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https://www.dresden.de/de/rathaus/aktuelles/pressemitteilungen/2019/09/pm_063.php 20.09.2019 14:16:25 Uhr 19.03.2024 03:54:31 Uhr

Ab 1. November neues Bewohnerparkgebiet in der Neustadt

Bewohnerparkausweise können ab 23. September 2019 beantragt werden

Gemäß den Stadtratsbeschlüssen zum Luftreinhalteplan für die Landeshauptstadt Dresden 2011 (V1017/11) und Luftreinhalteplan für die Landeshauptstadt Dresden 2017 (V2379/18) tritt ab Freitag, 1. November 2019, das Bewohnerparkgebiet 19 in Kraft. Das Bewohnerparkgebiet 19 befindet sich in der Inneren Neustadt und erstreckt sich innerhalb der Gebietsgrenzen Bautzner Straße, Diakonissenweg, Holzhofgasse, Löwenstraße, Carusufer/ Wigardstraße und Albertstraße.

Im Gebiet wird flächendeckend gebührenpflichtiges Parken eingeführt. Im Einzelnen ist immer die im Straßenraum vorhandene Beschilderung und Markierung bindend. Straßensperrungen oder mögliche Veränderungen der Verkehrsorganisation, beispielsweise durch Baumaßnahmen, sind unbedingt zu beachten.

Laut Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Dresden befindet sich das Bewohnerparkgebiet 19 in den Tarifzonen II und III. Es sind folgende Parkgebühren zu entrichten:

 

Tarifzone II

Tarifzone III

gebührenpflichtige Parkzeit:

Mo-Sa, 8-19 Uhr

Mo-Fr, 8-19 Uhr

Parkgebühr:

je 30 Minuten 0,25 Euro

je 30 Minuten 0,25 Euro

Tagestarif:

3 Euro  

3 Euro  

Bewohner mit Bewohnerparkausweis sind von der Gebührenpflicht befreit. Bewohner erhalten den Bewohnerparkausweis bei der Straßenverkehrsbehörde. Im Display der Parkscheinautomaten wird die Nummer des Bewohnerparkgebietes ausgewiesen. Diese muss mit der Gebietsnummer des Bewohnerparkausweises übereinstimmen.

Wichtige Hinweise vor Beantragung eines Bewohnerparkausweises:

Jeder Bewohner erhält nur einen Bewohnerparkausweis für ein auf ihn als Halter zugelassenes oder nachweislich von ihm dauerhaft genutztes Fahrzeug. Der Halter von zwei Kraftfahrzeugen kann einen Bewohnerparkausweis beantragen, in dem beide Kennzeichen eingetragen werden. Damit kann nur eines der Kraftfahrzeuge jeweils in der privilegierten Zone parken.

Die Bewohnerparkregelung gilt nur für Bewohner, welche über keinen Tiefgaragenplatz oder privaten Stellplatz im Bewohnerparkbereich Nr. 19 verfügen.

Dem Inhaber eines Bewohnerparkausweises kann kein Stellplatz zugeordnet oder garantiert werden.

Andere Nutzergruppen (z. B. im Gebiet tätige Gewerbetreibende, Beschäftigte, Freiberufler, Ärzte sowie Besucher und andere Anlieger) haben keinen Anspruch auf einen Bewohnerparkausweis.

Für die Ausstellung eines Bewohnerparkausweises wird eine Verwaltungsgebühr erhoben. Diese beträgt in Abhängigkeit von der Gültigkeitsdauer für ein halbes Jahr 20 Euro, für ein Jahr 30 Euro und für zwei Jahre 50 Euro. Die Bewohner des Gebietes können bereits vor dem Inkrafttreten der Bewohnerparkregelung ab 23. September 2019 einen Bewohnerparkausweis beantragen. Ihnen entstehen dadurch keine Nachteile hinsichtlich Verwaltungsgebühren und Geltungszeitraum für den ausgestellten Bewohnerparkausweis.

Voraussetzungen zur Beantragung eines Bewohnerparkausweises:

Antragsberechtigt ist jeder Bewohner, der seinen Haupt- oder Nebenwohnsitz im Bewohnerparkgebiet meldebehördlich nachweisen kann. Er muss über einen Führerschein mindestens der Klasse A für Krafträder (ab 50 Kubikzentimeter) bzw. der Klasse B für Pkw oder gleichgestelltes Kfz (bis maximal 3,5 Tonnen zulässige Gesamtmasse) verfügen. Zusätzlich muss er Halter eines Fahrzeugs sein. Ist der Antragsteller nicht gleichzeitig Fahrzeughalter, so ist vom Halter die schriftliche Bestätigung der dauerhaften privaten Nutzung des Fahrzeuges erforderlich.

Bei nicht persönlicher Antragstellung ist zusätzlich eine Vollmacht des Antragstellers vorzulegen.

Notwendige Unterlagen zur Beantragung eines Bewohnerparkausweises:

Personaldokument, Führerschein, Fahrzeugschein, ggf. Vollmacht, Carsharing-Bestätigung, Halterbestätigung bei Firmen- bzw. Privatfahrzeug und bei Privatfahrzeug zusätzlich Personaldokument des Halters

Möglichkeiten der Beantragung des Bewohnerparkausweises:

Bei persönlicher Vorsprache sind die erforderlichen Unterlagen im Original mitzubringen:

Besucheradresse:         
Landeshauptstadt Dresden
Straßen- und Tiefbauamt
Abt. Straßenverkehrsbehörde
Lingnerallee 3, 01069 Dresden
Südeingang, 2. Etage, Zimmer 5232

Öffnungszeiten:
Montag und Freitag 9 bis 12 Uhr
Mittwoch geschlossen
Dienstag und Donnersta 8 bis 12 Uhr und 13 bis 18 Uhr

Bei persönlicher Vorsprache sind längere Wartezeiten leider nicht auszuschließen. Es wird daher empfohlen, die Antragstellung per E-Mail oder per Post vorzunehmen.

Wird der Bewohnerparkausweis mit der Post beantragt, sind die erforderlichen Unterlagen in Kopie zu senden an:

Postanschrift:       
Landeshauptstadt Dresden
Straßen- und Tiefbauamt
Abt. Straßenverkehrsbehörde
PF 12 00 20
01001 Dresden

Bei Beantragung per E-Mail sind die erforderlichen Unterlagen als PDF-Datei oder Bild-Datei (jpg, gif, etc.) zu senden an: bewohnerparken@dresden.de

Rückfragen sind unter den Telefonnummern 0351-4884258, 0351-4884165 oder 0351-4884283 während der Öffnungszeiten möglich. Alle Informationen und Formulare sind auch auf der Internetseite www.dresden.de unter dem Suchbegriff „Bewohnerparkausweis“ aufgeführt.