Landeshauptstadt Dresden - www.dresden.de

https://www.dresden.de/de/rathaus/aktuelles/pressemitteilungen/2002/09/c_3723.php 28.05.2015 23:58:28 Uhr 06.05.2024 16:10:41 Uhr

Verlängerte Ladenöffnungszeiten durch Hochwassersituation

Allgemeinverfügung zum Vollzug des Gesetzes über den Ladenschluss (LSchlG)

Die Landeshauptstadt Dresden – untere Verwaltungsbehörde – erlässt folgende Allgemeinverfügung:
1. Aufgrund des § 23 des Gesetzes über den Ladenschluss vom 28. November 1956 (BGBl. I S. 875), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. 1 S. 1186), wird
– den Inhabern einer Verkaufsstelle und
– den Gewerbetreibenden im Sinne des § 20 LSchlG in der Landeshauptstadt Dresden, abweichend von § 3 LSchlG gestattet, ihren Geschäftsbetrieb bis zum 31. Oktober 2002 täglich an 24 Stunden geöffnet zu halten.
2. Für diese Verfügung wird die sofortige Vollziehung angeordnet.
3. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Landeshauptstadt Dresden einzulegen (Hauptsitz: Rathaus, Dr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden).
4. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
5. Diese Allgemeinverfügung einschließlich Begründung kann bei der Landeshauptstadt Dresden im Ordnungsamt, Sitz: Theaterstraße 11–15, Zimmer 505/507, während der Dienstzeiten eingesehen werden.

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