Hier finden Sie Antworten auf Fragen, die der Versammlungsbehörde häufig gestellt werden. Die Antworten erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie sollen vielmehr das Versammlungsrecht einfach und verständlich erklären. Jede Bearbeitung einer Versammlungsanzeige ist eine Einzelfallentscheidung, die auf dem Sächsischen Versammlungsrecht (SächsVersG) basiert. Zum genauen Nachlesen ist bei den Fragen ggf. die gesetzliche Grundlage genannt.
Was ist eine Versammlung?
Eine Versammlung im Sinne des Sächsischen Versammlungsgesetzes ist eine örtliche Zusammenkunft von mindestens zwei Personen, die gemeinschaftlich etwas erörtern oder kundgeben wollen und dabei an der öffentlichen Meinungsbildung mitwirken möchten. Eine Versammlung ist öffentlich, wenn die Teilnahme nicht auf einen individuell bestimmten Personenkreis beschränkt ist.
Gesetzliche Grundlage: § 1 Abs. 3 und 4 SächsVersG
Was ist die Aufgabe der Versammlungsbehörde?
Die Versammlungsbehörde ist im Bereich der Landeshauptstadt Dresden sachlich und örtlich zuständig für die Durchführung des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge. Das bedeutet, dass die Versammlungsbehörde die Versammlungsanzeigen entgegennimmt, prüft, ggf. ein Kooperationsgespräch durchführt und einen Bescheid erlässt. Es ist die Aufgabe der Versammlungsbehörde das Grundrecht des Einzelnen auf Versammlungsfreiheit zu gewährleisten und gleichzeitig die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu wahren.
Wer darf Versammlungen durchführen, wer nicht?
Die Versammlungsfreiheit ist ein Grundrecht. Danach hat jedermann das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Finden diese Versammlungen unter freiem Himmel statt, kann ein Gesetz – in Sachsen das Sächsische Versammlungsgesetz – das Grundrecht einschränken. Im Grunde hat jeder das Recht, öffentliche Versammlungen und Aufzüge zu veranstalten und an solchen Versammlungen teilzunehmen.
Ausnahmen: dieses Recht hat nicht, wer:
- eine Versammlung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht hat oder
- mit einer Versammlung eine für verfassungswidrig erklärte Partei oder Organisation fördern will.
Eine für verfassungswidrig erklärte Partei oder eine Vereinigung, die nach Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes verboten ist, darf keine Versammlung durchführen.
Gesetzliche Grundlage: Art. 8 Grundgesetz; § 1 Abs. 1 und Abs. 2 SächsVersG
Muss eine Versammlung genehmigt werden?
Nein. Jedoch muss eine Versammlung unter freiem Himmel angezeigt werden. Die Landeshauptstadt Dresden als zuständige Behörde kann eine Versammlung oder einen Aufzug verbieten oder von bestimmten Beschränkungen abhängig machen. Versammlungen in geschlossenen Räumen sind nicht anzeigepflichtig.
Gesetzliche Grundlage: §§ 14 und 15 SächsVersG
Wie zeige ich eine Versammlung an?
Welche Angaben braucht die Versammlungsbehörde?
Zwingend erforderlich ist in der Anzeige die Angabe des Versammlungsleiters sowie des Veranstalters und einer Adresse für die Zustellung eines Bescheides. Außerdem müssen Zeit und Ort, das Thema der Versammlung/des Aufzugs sowie die erwartete Teilnehmerzahl und die Anzahl der Ordner genannt werden. Darüber hinaus sind die Kundgebungsmittel anzugeben.
Gesetzliche Grundlage: § 14 SächsVersG, § 23 Abs. 1 VwVfG
Was geschieht nach der Anzeige einer Versammlung?
Soweit es nach Art und Umfang der Versammlung erforderlich ist, bietet die Versammlungsbehörde dem Versammlungsleiter rechtzeitig ein Kooperationsgespräch an. Dabei werden eine mögliche Gefahrenlage und sonstige Umstände der Versammlung erörtert, um eine ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung zu garantieren. Wenn alle offenen Fragen geklärt sind, wird in der Regel ein Bescheid erstellt.
Gesetzliche Grundlage: §§ 14 Abs. 5 und 15 SächsVersG, § 23 Abs. 1 VwVfG
Wann zeige ich eine Versammlung an?
Der Gesetzgeber hat vorgesehen, dass eine Versammlung unter freiem Himmel spätestens 48 Stunden vor Bekanntgabe der Versammlung – nicht zu verwechseln mit dem Versammlungsbeginn – angezeigt werden muss. Bitte beachten Sie jedoch, dass eine frühzeitige Anzeige – mindestens eine Woche vor der Bekanntgabe der Versammlung – empfehlenswert ist. Nur dann kann rechtzeitig ggf. ein Kooperationsgespräch stattfinden und die Versammlungsbehörde alle notwendigen Vorbereitungen treffen, um Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit auszuräumen sowie weitere Fachämter zu beteiligen.
Gesetzliche Grundlage: § 14 Abs. 1 SächsVersG
Was ist eine Eilversammlung und was eine Spontanversammlung?
Wird eine Versammlung kurzfristig geplant, weil es einen aktuellen Anlass dazu gibt, spricht man von einer Eilversammlung. Diese muss unverzüglich, spätestens bei der Bekanntgabe, angezeigt werden. Für Eilversammlungen gilt somit auch eine Anzeigepflicht. Dabei darf die 48-Stunden-Frist aus nachweislichem Grund unterschritten werden.
Eine Spontanversammlung liegt vor, wenn sich die Versammlung aus einem unmittelbaren Anlass ungeplant und ohne Veranstalter entwickelt. Dann entfällt die Anzeigepflicht gänzlich. Eine Bekanntmachung der Versammlung beispielsweise durch Flyer oder über das Internet deutet darauf hin, dass es sich nicht um eine Spontanversammlung handelt.
Gesetzliche Grundlage: § 14 Abs. 3 bzw. Abs. 4 SächsVersG
Wo darf überall eine Versammlung stattfinden?
Es steht dem Veranstalter einer Versammlung frei, wo er seine Versammlung im öffentlichen Raum anzeigt. Nach Eingehen der Anzeige wird überprüft, ob ggf. straßenrechtliche Belange, Baustellen oder andere Gründe (z. B. Naturschutz bei Grünflächen) dem ausgewählten Versammlungsort entgegenstehen. Wenn für die Behörde erkennbar ist, dass durch die Versammlung die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar gefährdet ist, kann sie die Versammlung beschränken oder verbieten.
Gesetzliche Grundlage: § 15 Abs. 1 und Abs. 2 SächsVersG
Was ist, wenn mehrere Versammlungen am selben Ort angezeigt werden?
Aufgabe der Versammlungsbehörde ist es, allen Grundrechtsträgern die Ausübung der Versammlungsfreiheit zu ermöglichen. Daher wird zunächst im Rahmen von Kooperationsgesprächen nach einer einvernehmlichen Lösung mit den Anmeldern gesucht. Kommt es zu keinem Kompromiss, trifft die Versammlungsbehörde im Rahmen eines Interessenausgleichs eine Entscheidung. Dieser ist abhängig von verschiedenen Komponenten, wie Platzbedarf, Teilnehmerprognose, Ausgewogenheit der bisherigen Anzahl der Platznutzung durch den jeweiligen Anmelder und Motivation sowie Hintergrund der Versammlung. Ziel ist es dabei den verschiedenen betroffenen Interessen unter Berücksichtigung ihres verfassungsrechtlichen Rangs Geltung zu verschaffen (Herstellung praktischer Konkordanz).
Darf eine Versammlung verboten werden?
Wenn für die Behörde erkennbar ist, dass durch die Versammlung die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar gefährdet ist, kann sie die Versammlung verbieten.
Gesetzliche Grundlage: § 15 SächsVersG
Warum verläuft ein Aufzug manchmal anders, als er angezeigt wurde?
Bei unvorhersehbaren Ereignissen wie bspw. Straßensperrungen durch einen Unfall, muss ein Aufzug umgeleitet werden. Dies geschieht dann in Absprache zwischen Polizei, Versammlungsbehörde und dem Versammlungsleiter. Um eine Gefahrenlage abzuwenden, können Polizei und Versammlungsbehörde jederzeit den Verlauf eines Aufzugs ändern.
Warum finden Versammlungen in der Regel im Stadtzentrum statt?
Um am öffentlichen Meinungsbild mitzuwirken, wählen viele Versammlungsleiter bekannte und stark genutzte öffentliche Plätze und Flächen, um ihre Meinung kund zu tun. Darüber hinaus werden bekannte Plätze genutzt, wenn sie einen thematischen Bezug aufweisen.
Siehe auch: Wo darf überall eine Versammlung stattfinden?
Warum muss ich Lärm und Verkehrsbehinderungen aufgrund von Versammlungen hinnehmen?
Im Vorfeld jeder Versammlung prüfen die Behörden, welche Einschränken aufgrund der Versammlung eintreten werden und in welchem Maß diese hinnehmbar sind. Da das Versammlungsrecht ein Grundrecht ist, genießt es einen sehr hohen verfassungsrechtlichen Rang. Auf gleichem Rang steht bspw. die Religionsausübung. Soll eine Versammlung z. B. direkt neben einer Kirche stattfinden, muss bei der Wahl des konkreten Ortes, der Zeit sowie der Kundgebungsmittel beachtet werden, dass der Gottesdienst nicht gestört wird. Bloße Verkehrsstörungen allerdings müssen in der Regel hingenommen werden.