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https://www.dresden.de/de/rathaus/aktuelles/pressemitteilungen/2003/05/c_467.php 29.05.2015 00:10:23 Uhr 27.04.2024 19:29:03 Uhr

Dresdner Mietspiegel 2004: Rücklauf der Befragungsunterlagen noch unbefriedigend

Ab 10. Mai 2003 erhielten 7500 Dresdnerinnen und Dresdner per Post die Befragungsunterlagen für die Überarbeitung des Dresdner Mietspiegels 2004. Inzwischen sind 1278 ausgefüllte Fragebögen in der Kommunalen Statistikstelle eingegangen. 964 Personen haben sich gemeldet, die aus verschiedenen Gründen nicht daran teilnehmen können, etwa weil sie Eigentümer der Wohnung sind.

Die Teilnahme an dieser Befragungsaktion ist zwar freiwillig, allerdings auch nötig, um den Status als qualifizierten Mietspiegel erhalten zu können. Der zur Zeit gültige Mietspiegel wurde durch das Amtsgericht Dresden als qualifizierter Mietspiegel bestätigt. Diese Qualität ist mit den bisher zur Verfügung stehenden Fragebögen noch nicht abgesichert.

Oberbürgermeister Ingolf Roßberg dankt allen Angeschriebenen, die sich bisher beteiligt haben und bittet alle diejenigen, die bisher noch nicht an der Befragung teilgenommen haben, die Unterlagen ausgefüllt zurückzusenden. Ihnen wurde außerdem am 23. Mai ein Schreiben mit weiteren Hinweisen und Telefonnummern geschickt.

Die Form des qualifizierten Mietspiegels erfuhr durch das Mietrechtsreformgesetz ab 1. September 2001 eine besondere rechtliche Aufwertung. So gilt die Annahme, dass die im qualifizierten Mietspiegel bezeichneten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben. Damit hat der Mietspiegel eine Beweisfunktion bei Mietrechtsstreitigkeiten erhalten. Bei einem Mieterhöhungsverlangen muss der Vermieter die Angaben zur Wohnung aus dem qualifizierten Mietspiegel auch dann mitteilen, wenn er seine Mieterhöhung auf ein anderes Begründungsmittel stützt, d. h. jedes Mieterhöhungsverlangen wird letztlich an den Werten des Mietspiegels gemessen. Diese besondere Qualität des Dresdner Mietspiegels ist auch vom Amtsgericht Dresden anerkannt. So hat dieses im Urteil vom 6. März 2003 festgestellt, dass der Dresdner Mietspiegel ein qualifizierter Mietspiegel im Sinne des § 558 d Bürgerliches Gesetzbuch ist, da er nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erarbeitet und von den Interessenvertretern der Mieter und Vermieter anerkannt wurde.

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