Landeshauptstadt Dresden - www.dresden.de

https://www.dresden.de/de/rathaus/aktuelles/pressemitteilungen/2023/05/pm_058.php 23.05.2023 13:37:54 Uhr 18.05.2024 09:17:52 Uhr

Denkmalschutz: Abgerissene Villa Tolkewitzer Straße muss aufgebaut werden

Verwaltungsgericht Dresden urteilte

Nachdem der Eigentümer der Villa in der Tolkewitzer Straße 57, die unter Denkmalschutz stand, diese im Sommer 2014 abreißen ließ, wurde der Fall an das Verwaltungsgericht Dresden übermittelt. Das Verwaltungsgericht bestätigte nun mit dem Urteil vom 15. März 2023, dass der Eigentümer die Villa wieder aufbauen muss. 

Parallel zum Verfahren zur denkmalschutzrechtlichen Wiederherstellungsanordnung wies das Verwaltungsgericht Dresden außerdem die Klage des Eigentümers auf Erlass einer Baugenehmigung für ein – mit dem zerstörten Kulturdenkmal nicht identisches – Neubauvorhaben in Form eines Mehrfamilienhauses im Baufeld des abgerissenen Kulturdenkmals ab. Die Berufung gegen das Urteil hat das Verwaltungsgericht Dresden nicht zugelassen. Ob der unterlegene Kläger den Gang einer Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht bestreitet und so gegebenenfalls die Fortsetzung des Verfahrens erzielt, bleibt abzuwarten. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht jedenfalls hatte im Verfahren um die erste Wiederherstellungsanordnung die Landeshauptstadt Dresden im Jahr 2018 zur Rechtsgrundlage und zur Vorgehensweise grundsätzlich bestätigt. Allein ein Ermessensfehler führte zur Aufhebung der damaligen Wiederherstellungsanordnung, der nunmehr jedoch beseitigt wurde. 

Annekatrin Klepsch, Dresdner Kulturbürgermeisterin, ordnet ein: „Das Verwaltungsgericht Dresden unterstrich mit der aktuellen Entscheidung, dass der Verantwortliche sich nicht durch eine ungenehmigte Zerstörung eines Kulturdenkmals seiner denkmalschutzrechtlichen Pflichten entledigen könne und er aus der rechtswidrig herbeigeführten Situation keinen finanziellen oder sonstigen Vorteil erlangen oder Nutzen ziehen soll. Gleichfalls betonte das Verwaltungsgericht Dresden mit der Entscheidung die generalpräventiven Auswirkungen einer Wiederherstellungsanordnung auf all jene Denkmaleigentümer und -besitzer, die mit dem Gedanken spielen, ein Kulturdenkmal ohne die erforderliche denkmalschutzrechtliche Genehmigung abzureißen bzw. abreißen zu lassen“.
Die Pflicht zur Wiederherstellung ist ein wirksames Mittel, den Belangen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege im Allgemeinen und somit der sächsischen Denkmallandschaft Geltung zu verschaffen. Dass eine Wiederherstellungsanordnung im Übrigen gegenüber Denkmaleigentümern und -besitzern auch ohne eigenen aktiven Handlungsbeitrag zur Zerstörung möglich ist sowie umgekehrt auch gegenüber Handelnden, die nicht zugleich Denkmaleigentümer oder -besitzer sind, findet im Gesetz und in der Entscheidung ebenso Ausdruck, war jedoch für den vorliegenden Fall nicht relevant.