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https://www.dresden.de/de/rathaus/dienstleistungen/unterhalt_d115.php 10.08.2023 12:58:42 Uhr 29.11.2023 19:52:43 Uhr

Unterhalt

Online-Terminvergabe

Derzeit sind Beurkundungen nur nach vorheriger Online-Terminvergabe möglich.

Um den Unterhalt beurkunden zu lassen, legt der unterhaltspflichtige Elternteil ein Schreiben (Unterhalts-Berechnung) beim Jugendamt oder einem Rechtsanwalt vor. Möglich ist auch eine einseitige Willenserklärung bzw. eine Vereinbarung mit dem anderen Elternteil. Es handelt sich hierbei um eine öffentliche Urkunde, aus der vollstreckt werden kann, ein sogenannter Schuldtitel.

Zuständig ist jedes Jugendamt. Beurkundungen über die Höhe des zu zahlenden Unterhaltes können auch beim Notar erfolgen (kostenpflichtig).

Unterhaltsberatung

Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder einen Jugendlichen sorgen, haben einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen, gleichfalls Jugendliche bis zum 21. Lebensjahr und Mütter, die entbunden haben und selbst einen Unterhaltsanspruch haben.

Die Beratung zum Unterhalt erstreckt sich insbesondere auf die Ermittlung der Höhe des Unterhaltes. Dazu führt der Sachbearbeiter Schriftverkehr mit dem Unterhaltsverpflichteten, mit dem Ziel einer Überprüfung bzw. Neuberechnung des Unterhaltsanspruches.

Die Überprüfung endet je nach Einzelfall: Das kann das Erstellen einer neuen Urkunde, die Beibehaltung der alten Urkunde, die Verweisung auf gerichtliche Durchsetzung des Unterhaltsanspruches bzw. ein Angebot auf Errichtung einer Beistandschaft sein.

Unterhalt

Die Unterhaltshöhe ist vom Alter des Kindes und von der Höhe des Einkommens des Unterhaltspflichtigen abhängig. Eine Auskunft über die Höhe des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen kann gemäß Paragraph 1605 des Bürgerlichen Gesetzbuches direkt vom Unterhaltspflichtigen abgefordert werden. Als Nachweis können Fotokopien der monatlichen Lohnbescheinigungen dienen.

Nimmt ein minderjähriges Kind eine Ausbildung auf, ist das um den ausbildungsbedingten Mehrbedarf gekürzte Ausbildungsentgelt zur Hälfte auf den Unterhalt anzurechnen. Ab dem 18. Lebensjahr orientiert sich die Höhe des Unterhaltes am Bedarf des Volljährigen, seinem eigenen Einkommen, zum Beispiel Ausbildungsentgelt, und am Nettoeinkommen beider Elternteile. Unterhalt muss bis zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit, das heißt bis die Ausbildung beendet ist, gezahlt werden.

Ab dem 1. Januar 2023 beträgt der Mindestunterhalt:
  • 0 bis 5 Jahre: 437 Euro
  • 6 bis 11 Jahre: 502 Euro
  • 12 bis 17 Jahre: 588 Euro
abzüglich der Hälfte des Kindergeldes.

Grundlage hierfür ist § 1 der Mindestunterhaltsverordnung vom 3. Dezember 2015 (BGBl. 2015 Teil I S. 2188), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. November 2021 (BGBl. 2021 Teil I S. 5066), in Verbindung mit der Fünften Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung (BGBI. 2022 Teil I Nr. 47 S. 2130) sowie einhergehender Kindergelderhöhung zum 1. Januar 2023 gemäß § 6 BKGG.

Ab dem 1. Januar 2023 beträgt die maximale Höhe des Unterhaltsvorschusses:
  • 0 bis 5 Jahre: 187 Euro
  • 6 bis 11 Jahre: 252 Euro
  • 12 bis 17 Jahre: 338 Euro.
Der Unterhaltsvorschuss dient der Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter oder Väter durch Leistungen der öffentlichen Hand.
Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz besteht, wenn das Kind:
 
  • das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  • bei einem seiner Elternteile lebt und dieser ledig, verwitwet, geschieden oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt,
  • das Kind trotz nachweislicher Bemühungen des Elternteiles, bei dem es lebt, nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil erhält,
  • das Kind nach dem Tod des anderen Elternteiles oder eines Stiefelternteiles Waisenbezüge nicht in Höhe des jeweils geltenden Regelunterhalts erhält.
Kinder ab vollendeten 12. Lebensjahr bis zum 18. Geburtstag haben ebenfalls einen Anspruch, wenn:
  • das Kind keine Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) bezieht oder durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach § 9 SGB II vermieden wird
    oder
    der Alleinerziehende im SGB II - Bezug mit Ausnahme des Kindergeldes über ein Einkommen von mindestens 600 Euro verfügt.

Frist

Unterhaltsvorschussleistungen werden max. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahr gewährt
Leistungen können maximal rückwirkend für einen Monat gewährt werden, wenn der Alleinerziehende den anderen Elternteil nachweislich zur Unterhaltszahlung aufgefordert hat.
 

Auf schriftlichen Antrag eines Elternteiles wird das Jugendamt Beistand des Kindes oder des Jugendlichen für folgende Aufgaben:

1. die Feststellung der Vaterschaft und/oder
2. die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen.

Der Beistand berät und unterstützt alleinerziehende Mütter und Väter in Fragen zur elterlichen Sorge, macht Unterhaltsansprüche geltend und gibt Rechtshilfe zur Durchsetzung dieser Ansprüche für Minderjährige.
Es werden u. a. Sorgeerklärungen, Vaterschaftsanerkennungen und Unterhaltsfestsetzungen kostenlos vom Jugendamt beurkundet und Beistandschaften, Pflegschaften und Vormundschaften geführt.

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