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https://www.dresden.de/de/rathaus/dienstleistungen/reisepass_d115.php 24.01.2023 10:07:32 Uhr 23.09.2023 03:47:45 Uhr

Reisepass

Reisepass beantragen

Innerhalb der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) reicht der Personalausweis in der Regel für die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der EU aus.  Der Personalausweis gilt nicht für Reisen in Länder außerhalb der EU. Ein Reisepass oder Visum kann erforderlich sein. Bitte rechtzeitig vor der Auslandsreise unter www.auswaertiges-amt.de informieren, welche Dokumente zur Einreise notwendig sind und wie lange diese bei der Einreise noch gültig sein müssen.


Vorgehen
  • Ein Reisepass wird nur auf Antrag ausgestellt, diesen müssen Sie persönlich in der Behörde stellen. 
  • Bei der Abholung können Sie sich vertreten lassen. Der Vertreter muss eine Vollmacht von Ihnen vorlegen und sich mit seinem Personaldokument (in der Regel Personalausweis oder Reisepass) ausweisen.
Beantragung eines Reisepasses bei Minderjährigen (unter 18 Jahren)
  • Bei Minderjährigen müssen die Sorgeberechtigten (in der Regel die Eltern) die Ausstellung eines Reisepasses gemeinsam mit dem Kind beantragen. Ab Vollendung des 10. Lebensjahres muss das Kind den Antrag selbst unterschreiben. 
  • Unabhängig vom Alter muss das Kind selbst bei der Beantragung in der Passbehörde anwesend sein.
  • Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht,  zusammen, müssen auch beide der Beantragung zustimmen. Die Antragstellung kann durch lediglich einen Elternteil erfolgen, wenn die Einverständniserklärung des anderen Elternteils schriftlich vorliegt. Die Unterschrift wird anhand eines Personaldokumentes des nicht anwesenden Elternteils (Reisepass oder Personalausweis) geprüft.
  • Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, getrennt, ist für die Beantragung des Personaldokumentes der Elternteil zuständig, bei dem das minderjährige Kind mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. 
  • Steht die elterliche Sorge einem Elternteil allein zu, ist dieser zur Antragstellung berechtigt. Die für das Sorgerecht erforderlichen Nachweise müssen ggf. vorgelegt werden.
  • Wenn sich der Familienname eines Minderjährigen von dem Familiennamen mindestens eines sorgeberechtigten Elternteils unterscheidet, können auf gemeinsamen Antrag alle sorgeberechtigten Elternteile im Pass der Minderjährigen eingetragen werden.
  • Neben einem regulären Reisepass kann auch ein Kinderreisepass ausgestellt werden.
  • Bei Betreuung oder Pflegschaft, die das Aufenthaltsbestimmungsrecht umfassen, ist der Gerichtsbeschluss/die Bestallung (Bestellung einer Person zum Vormund) vorzulegen.

Kosten/Gebühren

Gebührenbeschreibung:

  • bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres: 37,50 Euro
  • ab  Vollendung des 24. Lebensjahres: 60,00 Euro
  • Bezahlung bei Beantragung.


Zahlungsart: Girocard, Kreditkarte

Frist

Der Passinhaber muss selbst auf die Gültigkeit des Passes achten und bei Bedarf rechtzeitig einen neuen beantragen. 

Gültigkeit des Reisepasses:
  • vor Vollendung des 24. Lebensjahres 6 Jahre
  • ab Vollendung des 24. Lebensjahres 10 Jahre
  • vorläufiger Reisepass: max. 1 Jahr
Bei Änderung des Wohnsitzes ist man verpflichtet, den Wohnort im Reisepass ändern zu lassen. Bei Änderung des Namens ist bei Bedarf ein neuer Pass zu beantragen. Der Verlust oder ein Diebstahl des Reisepasses ist umgehend zu melden.
Beantragung, wenn dringend ein Reisepass benötigt wird

Innerhalb der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) reicht der Personalausweis in der Regel für die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der EU aus.  Der Personalausweis gilt nicht für Reisen in Länder außerhalb der EU. Ein Reisepass oder Visum kann erforderlich sein. Bitte rechtzeitig vor der Auslandsreise unter www.auswaertiges-amt.de informieren, welche Dokumente zur Einreise notwendig sind und wie lange diese bei der Einreise noch gültig sein müssen.


Vorgehen
Ein Reisepass wird nur auf Antrag ausgestellt, diesen müssen Sie persönlich in der Behörde stellen. 

Beantragung eines Reisepasses bei Minderjährigen (unter 18 Jahren)
  • Bei Minderjährigen müssen die Sorgeberechtigten (in der Regel die Eltern) die Ausstellung eines Reisepasses gemeinsam mit dem Kind beantragen. Ab Vollendung des 10. Lebensjahres muss das Kind den Antrag selbst unterschreiben. 
  • Unabhängig vom Alter muss das Kind selbst bei der Beantragung in der Passbehörde anwesend sein.
  • Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht,  zusammen, müssen auch beide der Beantragung zustimmen. Die Antragstellung kann durch lediglich einen Elternteil erfolgen, wenn die Einverständniserklärung des anderen Elternteils schriftlich vorliegt. Die Unterschrift wird anhand eines Personaldokumentes (Reisepass oder Personalausweis) geprüft.
  • Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, getrennt, ist für die Beantragung des Personaldokumentes der Elternteil zuständig, bei dem das minderjährige Kind mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. 
  • Steht die elterliche Sorge einem Elternteil allein zu, ist dieser zur Antragstellung berechtigt. Die für das Sorgerecht erforderlichen Nachweise müssen ggf. vorgelegt werden.
  • Bei Betreuung oder Pflegschaft, die das Aufenthaltsbestimmungsrecht umfassen, ist der Gerichtsbeschluss/die Bestallung (Bestellung einer Person zum Vormund) vorzulegen.

Kosten/Gebühren

Gebührenbeschreibung: Neuausstellung des Reisepasses im Expressverfahren mit 32 / 48 Seiten:
Personen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben: 92,00 / 114,00 EUR 
Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: 69,50 / 91,50 EUR 




 


Zahlungsart: Girocard, Kreditkarte, Überweisung

Frist

Es muss selbst auf die Gültigkeit des Passes geachtet und bei Bedarf rechtzeitig ein neuer beantragt werden.

Gültigkeit des Reisepasses:
  • vor Vollendung des 24. Lebensjahres 6 Jahre
  • ab Vollendung des 24. Lebensjahres 10 Jahre
     
  • Bei Änderung des Wohnsitzes ist man verpflichtet, den Wohnort im Reisepass ändern zu lassen.
  • Bei Änderung des Namens ist bei Bedarf ein neuer Reisepass zu beantragen.
  • Der Verlust oder ein Diebstahl sind umgehend zu melden.

 
Im begründeten Ausnahmefall besteht die Möglichkeit zur Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses. Der vorläufige Reisepass wird nur ausgestellt, wenn die Zeit bis zum Beginn der Reise nicht zur Ausstellung eines Expresspasses ausreicht und zur Einreise tatsächlich ein Reisepass benötigt wird. Notwendige Nachweise (z.B. Flugtickets, Buchungsbestätigung, Bescheinigung des Arbeitgebers) sind vorzulegen.

Vorgehen
  • Er muss persönlich beantragt und eigenhändig unterschrieben werden.
  • Er kann in den meisten Fällen sofort ausgestellt werden.
  • Er gilt für maximal ein Jahr.
  • Er gilt nicht zur visafreien Einreise in die USA.

Beantragung des Reisepasses bei Minderjährigen (unter 18 Jahren)
  • Bei Minderjährigen müssen die Sorgeberechtigten (in der Regel die Eltern) die Ausstellung eines Reisepasses gemeinsam mit dem Kind beantragen. Ab Vollendung des 10. Lebensjahres muss das Kind den Antrag selbst unterschreiben. 
  • Unabhängig vom Alter muss das Kind selbst bei der Beantragung in der Passbehörde anwesend sein.
  • Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht,  zusammen, müssen auch beide der Beantragung zustimmen. Die Antragstellung kann durch lediglich einen Elternteil erfolgen, wenn die Einverständniserklärung des anderen Elternteils schriftlich vorliegt. Die Unterschrift wird anhand eines Personaldokumentes (Reisepass oder Personalausweis) geprüft.
  • Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, getrennt, ist für die Beantragung des Personaldokumentes der Elternteil zuständig, bei dem das minderjährige Kind mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. 
  • Steht die elterliche Sorge einem Elternteil allein zu, ist dieser zur Antragstellung berechtigt. Die für das Sorgerecht erforderlichen Nachweise müssen ggf. vorgelegt werden.
  • Wenn sich der Familienname eines Minderjährigen von dem Familiennamen mindestens eines sorgeberechtigten Elternteils unterscheidet, können auf gemeinsamen Antrag alle sorgeberechtigten Elternteile im Pass der Minderjährigen eingetragen werden.
  • Bei Betreuung oder Pflegschaft, die das Aufenthaltsbestimmungsrecht umfassen, ist der Gerichtsbeschluss/die Bestallung (Bestellung einer Person zum Vormund) vorzulegen.

Kosten/Gebühren

Gebührenbeschreibung: 26 Euro, Zahlung bei Beantragung.


Zahlungsart: Girocard, Kreditkarte, Überweisung

Frist

Gültigkeit des Reisepasses: maximal ein Jahr
  • Grundsätzlich darf laut Gesetz niemand in der Bundesrepublik Deutschland mehrere Pässe besitzen.
  • Ausnahmen sind nur möglich, wenn berechtigtes Interesse nachgewiesen werden kann.
Vorrausetzungen

Ein Zweitpass wird ausschließlich ausgestellt,
  • wenn aus beruflichen Gründen viel gereist wird und wegen der zeitlichen Verzögerungen bei der Visabeschaffung ein Pass nicht ausreicht.
  • wenn Sie in einen Staat reisen wollen, der vermutlich die Einreise verweigert, weil aus dem ersten Pass ersichtlich ist, dass Sie sich in bestimmten anderen Staaten aufgehalten haben oder aufhalten wollen (z.B. bei Einreise in arabische Staaten mit vorhandenen Einreisevermerken des Staates Israel).
  • Begründungen, die nur vorsorgliche oder allgemeine Aspekte enthalten reichen nicht aus. Es kann nicht generell davon ausgegangen werden, dass für häufige Auslandsreisen automatisch immer zwei oder mehrere Pässe benötigt werden.
  • Auch wenn Sie bisher mehrere Pässe hatten, müssen Sie erneut die Gründe mitteilen.
  • Zweitpässe sind für sechs Jahre gültig.

Vorgehen
  • Der Zweitpass wird nur auf Antrag ausgestellt. Sie müssen den Antrag persönlich stellen und die Gründe für Ihren Antrag schriftlich darlegen.
  • Bei der Beantragung eines zusätzlichen Reisepasses für Minderjährige ist zu beachten: Die Beantragung muss gemeinsam mit dem Kind erfolgen.
  • Ab Vollendung des 10. Lebensjahres ist der Antrag durch das Kind persönlich zu unterschreiben.
Antragsteller nach Sorgerecht:
  • Ausstellung eines Passes für Minderjährige: Beantragung durch beide Elternteile, wenn ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht und die Eltern zusammenleben. Bei Antragstellung durch einen Elternteil: Schriftliches Einverständnis des anderen Elternteils. Die Unterschrift des anderen Elternteils wird anhand eines Personaldokumentes (Personalausweis oder Reisepass) überprüft.
  • Wenn beide Sorgeberechtigten getrennt leben, darf allein der den Pass beantragen, bei dem das Kind mit Zustimmung des anderen Sorgeberechtigten lebt.
  • Steht die elterliche Sorge einem Elternteil allein zu, ist dieser zur Antragstellung berechtigt. Die für das Sorgerecht erforderlichen Nachweise müssen ggf. vorgelegt werden.
  • Bei Betreuung oder Pflegeschaft, die das Aufenthaltsbestimmungsrecht umfassen: Der Gerichtsbeschluss/die Bestallung (Bestellung einer Person zum Vormund) ist vorzulegen.

Kosten/Gebühren

Gebührenbeschreibung: 37,50 Euro vor Vollendung des 24. Lebensjahres; 59,00 Euro ab Vollendung des 24. Lebensjahres, Bezahlung bei Beantragung.


Zahlungsart: Girocard, Kreditkarte, Überweisung

Frist

ab Beantragung ca. 2 bis 3 Wochen
Es können Reisepässe mit 48 statt 32 Seiten ausgestellt werden, um Vielreisenden die häufige Neubeantragung zu ersparen.

Vorgehen
  • Reisepässe müssen persönlich beantragt und eigenhändig unterschrieben werden.
  • Beantragung analog "Reisepass beantragen"

Kosten/Gebühren

Gebührenbeschreibung: 37,50 Euro für Personen bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres, anschließend 60,00 Euro,
zusätzlich 22,-€ für 48-Seiten-Pass, Bezahlung bei Beantragung.


Zahlungsart: Barzahlung, Girocard

Frist

Bearbeitungsdauer 2 bis 3 Wochen

Reisepass ändern

Im Reisepass steht nicht die komplette Wohnanschrift, sondern nur der Wohnort.

Nach Umzug in eine neue Gemeinde muss der Wohnort im Reisepass geändert werden.

Frist

nach Umzug in andere Gemeinde

Bei Namensänderung (z.B. durch Heirat oder nach Scheidung) wird der bisherige Reisepass mit dem früheren Namen ungültig.
Bei Bedarf muss persönlich ein neuer Reisepass beantragt und eigenhändig unterschrieben werden, er wird nicht von Amts wegen ausgestellt.

Der ungültige Reisepass ist bei der Meldestelle oder dem Bürgerbüro vorzulegen. Er wird dann in der Regel eingezogen bzw. als ungültig gekennzeichnet.

Kosten/Gebühren

Gebührenbeschreibung: 37,50 Euro für Personen bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres, anschließend 60,00 Euro, Bezahlung bei Beantragung.


Zahlungsart: Barzahlung, Girocard

Frist

unverzüglich nach Namensänderung

Verlust des Reisepasses

Der Verlust/Diebstahl des Reisepasses muss umgehend der zuständigen Meldestelle oder dem Bürgerbüro mitgeteilt werden.

  • Die Diebstahlanzeige ist bei der Polizei vorzunehmen.
  • Sie müssen sofort mitteilen, wenn das verloren geglaubte oder gestohlene Dokument wiedergefunden wurde.
  • Bei Bedarf können Sie einen neuen Reisepass beantragen.

Frist

unverzüglich

Reisepass gefunden

Fund des eigenen (vermeintlich geglaubten) verlorenen/gestohlenen Reisepasses:

  • unverzügliche Meldung

Fund eines fremden evtl. verlorenen/gestohlenen Reisepasses:

  • unverzügliche Meldung an Bürgerbüro, Meldestelle oder Fundbüro

Frist

unverzüglich
 

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