Landeshauptstadt Dresden - www.dresden.de

https://www.dresden.de/de/rathaus/dienstleistungen/wohnsitz_meldung_d115.php 03.03.2023 12:58:36 Uhr 09.06.2023 16:05:58 Uhr

Wohnung: Wohnsitz anmelden, ummelden und abmelden

Hauptwohnsitz

  • Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden.
  • Die Anmeldung ist persönlich vorzunehmen. Sie können jedoch eine Person beauftragen, die Anmeldung für Sie vorzunehmen.
Minderjährige bis zum vollendeten 16. Lebensjahr werden durch diejenige Person angemeldet, in dessen Wohnung sie ziehen. Wird ein minderjähriger Einwohner, der bisher mit beiden Eltern in einer Hauptwohnung gelebt hat, von einem Elternteil in eine neue Hauptwohnung umgemeldet, bedarf es der Zustimmung des anderen sorgeberechtigten Elternteils.

Besitzen Sie mehrere Wohnungen im Bundesgebiet, ist die überwiegend benutzte Wohnung Ihre Hauptwohnung. Seit dem 1. Januar 2006 erhebt die Landeshauptstadt Dresden bei der Anmeldung einer Nebenwohnung eine Zweitwohnungssteuer.

Rundfunkgebühren: Sie sind verpflichtet, dem ARD- ZDF-Beitragsservice (vorher Gebühreneinzugszentrale) Ihre Wohnungsveränderung mitzuteilen.

Frist

Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden.
Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Bundesgebiet bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug abzumelden.
Eine Abmeldepflicht besteht somit bei Personen, die
  • ins Ausland verziehen oder
  • ihre Wohnung (alleinige Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung) aufgeben, ohne eine neue Wohnung im Bundesgebiet zu beziehen.
Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich. Das Melderegister wird in diesem Fall erst zum Datum des Auszugs fortgeschrieben.
 

Frist

Frist: 2 Woche(n)

Innerhalb von 2 Wochen nach Auszug aus der Wohnung.
Für die Ummeldung einer Wohnung innerhalb Dresdens gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei der Anmeldung nach einem Zuzug aus einer anderen Gemeinde oder aus dem Ausland.
Wer innerhalb von Dresden umzieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden. Eine Anmeldung vor dem Einzug ist nicht möglich. Minderjährige bis zum vollendeten 16. Lebensjahr werden durch diejenige Person angemeldet, in dessen Wohnung sie ziehen.Wird ein minderjähriger Einwohner, der bisher mit beiden Eltern in einer Hauptwohnung gelebt hat, von einem Elternteil in eine neue Hauptwohnung umgemeldet, bedarf es der Zustimmung des anderen sorgeberechtigten Elternteils.

Für Personen, für die ein Pfleger oder Betreuer bestellt ist, dem das Aufenthaltsbestimmungsrecht obliegt, hat dieser die Meldepflicht wahrzunehmen. Der Betreuerausweis oder der Gerichtsbeschluss ist bei der Meldebehörde vorzulegen.
Die Ummeldung ist persönlich vorzunehmen. Sie können jedoch eine Person beauftragen, die Anmeldung für Sie vorzunehmen.
Bei jeder Anmeldung einer Wohnung ist eine schriftliche Erklärung des Wohnungsgebers (i. d. R. des Vermieters) zwingend notwendig (siehe Wohnungsgeberbestätigung). Der Mietvertrag ist nicht ausreichend.

Frist

Frist: 2 Woche(n)

Innerhalb von 2 Wochen nach Einzug in die Wohnung.
Mitwirkungspflicht Wohnungsgeber
Der Wohnungsgeber ist gemäß § 19 des Bundesmeldegesetzes (BMG) verpflichtet, bei der Anmeldung mitzuwirken. Hierzu hat er oder eine von ihm beauftragte Person den Einzug schriftlich oder elektronisch innerhalb von zwei Wochen zu bestätigen.
Ein Mietvertrag erfüllt nicht die Voraussetzungen einer Wohnungsgeberbestätigung. Kommt ein Vermieter dieser Mitwirkungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nach, kann er seitens der Meldebehörde mit einem Bußgeld belangt werden.
Eine Wohnungsgeberbestätigung muss folgende Angaben enthalten:
  • Name und Anschrift des Vermieters
  • Art des meldepflichtigen Vorganges mit dem Einzugsdatum
  • die Anschrift der Wohnung
  • die Namen der meldepflichtigen Personen.
Darüber hinaus erfasst die Meldebehörde Namen und Anschrift des Eigentümers, soweit dieser nicht selbst Wohnungsgeber ist.
 

Neben-/Zweitwohnsitz

  • Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden.
  • Die Anmeldung ist persönlich vorzunehmen. Sie können jedoch eine Person beauftragen, die Anmeldung für Sie vorzunehmen.
  • Minderjährige bis zum vollendeten 16. Lebensjahr werden durch diejenige Person angemeldet, in dessen Wohnung sie ziehen.
  • Besitzen Sie mehrere Wohnungen im Bundesgebiet, ist die überwiegend benutzte Wohnung Ihre Hauptwohnung. Bei der Bestimmung des Wohnungsstatus haben Sie kein Wahlrecht. Ausschlaggebend für die Entscheidung ist, in welcher Wohnung Sie sich tatsächlich überwiegend aufhalten.Seit dem 1. Januar 2006 erhebt die Landeshauptstadt Dresden bei der Anmeldung einer Nebenwohnung eine Zweitwohnungssteuer.
  • Bei jeder Anmeldung einer Wohnung ist eine schriftliche Erklärung des Wohnungsgebers (i. d. R. des Vermieters) zwingend notwendig (siehe Wohnungsgeberbestätigung). Der Mietvertrag ist nicht ausreichend.
  • Für Personen, für die ein Pfleger oder Betreuer bestellt ist, dem das Aufenthaltsbestimmungsrecht obliegt, hat dieser die Meldepflicht wahrzunehmen. Der Betreuerausweis oder der Gerichtsbeschluss ist bei der Meldebehörde vorzulegen.

 

Frist

Frist: 2 Woche(n)

Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Bundesgebiet bezieht, also seine Nebenwohnung abmelden möchte,  muss diese bei der zuständigen Meldestelle/Bürgerbüro des Hauptwohnsitzes abmelden.
Der Abmeldeschein kann per Post an die Adresse des Bürgerbüros übersandt werden.

Frist

Frist: 2 Woche(n)

Innerhalb von zwei Wochen nach Auszug aus der Wohnung.
Für die Ummeldung einer Wohnung innerhalb Dresdens gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei der Anmeldung nach einem Zuzug aus einer anderen Gemeinde oder aus dem Ausland.
Wer innerhalb von Dresden umzieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anmelden.  Eine Anmeldung vor dem Einzug ist nicht möglich. Minderjährige bis zum vollendeten 16. Lebensjahr werden durch diejenige Person angemeldet, in dessen Wohnung sie ziehen.
Für Personen, für die ein Pfleger oder Betreuer bestellt ist, dem das Aufenthaltsbestimmungsrecht obliegt, hat dieser die Meldepflicht wahrzunehmen. Der Betreuerausweis oder der Gerichtsbeschluss ist bei der Meldebehörde vorzulegen.
Dabei ist es unerheblich, ob Sie sich mit Haupt- oder Nebenwohnung ummelden möchten. Die vorwiegend benutzte Wohnung ist Ihre Hauptwohnung. Jede weitere Wohnung ist Ihre Nebenwohnung. Bei der Bestimmung des Wohnungsstatus haben Sie kein Wahlrecht. Ausschlaggebend für die Entscheidung ist, in welcher Wohnung Sie sich tatsächlich überwiegend aufhalten.
Die Ummeldung  ist persönlich vorzunehmen. Sie können jedoch eine Person beauftragen, die Ummeldung für Sie vorzunehmen.
Bei jeder Anmeldung einer Wohnung ist eine schriftliche Erklärung des Wohnungsgebers (i. d. R. des Vermieters) zwingend notwendig (siehe Wohnungsgeberbestätigung). Der Mietvertrag ist nicht ausreichend.

Frist

Frist: 2 Woche(n)

Innerhalb von zwei Wochen nach Einzug in die Wohnung.
Hat ein Einwohner mehr als eine gemeldete Wohnung im Inland, ist eine dieser Wohnungen die Hauptwohnung, die andere/n ist/sind Nebenwohung/en. Hauptwohnung ist grundsätzlich die vorwiegend genutzte Wohnung. Ausnahmen gelten für Ehegatten, minderjährige und unter Betreuung stehende Personen.
Ändern sich die Aufenthaltszeiten und wird die bestehende Nebenwohnung jetzt überwiegend genutzt, wird sie zur Hauptwohnung. Dies ist der Meldebehörde innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen.
Dazu sprechen Sie bitte in Ihrem Bürgerbüro oder in Ihrer Meldestelle unter Vorlage aller Personaldokumente vor.
 

Frist

Frist: 2 Woche(n)

Nachweis Wohnsitz

Die Meldebescheinigung ist eine Bescheinigung aus dem Melderegister über die eigenen Personendaten zur Vorlage bei Behörden, Banken, Vereinen, etc. Es wird bestätigt, dass die betroffene Person unter den angegebenen Daten im Melderegister der Stadt Dresden gespeichert ist oder war.
 
Sie können die Meldebescheinigung persönlich im zuständigen Bürgerbüro oder alternativ per Post oder per E-Mail beantragen.
 
Bitte beachten Sie, dass die Beantragung über Drittanbieter nicht anerkannt wird und es somit zu erneuten Kosten kommt.
 
 

Kosten/Gebühren

Verwaltungsgebühren

Durchschnittliche Gebühren: 12,00 Euro

Gebührenbeschreibung: In allen Bürgerbüros und Meldestellen der Landeshauptstadt Dresden ist nur noch der bargeldlose Zahlungsverkehr möglich. Dazu gehören die Zahlungen per EC- oder Kreditkarte oder alternativ die Zahlung mittels eines Kostenbescheids. Bei postalischer Beantragung wird ein Kostenbescheid zugesandt.


Zahlungsart: Girocard, Überweisung

Die Meldebehörde erteilt Ihnen auf Antrag eine schriftliche Meldebescheinigung. Die einfache Meldebescheinigung enthält folgende Daten:

•    Familienname,
•    frühere Namen,
•    Vornamen,
•    Doktorgrad,
•    Ordensname, Künstlername,
•    Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland 
      auch den Staat,
•    derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und 
       Nebenwohnung.

Sie können die Meldebescheinigung persönlich im zuständigen Bürgerbüro oder alternativ per Post oder per E-Mail beantragen.

Antragsberechtigt ist die Person, deren personenbezogenen Daten im Melderegister gespeichert sind. Für Personen unter 16 Jahren müssen die gesetzlichen Vertreter die Meldebescheinigung beantragen. 

Kosten/Gebühren

Durchschnittliche Gebühren: 12,00 Euro

Gebührenbeschreibung: In allen Bürgerbüros und Meldestellen der Landeshauptstadt Dresden ist nur noch der bargeldlose Zahlungsverkehr möglich. Dazu gehören die Zahlungen per EC- oder Kreditkarte oder alternativ die Zahlung mittels eines Kostenbescheids. Bei postalischer Beantragung wird ein Kostenbescheid zugesandt.

 Die Meldebehörde erteilt der betroffenen Person auf Antrag eine schriftliche Meldebescheinigung. Die einfache Meldebescheinigung enthält folgende Daten:
 
  •  Familienname,
  •  frühere Namen,
  •  Vornamen,
  •  Doktorgrad,
  • Ordensname, Künstlername,
  • Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
  • derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung.
Auf Antrag können außerdem folgende weitere Daten in eine erweiterte Meldebescheinigung aufgenommen werden:
  • gesetzlicher Vertreter, Ehegatte, Lebenspartner und minderjährige  Kinder jeweils mit Familienname und Vornamen, Doktorgrad, Geburtsdatum, Anschrift,
  • derzeitige Staatsangehörigkeiten,
  • frühere Anschriften,
  • Einzugsdatum, Auszugsdatum sowie
  • Familienstand,
  • Religionszugehörigkeit
 
Eine erweiterte Meldebescheinigung kann zum Beispiel für die Eheschließung benötigt werden (auch genannt Ledigkeitsbescheinigung).
Ausländische Mitbürger/-innen müssen bei Pass-Angelegenheiten ihren Konsulaten eine erweiterte Meldebescheinigung vorlegen.
 

Kosten/Gebühren

Verwaltungsgebühren

Gebührenbeschreibung: In allen Bürgerbüros und Meldestellen der Landeshauptstadt Dresden ist nur noch der bargeldlose Zahlungsverkehr möglich. Dazu gehören die Zahlungen per EC- oder Kreditkarte oder alternativ die Zahlung mittels eines Kostenbescheids. Bei postalischer Beantragung wird ein Kostenbescheid zugesandt.

Durchschnittliche Gebühren: 12,00 Euro


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