniszuschlägen, sowie die Erhebung von Zinsforderungen bei verspäteten Zahlungen und die Erklärung von Aufrechnungen zu Forderungen
- Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen
Öffnungszeiten
Montag9 bis 12 Uhr, ab 13 Uhr nach VereinbarungDienstag9 bis 12 und 13 bis 17 Uhr,17 bis 18 Uhr nach VereinbarungMittwochnach VereinbarungDonnerstag9 bis 12 und 13 bis 17 Uhr,17 bis 18 Uhr nach VereinbarungFreitag9 bis 12 Uhr
Abteilung Beitreibung
- Als Vollstreckungsbehörde: die Beitreibung von öffentlich- sowie privat-rechtlichen Forderungen der Landeshauptstadt Dresden (dazu zählt auch die Bearbeitung von Pfändungen)
- Als Vollstreckungsbehörde: Vollstreckungshilfe im Rahmen der Amtshilfe bei der Beitreibung der Forderungen von anderen Städten und Gemeinden, Landkreisen, Ländern und des Bundes sowie anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften sowie Vollstreckungshilfe auf Grundlage eines zwischenstaatlichen Abkommens für die Republik Österreich und für weitere EU-Staaten im Rahmen europäischer Abkommen
- Bearbeitung von Anträgen auf Vollstreckungsaufschub
Öffnungszeiten
Montag9 bis 12 Uhr, ab 13 Uhr nach VereinbarungDienstag9 bis 12 und 13 bis 17 Uhr,17 bis 18 Uhr nach VereinbarungMittwochnach VereinbarungDonnerstag9 bis 12 und 13 bis 17 Uhr,17 bis 18 Uhr nach VereinbarungFreitag9 bis 12 Uhr
Die Stadtkasse bearbeitet keine Beschwerden zur Betragshöhe fälliger Forderungen. Hierfür ist ausschließlich das Fachamt zuständig, das die Forderung erhoben und z. B. durch Bescheid festgesetzt oder mit Rechnung angefordert hat.