Landeshauptstadt Dresden - www.dresden.de https://www.dresden.de/de/leben/gesundheit/beratung/selbsthilfe/finanzielle-foerderung.php 31.03.2022 15:44:12 Uhr 18.05.2022 09:03:22 Uhr |
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Finanzielle Förderung der Selbsthilfe
Förderung durch das Land Sachsen und die Landeshauptstadt Dresden
Die Landeshauptstadt Dresden fördert Selbsthilfegruppen zu gesundheitlichen und sozialen Themen auf der Grundlage des "Sächsischen Kommunaleigenveranwortungsstärkungsgesetzes" (SächsKomEigVStärkG) in Verbindung mit der "Sächsischen Kommunalpauschalenverordnung" (SächsKomPauschVO) und der "Fachförderrichtlinie Sozialamt" in den jeweils aktuellen Fassungen.
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger im Sinne dieser Richtlinie sind Selbsthilfegruppen, die:
- in der Stadt Dresden tätig sind
- mindestens 5 ständige Mitglieder haben
- grundsätzlich offen sind für weitere interessierte Teilnehmerinnen und Teilnehmer des jeweiligen Themenbereichs
- sich regelmäßig treffen
- mindestens ein halbes Jahr bestehen (ab Registrierung in der Selbsthilfegruppendatei bei KISS)
- nicht gewinnorientiert arbeiten
Nicht förderfähig sind:
- Gruppen, die überwiegend außenorientiert arbeiten
- Vereins- und Verbandsarbeit
- Freizeitaktivitäten
- ständig professionell angeleitete Gruppenangebote
- die Arbeit von Gruppen, deren politische Neutralität und weltanschauliche Offenheit nicht gegeben ist
Die Zuwendung ist jeweils im Voraus für das darauffolgende Kalenderjahr zu beantragen. Antragsschluss ist der 31. Oktober.
Zu beachten ist, dass keine Mietzuschüsse an Selbsthilfegruppen ausgereicht werden, wenn die Trägermiete der Einrichtungen bereits zu mehr als 50% gefördert wird.
Alle notwendigen Formulare finden Sie hier
Förderung durch die gesetzlichen Krankenkassen nach § 20h SGB V
- Gefördert werden gesundheitsbezogene Selbsthilfegruppen pauschal oder projektbezogen. Antragsformulare sind bei der KISS erhältlich.
- Die pauschale Förderung ist eine Gemeinschaftsförderung der Kassen. Zuständig für die pauschale Förderung der Dresdner Selbsthilfegruppen ist die BKK, Landesverband Mitte. Förderanträge müssen bis zum 31. Januar des Förderjahres eingereicht werden.
- Die Projektförderung ist eine kassenindividuelle Leistung. Projektanträge können ganzjährig bei folgenden Krankenkassen eingereicht werden: AOK PLUS, IKK classic, DAK-Gesundheit und Knappschaft.
"Leitfaden zur Selbsthilfeförderung" des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenkassen, Antragsformulare und weitere Informationen.
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Leitfaden Selbsthilfeförderung (*.pdf, 2 MB)
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Antrag zur Pauschalförderung und Hinweise
Förderung durch die gesetzlichen Krankenkassen
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Antrag Projektförderung Knappschaft (*.pdf, 82 KB)
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Hinweise Projektförderung Knappschaft (*.pdf, 6 KB)
Förderung durch Rentenversicherungsträger nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI
Suchtselbsthilfegruppen können eine pauschalierte Förderung bis zum 30. September für das Folgejahr beantragen. Die Förderhöhe beträgt maximal 200 Euro und ist abhängig von festgelegten Voraussetzungen.
Nähere Informationen und Antragsformulare sind erhältlich bei der Sächsischen Landesstelle gegen die Suchtgefahren e. V.
- Telefon/Fax: 0351-8045506
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