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https://www.dresden.de/de/rathaus/dienstleistungen/grundsteuer.php 14.11.2025 11:37:09 Uhr 05.12.2025 07:12:40 Uhr

Grundsteuer

Der Grundsteuerpflicht unterliegen Grundstücke einschließlich der Gebäude, aber auch Erbbaurechte, Eigentumswohnungen oder Betriebe der Land- und Forstwirtschaft. Zur Vereinfachung haben wir hier im Folgenden alle derartigen Grundsteuerobjekte unter dem Begriff „Grundstück“ zusammengefasst.

Grundsteuerreform: Ab 2025 Neuberechnung der Grundsteuer

Ab 2025 wird die Grundsteuer neu berechnet. Dafür wurden ab 2022 alle Grundstücke in Deutschland neu bewertet. Zum ersten Mal wird die auf den neuen Grundsteuerwerten basierende Grundsteuer ab dem 1. Januar 2025 zu zahlen sein.

Zahlungen für 2025

Bitte leisten Sie für 2025 keine Zahlungen, bevor Sie einen Grundabgabenbescheid für 2025 erhalten haben! Noch fehlende Grundabgabenbescheide werden nach und nach erteilt werden.

Aktuelle Informationen zur Grundsteuerreform

Rückfragen zur Grundsteuer 2025

Bei Rückfragen zur Grundsteuer 2025 oder zu erhaltenen Grundabgabenbescheiden wenden Sie sich bitte möglichst schriftlich an die Abteilung Grundbesitzabgaben (grundbesitzabgaben@dresden.de - bei formalen Rechtsbehelfen Formerfordernisse beachten). Für telefonische Rückfragen benutzen Sie bitte ausschließlich die Rufnummer (0351) 488 2662.

Warum eine Grundsteuerreform?

Ab 2025 wird die Grundsteuer neu berechnet. Dafür wurden ab 2022 alle Grundstücke in Deutschland neu bewertet. Zum ersten Mal wird die auf den neuen Grundsteuerwerten basierende Grundsteuer ab dem 1. Januar 2025 zu zahlen sein. Für 2024 gelten die bisherigen Einheitswerte und Grundsteuermessbeträge zunächst weiter.

Ziel der Grundsteuerreform ist es, eine vom Bundesverfassungsgericht beanstandete Ungerechtigkeit der Grundsteuer zu beseitigen. Die Höhe der Grundsteuer soll sich genauer als bisher am Wert der Grundstücke orientieren. Das gesamte Grundsteueraufkommen innerhalb der Stadt Dresden soll sich aber weder erhöhen noch vermindern.

Logischerweise wird es deshalb in einigen Fällen zu einer Erhöhung der auf ein einzelnes Grundstück entfallenden Grundsteuer kommen, in anderen Fällen wird die Grundsteuer z. T. erheblich absinken. Dies ist im Sinne einer gerechteren Steuer ausdrücklich gewollt.

Wie hoch wird die Grundsteuer für meinen Grundbesitz ab 2025 ausfallen?

Die Grundsteuerpflicht bezieht sich stets auf ein bestimmtes Grundstück, ein Erbbaurecht, eine Eigentumswohnung oder einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Zur Vereinfachung haben wir hier alle derartigen Grundsteuerobjekte unter dem Begriff „Grundstück“ zusammengefasst. Die Bewertungsstelle des Finanzamts Dresden-Nord hat für jedes derartige Grundstück sowohl den Grundsteuerwert als auch einen Grundsteuermessbetrag ermittelt. Beide Werte wurden gegenüber den Steuerpflichtigen durch gesonderte Bescheide festgesetzt.

Ausgangswert für die Berechnung der ab 2025 zu zahlenden Grundsteuer ist der niedrigere der beiden Werte, der Grundsteuermessbetrag. Die Höhe der für 2025 zu entrichtenden Grundsteuer ergibt sich dann aus der Multiplikation dieses Grundsteuermessbetrages mit dem vom Stadtrat der Landeshauptstadt Dresden beschlossenen Hebesatz. Dieser beträgt für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) 280 Prozent (Faktor 2,8) und für alle übrigen Grundstücke (Grundsteuer B) 400 Prozent (Faktor 4,0).

Beispiel: Für eine Eigentumswohnung mit einem Grundsteuermessbetrag in Höhe von 32,44 Euro fällt damit ab 2025 eine Jahresgrundsteuer in Höhe von 129,76 Euro an.

Zu welchem Zeitpunkt muss ich die neue Grundsteuer bezahlen?

Jeder Steuerpflichtige erhält vom Steuer- und Stadtkassenamt einen gesonderten Grundsteuerbescheid für jedes seiner Grundstücke. Auf diesen Bescheiden ist angegeben, wann genau die Zahlungen zur Grundsteuer (und gegebenenfalls auch zur Straßenreinigungsgebühr) fällig sind. Bitte zahlen Sie keine Grundbesitzabgaben bevor Sie einen Grundabgabenbescheid erhalten haben. Sollten Sie uns eine Einzugsermächtigung für Lastschriften (SEPA-Mandat) erteilt haben, müssen Sie nichts weiter tun. Ein Lastschrifteinzug erfolgt erst, wenn Sie von der Landeshauptstadt Dresden einen neuen Grundabgabenbescheid für 2025 erhalten haben.

Wann bekomme ich meinen Grundsteuerbescheid für 2025?

Rund drei Viertel der für 2025 zu erteilenden Steuerbescheide wurden 2025 versandt. Für etwa ein Viertel der Grundstücke sind behördlicherseits noch Prüfungen erforderlich. Die Bescheide für diese Grundstücke werden nach und nach erteilt.

Beim Finanzamt Einspruch eingelegt – muss ich die Grundsteuer trotzdem bezahlen?

Ganz klar: Sobald Sie einen Grundsteuerbescheid erhalten haben - ja! Auch wenn das Finanzamt über die Einsprüche gegen den Grundsteuerwert bzw. -messbescheid noch nicht entschieden hat, kann die Grundsteuer durch die Landeshauptstadt Dresden festgesetzt und erhoben werden (§ 361 der Abgabenordnung). Der oder die Steuerpflichtige sind zur termingerechten Zahlung der Steuer verpflichtet. Die Landeshauptstadt Dresden muss - und wird - die Grundsteuerfestsetzung automatisch ändern und zu viel gezahlte Steuerbeträge zurückerstatten, wenn der Grundsteuermessbetrag auf Grund einer Einspruchsentscheidung des Finanzamtes herabgesetzt werden würde (§ 175 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung).

Die Behörden der Landeshauptstadt Dresden sind bei der Festsetzung der Grundsteuer an die finanzamtlich festgestellten Grundsteuermessbeträge gebunden. Fragen und Einsprüche zu den Grundsteuerwerten und -messbeträgen können ausschließlich vom Finanzamt beantwortet werden, die Bewertungsstelle des Finanzamtes ist eine Behörde des Freistaates Sachsen und gehört nicht zur Stadtverwaltung!

Ich habe für mein Grundstück eine Grundsteuererklärung abgegeben, dieses aber im letzten Jahr verkauft. Jetzt habe ich für 2025 einen Grundsteuerbescheid erhalten, obwohl mir das Grundstück nicht mehr gehört. Was muss ich tun?

In der Regel erhält das Finanzamt durch den Notar die Information über den Verkauf des Grundstücks und den Eigentumsübergang. Eine Umschreibung der der Grundsteuer darf jedoch erst dann durch das Steuer- und Stadtkassenamt vorgenommen werden, wenn das Finanzamt zuvor den Grundbesitz dem neuen Eigentümer zugerechnet hat. Bis dahin bleibt der Voreigentümer wie auch im bisherigen Recht grundsteuerpflichtig.

Ich habe noch Fragen zu meinem Grundsteuerbescheid …

Bei offenen Fragen bitte zunächst die umfangreichen Erläuterungen auf dem Bescheid aufmerksam und vollständig lesen. Bleiben danach noch Rückfragen offen, wird empfohlen, sich schriftlich an die Verwaltung zu wenden. 

Kontakt

Landeshauptstadt Dresden

Steuer- und Stadtkassenamt
Abteilung Grundbesitzabgaben

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