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https://www.dresden.de/de/stadtraum/umwelt/umwelt/wassernutzung/abwasser/dezentral.php 30.08.2023 15:21:46 Uhr 02.05.2024 05:16:40 Uhr

Dezentrale Abwasserbeseitigung

Auf dem Gebiet der Landeshauptstadt Dresden können ungefähr 780 Wohngrundstücke nicht an eine öffentliche Schmutzwasserkanalisation angeschlossen werden. Dies ist das Ergebnis von Wirtschaftlichkeits- und Variantenuntersuchungen, die im Zuge der Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzeptes (ABK) vom Eigenbetrieb Stadtentwässerung Dresden im Jahr 2009 durchgeführt wurden. Die Bestätigung des ABK erfolgte erstmals mit Stadtratsbeschluss vom 6. November 2003. Es wurde kontinuierlich fortgeschrieben und zuletzt mit dem Beschluss V0732/15 des Ausschusses für Finanzen und Liegenschaften vom 30. November 2015 bestätigt.

Für Grundstückseigentümer ohne Anschluss an die öffentliche Schmutzwasserkanalisation bedeutet das, in Eigenverantwortung dezentrale Kleinkläranlagen zur Reinigung des häuslichen Abwassers zu betreiben. Kleinkläranlagen sind Anlagen zur Behandlung von häuslichem Abwasser, die für einen Abwasseranfall von weniger als 8 m3 täglich oder von maximal 50 Einwohnern bemessen sind. Das gereinigte Abwasser wird entweder in ein Oberflächengewässer eingeleitet oder über Anlagen in den Untergrund versickert. Bei nur geringem Abwasseranfall ist auch die Nutzung einer Abwassersammelgrube möglich.

Pflanzenbeet mit überbauter Vorklärung, im Hintergrund Bäume, Sträucher und ein Schuppen
Pflanzenbeet mit überbauter Vorklärung

Gesetzliche Anforderungen/Technische Regeln

In der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) vom 23. Oktober 2000 wird ausgeführt, dass Wasser keine übliche Handelsware ist, sondern ein ererbtes Gut, das geschützt, verteidigt und entsprechend behandelt werden muss. Eines der Umweltziele aus der WRRL ist die Erreichung eines guten ökologischen Potentials und eines guten chemischen Zustands der Oberflächengewässer sowie ein guter Zustand des Grundwassers.

Die Erreichung dieses Ziels wird durch die Gesetzgebung des Bundes und der Länder zum Gewässerschutz gestützt. In § 57 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 ist festgelegt, dass Abwasser nur in ein Gewässer (Grundwasser oder Oberflächengewässer) eingeleitet werden darf, wenn eine Reinigung nach dem Stand der Technik erfolgt. Den Stand der Technik erfüllen Kleinkläranlagen mit biologischer Reinigungsstufe, die den Anwendungsbestimmungen der DIN EN 12566 Teil 3 entsprechen. Sie sind gemäß § 60 WHG mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu betreiben. Zur Einhaltung der Anforderungen des WHG sind Kleinkläranlagen mit verschiedenen Reinigungsverfahren geeignet, z. B. Belebungsanlage, Pflanzenbeet, belüftetes Festbett, Schwebebett, Tropf- oder Tauchkörperanlage. Einige Anlagentypen, z. B. das belüftete Festbett, das Schwebebett und die diskontinuierliche Belebung (SBR) werden auch als sogenannte Nachrüstsätze angeboten. Sie kommen dann in Betracht, wenn dafür nutzbare Behälter von Altanlagen vorhanden sind, die noch in einem guten Zustand sind.

Gemäß § 2 der Sächsischen Kleinkläranlagenverordnung vom 19. Juni 2007 waren vorhandene Kleineinleitungen bis spätestens 31. Dezember 2015 an die Anforderungen des § 57 WHG anzupassen, sofern diese noch nicht eingehalten wurden.

Die zuständige Wasserbehörde kann nach § 7 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) auch kürzere Fristen zur Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen bestimmen. Deshalb hat die untere Wasserbehörde in Abstimmung mit dem Eigenbetrieb Stadtentwässerung der Landeshauptstadt Dresden unter Beachtung des Zustandes der Einleitgewässer schon seit 2008 Zeiträume festgelegt, in denen schrittweise die Anpassung sanierungsbedürftiger Abwasseranlagen an den Stand der Technik verfolgt wurde. Mit diesem Vorgehen konnten bis Ende 2015 ca. 95 % aller dezentralen Anlagen saniert bzw. neu errichtet werden. Im Jahr 2016 lag die Quote bei 97,3 %. Bei den verbleibenden dezentralen Grundstücken handelt es sich um Einzelfälle, für welche entweder noch die Möglichkeit zum privaten Anschluss an einen öffentlichen Kanal geprüft wird, oder es sind sogenannte Härtefälle. Auch diese Abwasseranlagen werden schrittweise an die gesetzlichen Anforderungen angepasst.

Die Gewässerbenutzung bedarf nach § 8 WHG einer wasserrechtlichen Erlaubnis, die bei der unteren Wasserbehörde der Landeshauptstadt Dresden zu beantragen ist:


Betrieb der Abwasseranlagen/Entsorgung

Kleinkläranlagen müssen regelmäßig durch einen Fachbetrieb (Fachkundigen) gewartet werden. Die Wartungshäufigkeit ergibt sich aus dem wasserrechtlichen Bescheid, der sich in den meisten Fällen auf die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung der Kleinkläranlage bezieht bzw. anlagenbezogene Regelungen trifft. Vor Abschluss eines Wartungsvertrages sollte sich der Betreiber der Kleinkläranlage von der Wartungsfirma einen Nachweis über die Fachkunde der Mitarbeiter vorlegen lassen. Eine Liste zertifizierter Fachunternehmen ist unter folgendem Link zu finden:

Weitere Informationen sind beim jährlichen Tag der offenen Tür des Bildungs- und Demonstrationszentrums für dezentrale Abwasserbehandlung e. V. in Leipzig erhältlich, der Termin wird jeweils rechtzeitig bekannt gegeben:

Für Grundstücke mit sehr geringem Abwasseranfall können auch Abwassersammelgruben genutzt werden, in die das gesamte häusliche Schmutzwasser (Küche, Bad, Dusche, Waschmaschine, Toilette) eingeleitet wird. Diese müssen den Bestimmungen der DIN 1986 Teil 100 entsprechen. 

Die Entsorgung des gesammelten Abwassers und des Schlamms aus den Kleinkläranlagen darf nur durch Unternehmen erfolgen, die von der Stadtentwässerung Dresden GmbH zugelassen und vertraglich gebunden sind. Welches Unternehmen für ein bestimmtes Stadtgebiet zuständig ist, kann beim Kundenservice der Stadtentwässerung Dresden GmbH erfragt werden.

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