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https://www.dresden.de/de/rathaus/aktuelles/pressemitteilungen/2006/02/c_056.php 29.05.2015 00:54:39 Uhr 03.05.2024 16:52:18 Uhr

Tote Wildvögel nicht anfassen, sondern die Feuerwehr informieren

Schutz vor Ausbreitung der Vogelgrippe
Wer tote Tiere — und jetzt insbesondere Wildvögel — im öffentlichen Raum des Dresdner Stadtgebietes findet, sollte diese bitte nicht anfassen. Stattdessen ist die Feuerwehr über den Fundort zu informieren. Die Telefonnummer 815 50 ist ständig besetzt, auch am Wochenende. Die Tierretter der Feuerwehr arbeiten mit den Tierseuchenbekämpfern aus dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt zusammen, um die Tierkörper zu beseitigen und wenn nötig einer Untersuchung zuzuführen. Dies dient dem Schutz vor einer weiteren Ausbreitung der Klassischen Geflügelpest, genannt Vogelgrippe.
Ab heute bis vorerst 30. April 2006 gilt wieder die Stallpflicht für Geflügel in Deutschland. Das bedeutet: Jeder, der Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse besitzt, ist verpflichtet, seine Tiere in geschlossenen Ställen zu halten. Außerdem sind in dieser Zeit Geflügelmärkte, -schauen, -ausstellungen oder ähnlichen Veranstaltungen ausnahmslos verboten. Ist eine Stallhaltung durch den Geflügelhalter nicht zu realisieren, müssen die Tiere unter einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten, dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Vögeln gesicherten Seitenbegrenzung gehalten werden. Diese Tierbestände sind mindestens monatlich tierärztlich untersuchen zu lassen. Geflügelhalter müssen dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt unverzüglich mitteilen, dass sie ihr Geflügel auf die beschriebene Art außerhalb von Ställen unterbringen und Dokumente der erfolgten tierärztlichen Untersuchung vorlegen.
Das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt erinnert in diesem Zusammenhang auch an die Anzeigepflicht gemäß Viehverkehrs-Verordnung. Danach müssen Halter von Hühnern, Truthühnern, Perlhühnern, Rebhühnern, Fasanen, Wachteln, Enten, Gänsen und Tauben ihren Tierbestand dem Amt anzeigen, denn für die Einleitung von Schutzmaßnahmen gegen die Verschleppung der Geflügelpest ist eine genaue Bestandsaufnahme nötig. Alle Geflügelhalter haben ein Register zu führen, in dem Herkunft und Verbleib jedes Tieres zu dokumentieren sind. Bei erhöhter Verlustzahl oder dem Auftreten erheblicher Krankheitserscheinungen ist eine unverzügliche Ursachenabklärung durch einen Tierarzt zu veranlassen.
Zuwiderhandlungen gegen die Anzeigepflicht von Geflügelhaltungen und gegen das Aufstallungsgebot stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit Geldbußen bis zu 25.000 Euro geahndet werden können.
Mit lebendem Geflügel darf gewerbsmäßig nur gehandelt werden, wenn die Tiere vorab in geschlossenen Ställen gehalten wurden und längstens zwei Tage vor dem Handel tierärztlich untersucht worden sind. Zum Schutz vor der Einschleppung von Tierseuchen ist es Reisenden grundsätzlich untersagt, Lebensmittel tierischer Herkunft aus Ländern außerhalb der EU mitzubringen. Aus Drittländern, in denen Geflügelpest aufgetreten ist, besteht zudem ein Verbot, Geflügel, andere Vögel, Federn, Jagdtrophäen oder sonstige Produkte vom Geflügel einzuführen.

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