Unterhaltsberatung
Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder einen Jugendlichen sorgen, haben einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen, gleichfalls Jugendliche bis zum 21. Lebensjahr und Mütter, die entbunden haben und selbst einen Unterhaltsanspruch haben.
Die Beratung zum Unterhalt erstreckt sich insbesondere auf die Ermittlung der Höhe des Unterhaltes. Dazu führt der Sachbearbeiter Schriftverkehr mit dem Unterhaltsverpflichteten, mit dem Ziel einer Überprüfung bzw. Neuberechnung des Unterhaltsanspruches.
Die Überprüfung endet je nach Einzelfall: Das kann das Erstellen einer neuen Urkunde, die Beibehaltung der alten Urkunde, die Verweisung auf gerichtliche Durchsetzung des Unterhaltsanspruches bzw. ein Angebot auf Errichtung einer Beistandschaft sein.
Unterhalt
Die Unterhaltshöhe ist vom Alter des Kindes und von der Höhe des Einkommens des Unterhaltspflichtigen abhängig. Eine Auskunft über die Höhe des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen kann gemäß Paragraph 1605 des Bürgerlichen Gesetzbuches direkt vom Unterhaltspflichtigen abgefordert werden. Als Nachweis können Fotokopien der monatlichen Lohnbescheinigungen dienen.
Nimmt ein minderjähriges Kind eine Ausbildung auf, ist das um den ausbildungsbedingten Mehrbedarf gekürzte Ausbildungsentgelt zur Hälfte auf den Unterhalt anzurechnen. Ab dem 18. Lebensjahr orientiert sich die Höhe des Unterhaltes am Bedarf des Volljährigen, seinem eigenen Einkommen, zum Beispiel Ausbildungsentgelt, und am Nettoeinkommen beider Elternteile. Unterhalt muss bis zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit, das heißt bis die Ausbildung beendet ist, gezahlt werden.
Ab dem 1. Januar 2024 beträgt der Mindestunterhalt:
- 0 bis 5 Jahre: 480 Euro
- 6 bis 11 Jahre: 551 Euro
- 12 bis 17 Jahre: 645 Euro
abzüglich der Hälfte des Kindergeldes.
Grundlage hierfür ist § 1 der Mindestunterhaltsverordnung vom 3. Dezember 2015 (BGBl. 2015 Teil I S. 2188), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. November 2021 (BGBl. 2021 Teil I S. 5066), in Verbindung mit der Sechsten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung (BGBI. 2023 Teil I Nr. 330) sowie der Kindergelderhöhung zum 1. Januar 2023 gemäß § 6 BKGG.
Ab dem 1. Januar 2024 beträgt die maximale Höhe des Unterhaltsvorschusses:
- 0 bis 5 Jahre: 230 Euro
- 6 bis 11 Jahre: 301 Euro
- 12 bis 17 Jahre: 395 Euro.
Benötigte Dokumente
Personalausweis des Unterhaltspflichtigen oder
Reisepass des Unterhaltspflichtigen
Einkommensnachweise der letzten 12 Monate
Urteil/Beschluss Familiengericht oder
gerichtlicher Vergleich bzgl. Unterhaltsfestlegung oder
Urkunde Unterhaltsfestlegung
Optionale Dokumente
Einkommensteuererklärung (bei Selbstständigen, für die letzten drei zusammenhängenden Geschäftsjahre) und
Gewinn- oder Verlustrechnung (bei Selbstständigen, für die letzten drei zusammenhängenden Geschäftsjahre) und
Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes (bei Selbstständigen, für die letzten drei zusammenhängenden Geschäftsjahre)
Rechtliche Grundlage
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (§§ 1601-1615)
Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) - Kinder- und Jugendhilfe (§ 18)
Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts Dresden, Stand 01.01.2024
Das Jugendamt Dresden arbeitet nach den Unterhaltsrichtlinien des Oberlandesgerichtes Dresden.