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https://www.dresden.de/de/rathaus/politik/wahlen/bund/Bundestagswahlen2017/09_rechtliches.php 03.08.2017 08:41:50 Uhr 28.04.2024 15:19:48 Uhr

Wahlrecht und Rechtsgrundlagen

Aktives Wahlrecht

Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes die am Wahltag

  • das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  • seit mindestens 3 Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich gewöhnlich aufhalten und
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Wahlrecht für Deutsche im Ausland

Deutsche im Ausland, die in Deutschland gemeldet sind

Im Ausland lebende Deutsche werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis der Landeshauptstadt Dresden eingetragen, wenn sie sich vorübergehend (z. B. während eines längeren Urlaubs oder zum Studium) im Ausland aufhalten und nach wie vor mit Hauptwohnsitz in der Landeshauptstadt Dresden gemeldet sind. Sie können dann per Briefwahl ihr Wahlrecht ausüben.

Deutsche im Ausland ohne Wohnsitz in Deutschland

Seit der Neuregelung des Wahlrechts für Auslandsdeutsche vom 3. Mai 2013 gilt:

Bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen (Vollendung des 18. Lebensjahres am Wahltag und kein Wahlrechtsausschluss nach § 13 Bundeswahlgesetz) sind auch diejenigen Deutschen im Sinne des Artikels 116 Grundgesetz wahlberechtigt, die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, sofern sie

  1. entweder nach Vollendung des 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland gelebt haben und dies nicht länger als 25 Jahre zurückliegt oder
  2. wenn sie aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.

Das Antragsformular auf Eintragung in das Wählerverzeichnis sowie weiterführende Informationen erhalten Sie rechtzeitig vor der Wahl auf der Internetseite des Bundeswahlleiters.

Zuständig ist die Gemeinde, bei der Sie vor Ihrem Fortzug zuletzt gemeldet waren.

Passives Wahlrecht

Wählbar in den Deutschen Bundestag sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 Grundgesetz, die am Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Ausschluss von passivem und aktivem Wahlrecht

Nicht wahlberechtigt und nicht wählbar sind z. B. Personen, die das Wahlrecht infolge Richterspruchs nicht besitzen, für die ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist oder die infolge einer gerichtlichen Anordnung nach § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht sind.

Die Bestellung eines Betreuers führt nur dann zum Ausschluss vom Wahlrecht, wenn in dem Beschluss des Vormundschaftsgerichts ausdrücklich eine Betreuung »in allen Angelegenheiten« angeordnet ist.

Rechtsgrundlagen

Für die Wahl zum Deutschen Bundestag sind das Bundeswahlgesetz (BWG), die Bundeswahlordnung (BWO), das Wahlstatistikgesetz (WStatG) in Verbindung mit weiteren Rechtsvorschriften maßgebend.

Informationen

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