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https://www.dresden.de/de/rathaus/aktuelles/pressemitteilungen/2003/10/c_924.php 29.05.2015 00:21:14 Uhr 08.05.2024 21:51:29 Uhr

Informationen zum Winterdienst in Dresden

1. Öffentliche Straßen
"Die Gemeinden haben im Übrigen die öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit vom Schnee zu räumen und bei Schnee- und Eis- glätte zu streuen, soweit dies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist". So der Wortlaut des § 51 Abs. 4 des Sächsischen Straßengesetzes vom 21.01.1993, der damit einerseits die Gemeinden bis zu einem gewissen Grad für das Räumen und Streuen verpflichtet und andererseits auf die allgemeine Verkehrssicherungspflicht abzielt, sofern die Gemeinden auch Straßenbaulastträger sind. Das ist in Dresden der Fall.
Die Leistungsfähigkeit finanziell und tatsächlich wird sicherlich mit der Größe einer Stadt zunehmen, d. h. es kann aber inhaltlich kein unbegrenzter Winterdienst verlangt werden (Bundesgerichtshofbeschluss - BGH - vom 26.03.92). So ist eine Kommune nicht verpflichtet, Straßen mit geringer Verkehrsbedeutung zu räumen. Vielmehr hat sich der Verkehr im Winter auf die besonderen Verhältnisse einzustellen. Bei einer außergewöhnlichen Witterung kann den Verkehrsteilnehmer sogar zugemutet werden, vorübergehend auf die Benutzung von Verkehrswegen ganz zu verzichten (verschiedene Urteile von Oberlandesgerichten - OLG). Es bleibt aber die Pflicht, beispielsweise an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen bei Schnee und Eisglätte zu streuen (Beispiel: Kurvenbereiche, Bergstraßen).
Der Zeitraum, in dem der Winterdienst eingerichtet ist, zielt auf den Schutz des Hauptberufsverkehrs ab. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Winterdienstpflicht nach den örtlichen Gegebenheiten rechtzeitig so einsetzen muss, dass der Hauptberufsverkehr geschützt wird, grundsätzlich spätestens 7.00 Uhr (OLG Düsseldorf). Die Beendigung des Winterdienstes wird am Abend mit dem Aufhören des allgemeinen Tagesverkehrs in Verbindung gebracht, grundsätzlich 20.00 Uhr - spätestens 22.00 Uhr. Danach besteht im allgemeinen keine Winterdienstpflicht mehr (OLG's/BGH vom 03.05.84). Für diese Ansprüche steht in Dresden derzeitig bestimmtes Personal und Ausrüstung zur Verfügung.
Anwendung des differenzierten Winterdienstes
Das bedeutet, einen bestmöglichen Kompromiss zwischen Verkehrssicherheit, Umweltschutz und Wirtschaftlichkeit zu erreichen. Das heißt, dass nicht mehr auf allen Straßen und bei jeder Wetterlage die gleiche Winterdienststrategie angewendet werden soll.
Je nach Verkehrsbedeutung und Umweltaspekten (Bäume, Grundwasser) wird ein salzloser Winterdienst durchgeführt (Splittstreuung). Auf Hauptnetzstraßen ist Salz in unterschiedlicher Dosierung grundsätzlich unverzichtbar, wobei hauptsächlich die sogenannte Feuchtsalztechnik angewendet wird. Das Salz wird angefeuchtet, damit es nicht beim Aufbringen auf die Fahrbahn verweht, sondern auf der Fahrbahn kleben bleibt, der Taueffekt wird erhöht und der Salzeinsatz dadurch verringert.
Räumungen werden erst ab fünf bis acht cm Neuschnee sinnvoll. Der Einsatz der Räumtechnik ist auch stark vom Straßenzustand abhängig.

2. Gehbahnen
Im § 51 Abs. 3 und 5 des Sächsischen Straßengesetzes heißt es weiter:
"Die Reinigungspflicht umfasst auch die Verpflichtung, die Gehwege und Überwege für Fußgänger vom Schnee zu räumen und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen". "Die Gemeinden sind berechtigt, durch Satzung die Verpflichtung zur Reinigung im Sinne der Absätze 1 bis 3 ganz oder teilweise den Eigentümern oder Besitzern der durch öffentliche Straßen erschlossenen Grundstücke aufzuerlegen oder sie zu den entsprechenden Kosten heranzuziehen."
Auf dieser Grundlage wurde die Winterdienst-Anliegersatzung der Landeshauptstadt Dresden erarbeitet.
Die derzeitig gültige Winterdienst-Anliegersatzung vom 07.12.2001 wurde im Amtsblatt vom 13.12.2001 veröffentlicht.
Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst die Winterdienst-Anliegerpflicht auf öffentlichen Straßen. Gegenstand der Satzung sind Gehwege, Treppen und Fahrbahnen ohne Gehweg, die im Bereich der jeweils anliegenden Grundstücke vom Anlieger zu räumen und zu streuen sind.(geregelt in den §§ 3 und 4).
Die Durchführung der Anliegerpflicht definiert der § 5. So ist in Abs. 1 des § 5 beispielsweise bestimmt, dass der Gehweg im Bedarfsfall breiter als die bisher immer zitierten 1,50 m geräumt und gestreut werden muss. Dieser Fall tritt beispielsweise ein, wenn Bushaltestellen im Bereich normal breiter Gehbahnen vorhanden sind. Diese Haltestellen sind ebenfalls zu beräumen und zu streuen, wenn es sich nicht um Haltestellen handelt, die ohnehin vom bediensteten Busunternehmen betreut werden.
Ebenfalls ist im § 5 geregelt, wohin der Schnee im Normalfall gehört, der bei der Erfüllung der Anliegerpflicht zusammengeschoben wird. Nämlich keinesfalls auf die frisch beräumte Fahrbahn! Des Weiteren sollte daran gedacht werden, dass Straßenabläufe, Hydranten, Gas- und Wasserschieber freigelegt werden müssen, um keine zusätzlichen Behinderungen zu organisieren.
Die Winterdienst-Anliegerpflicht besteht wochentags von 07:00 Uhr - 20:00 Uhr und sonn- und feiertags von 09:00 Uhr - 20:00 Uhr.
Es ist unwesentlich , ob durch die Landeshauptstadt Dresden im Bereich öffentlicher Gehwege (z. B. Fußgängerzonen oder bedeutende Fußgängerüberwege) ebenfalls Winterdienstleistungen ausgeführt werden. Die Winterdienst-Anliegerpflicht für den Anlieger besteht in jedem Fall (siehe § 2 Abs. 3).
In Fußgängerzonen besteht nach der Rechtssprechung keine Verpflichtung der Gemeinden, die gesamte Fußgängerzone schnee- und eisfrei zu halten oder zu bestreuen. Danach genügen angemessene breite Streifen im Mittel- und Randbereich mit mehreren Querverbindungen.

3. Haftung
Wenn eine Kommune trotz ordnungsgemäßer Organisation bei bestimmten Wetterlagen an bestimmten Stellen keinen Winterdienst durchführt, obwohl sie verpflichtet wäre, kann (aber muss nicht) eine Pflichtverletzung vorliegen. Deshalb ist die Kontrolle der Dienstpläne, Streupläne, Tourenpläne erforderlich.
Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt nicht vor, wenn eine Kommune bei starken Schneefällen in der verfügbaren Zeit nicht (effektive Streu- und Räumzeit von Fahrzeugen) alle zu beräumenden Straßen erreicht.
Grundsätzlich muss der Geschädigte alle Tatsachen beweisen, aus denen sich ein Anspruch ergibt, einschließlich der schuldhaften Pflichtverletzung.
Bei Gehbahnbereichen haftet der Anlieger, auch wenn es die Kommune ist.
Kontrolle von Anliegern
Städte sind befugt, nach der Übertragung der Pflichten auf Anlieger, dies auch zu kontrollieren. Notfalls muss sie die säumigen Anlieger dazu anhalten, ihre Pflichten zu tun, auch unter Androhung einer Geldbuße. Mit Zeitungsaufrufen darf sie sich nicht begnügen. Verstößt die Kommune gegen diese Pflicht, kann sich eine Haftung aus Verletzung der gemeindlichen Überwachungspflicht ergeben (BGH Beschluss vom 20.03.1986).

4. Rückblick Winter 2002/2003
Der Winter 2002/2003 konnte als kalt und langanhaltend eingestuft werden.
- Glättebekämpfung an: 68 Tagen davon 31 Tage mit Volleinsätzen,
37 Tage mit Einzeleinsätzen (Höhenlagen, Nacharbeiten, Rohrbrüche, Reifglätte)
- Räumeinsätze an: 16 Tagen

5. Über 45 Fahrzeuge stehen für das Straßen- und Tiefbauamt bereit
- Gesamtstraßennetz Dresden 1.398,0 km
- WD-Straßennetz 752,0 km
- d. h. 54 % in ausgewiesenen Streutouren, davon 31 % ohne Auftaumittel
- Gehwege, Radwege, Treppen, Überwege ca. 160.000m² = ca. 60 km - 42 Streufahrzeuge (vorwiegend Feuchtsalz)
- 5 Fahrzeuge ausschließlich zum Räumen
- 47 WD-Fahrzeuge, davon 44 Fahrzeuge mit Räumgerät
- zuzüglich der territorial eigenverantwortlich arbeitenden Auftragnehmer Pro Schicht maximal 56 eigene Arbeitskräfte + 25 fremde Fahrer in den Straßenmeistereien.
Verträge zur kurzfristigen Anlieferung von Tausalz, Splitt usw. gesichert
z. Z. in Hallen gelagert: 1.300 t Tausalz, 400 t Splitt/Sand, 250 m³ Granulat 130 m³, MgCl -Lösung für Feuchtsalz
Die Landeshauptstadt Dresden schloss nach öffentlicher Ausschreibung 30 Verträge über winterdienstliche Leistungen mit Dritten. Auftragnehmer sind 15 mittelständische Unternehmen unserer Stadt oder angrenzender Gemeinden.
Geplante Finanzmittel für das Haushaltjahr 2003: 1,09 Millionen Euro.

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