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https://www.dresden.de/de/rathaus/dienstleistungen/strassenreinigungsgebuehr-d115.php 14.11.2025 11:38:50 Uhr 05.12.2025 04:26:06 Uhr

Straßenreinigungsgebühr

Straßenreinigungsgebühr entrichten

Die Zahlungspflicht zur Straßenreinigungsgebühr trifft für ein ganzes Jahr denjenigen, der auch die Grundsteuer für das betreffende Grundstück zu entrichten hat - in der Regel also denjenigen, der zu Beginn des Jahres Grundstückseigentümer war.
 
Die Höhe der jährlichen Gebühr richtet sich nach der Länge, mit der das Grundstück an der Straße anliegt, und der Reinigungsklasse, in die die jeweilige Straße eingeordnet ist. Der Straßenreinigungs- gebührensatzung können Sie die Reinigungsklasse für die Straße(n) entnehmen, an der/denen Ihr Grundstück anliegt.

An welchen Wochentagen die Reinigung erfolgt, kann im Straßenreinigungskalender abgefragt werden. (https://www.dresden.de/de/stadtraum/umwelt/abfall-stadtreinigung/stadtreinigung/strassenreinigungskalender.php)

Ist die betreffende Straße in der Straßenreinigungsgebührensatzung nicht aufgeführt, fällt auch keine Gebühr für Sie an, Sie sind dann jedoch selbst für die Sauberhaltung Ihrer Anliegerstraße gemäß Straßenreinigungssatzung verantwortlich.

Anliegerstraßen eines Grundstückes sind zunächst alle diejenigen Straßen, mit denen das Grundstück eine gemeinsame Flurstücksgrenze hat. In diesen Fällen ist die Länge der gemeinsamen Flurstücksgrenze gleichzeitig die „Anliegerlänge“.
 
Ein Grundstück liegt nach der Straßenreinigungsgebührensatzung der Landeshauptstadt Dresden aber auch dann an einer  Straße an, wenn es nur durch Zwischenflächen im Eigentum der Stadt, insbesondere durch Flächen für Stützmauern, Böschungen, Straßen- und Baumgräben, Rasen- und Anlagenstreifen,  Bahnkörper für Straßenbahnen sowie durch künftigen Straßengrund und sonstige nicht bebaubare Restflächen von der öffentlichen Straße getrennt ist. Eine ähnliche Regelung gilt für Grundstücke, deren Zuwegung über ein privates oder nicht öffentliches Grundstück führt (sogenannte „Hinterliegergrundstücke“). Darüber hinaus gibt es auch Teilhinterliegergrundstücke, die an eine öffentliche Straße nur mit einer Art Zuwegung angrenzen (Hammergrundstücke).
 
In den vorgenannten Fällen wird die „Anliegerlänge“ durch die rechtwinklige Projektion aller der  Straße zugekehrten Grundstücksgrenzen auf die Straßenbegrenzung ermittelt.
 
Die Straßenreinigungsgebühr beinhaltet nicht den Winterdienst. Dafür ist die Winterdienst-Anliegersatzung zu beachten.

Festsetzung der Straßenreinigungsgebühren

Die Straßenreinigungsgebühren werden gemeinsam mit der Grundsteuer für das jeweilige Kalenderjahr im Grundabgabenbescheid festgesetzt. Wenn sich die Gebühren gegenüber dem Vorjahr nicht ändern, erfolgt die Festsetzung für Folgejahre durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Dresden.

Gebührenermäßigung bei Reinigungsunterbrechung

Wenn eine Straße oder ein Straßenteilstück länger als einen Monat lang nicht gereinigt werden kann, wird die Gebühr in Monatsbeiträgen rückwirkend ermäßigt. Hierzu ist ein formloser Antrag des Gebührenschuldners erforderlich. Dieser kann per E-Mail unter grundbesitzabgaben@dresden.de oder postalisch übersandt werden.

Bitte beachten Sie, dass die Gebühren für das Kalenderjahr im Voraus zu entrichten und zur Zahlung fällig sind. Erstattungen erfolgen prinzipiell nur nach Entscheidung über den gestellten Antrag.

Kontakt

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Abteilung Grundbesitzabgaben

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