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https://www.dresden.de/de/stadtraum/planen/stadtentwicklung/stadtplanung/Bebauungsplaene.php 16.11.2020 08:29:19 Uhr 27.04.2024 16:52:20 Uhr

Bebauungspläne, Vorhabenbezogene Bebauungspläne

Bebauungsplan

Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung jedes einzelnen Grundstückes in seinem Geltungsbereich.

Zu den wichtigsten Festsetzungen eines Bebauungsplans gehören die Bestimmung der Art und des Maßes der baulichen Nutzung sowie die Festsetzung über die tatsächlich bebaubaren Grundstücksflächen. Zudem können z.B. Flächen für Verkehrsnutzung oder Landwirtschaft festgelegt werden.

Die Bebauungspläne bilden die Grundlage für die Erteilung von Baugenehmigungen sowie den Bau der erforderlichen Erschließungsanlagen.

Eine grafische Übersicht der Bebauungspläne mit Informationen zum Planungsstand finden Sie auch im Themenstadtplan.

Eine Übersicht über die aktuellen Offenlagen von Bebauungsplänen erhalten Sie hier.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan

Dieser Plan ist eine besondere Form eines Bebauungsplans, mit dem die Zulässigkeit von konkreten Vorhaben bestimmt werden kann.
Der sogenannte Vorhabenträger verpflichtet sich in einem Durchführungsvertrag gegenüber der Gemeinde, die Erschließungs- und Planungskosten ganz oder teilweise zu tragen sowie das Vorhaben selbst innerhalb einer bestimmten Frist zu realisieren.

Auch zu vorhabenbezogenen Bebauungsplänen und sonstigen Satzungen finden Sie eine grafische Übersicht mit Informationen zum Planungsstand im Themenstadtplan.

Hinweis:

In Kraft getretene Pläne bzw. Ausschnitte daraus stellt Ihnen die Plankammer des Stadtplanungsamtes zur Verfügung. Bitte beachten Sie, dass diese Pläne entsprechend der Kostensatzung der Landeshauptstadt Dresden gebührenpflichtig sind.

Publikationen des Stadtplanungsamtes

Sicherung der Bauleitplanung

Diese Instrumente dienen der Erreichung und Sicherung der mit den Bebauungsplänen und anderen städtebaulichen Satzungen verfolgten Zielen.
Die Instrumente gliedern sich in:

  • die Veränderungssperre und die Zurückstellung von Baugesuchen,
  • die gesetzlichen Vorkaufsrechte der Gemeinde.

Veränderungssperre

Soweit die Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre vorliegen, wird für das Gebiet des betreffenden und im Aufstellungsverfahren befindlichen Bebauungsplans durch den Stadtrat diese Sperre als Satzung beschlossen und im Amtsblatt ortsüblich bekannt gemacht.

Diese Satzungen gelten in der Regel zwei Jahre und können bei Vorliegen bestimmter Bedingungen zweimal um jeweils ein Jahr verlängert werden. Mit der Veränderungssperre werden die Grundstücke des künftigen Planbereichs gegen solche tatsächlichen Veränderungen gesichert, die die beabsichtigten Planungen beeinträchtigen oder unmöglich machen.

Tatsächliche Veränderungen sind einerseits die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung oder der Abbruch baulicher Anlagen und andererseits erhebliche und wertsteigernde Veränderungen an Grundstücken oder baulichen Anlagen, die nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind. Ausnahmen von dieser Sperre können unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden. Vor dem Inkrafttreten der Satzung genehmigte Bauvorhaben, Unterhaltungsarbeiten oder die Fortführung der bisherigen Nutzung sind möglich und werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

Zurückstellung von Baugesuchen

Wird eine Veränderungssperre nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen hierfür gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, kann die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten ausgesetzt werden. Mit einer Zurückstellung werden die gleichen Ziele verfolgt, die einer Veränderungssperre zu Grunde liegen.

Gesetzliche Vorkaufsrechte

Die gesetzlichen Vorkaufsrechte nach dem Baugesetzbuch (es gibt weitere gesetzliche Vorkaufsrechte, z. B. nach dem Sächsischen Naturschutzgesetz und dem Sächsischen Denkmalschutzgesetz) dienen als städtebaurechtliche Instrumente der Sicherung der Bauleitplanung.
Einerseits können durch die Vorkaufsrechte Störungen oder Beeinträchtigungen durch nicht mit den Zielen der Bauleitplanung im Einklang stehende Grundstücksverkäufe abgewehrt und andererseits durch kommunalen Grunderwerb die geplanten städtebaulichen Maßnahmen gefördert werden.

Der Stadt stehen zum einen Vorkaufsrechte kraft des Gesetzes (Allgemeines Vorkaufsrecht) und zum anderen solche aufgrund von Satzungen (Besonderes Vorkaufsrecht) zu. Beide Arten stehen gleichberechtigt nebeneinander.
Zum Vollzug eines Grundstückskaufvertrages im Grundbuchamt ist im Regelfall eine Erklärung zum Verzicht auf die gesetzlichen Vorkaufsrechte seitens der Stadt notwendig (Negativattest).

Eine Liste der rechtskräftigen Vorkaufsrechtssatzungen können Sie im PDF-Format abrufen und ausdrucken.

Liste der Vorkaufsrechtssatzungen