Landeshauptstadt Dresden - www.dresden.de https://www.dresden.de/de/rathaus/dienstleistungen/beherbergungssteuer_d115.php 21.04.2022 09:40:23 Uhr 18.05.2022 08:18:21 Uhr |
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Beherbergungssteuer
Aus aktuellem Anlass:
Wir möchten darauf hinweisen, dass Beherbergungen von Kriegsflüchtlingen von der Beherbergungssteuer befreit sind, weil es sich insoweit um nicht steuerbare Unterbringungen zur Vermeidung von Obdachlosigkeit handelt. Kriegsflüchtlinge sind also grundsätzlich berechtigt, sich die in den Beherbergungseinrichtungen entrichtete Beherbergungssteuer auf Antrag (an das Steuer- und Stadtkassenamt der Landeshauptstadt Dresden) rückerstatten zu lassen (§ 8 der Satzung).
Zur Vereinfachung des Verfahrens bestehen seitens der Landeshauptstadt Dresden keine Bedenken auf den Einzug der Beherbergungssteuer zu verzichten, wenn:
- durch die beherbergten Personen eine Bescheinigung als Kriegsflüchtling vorgelegt wird und/oder
- Personen beherbergt werden, die aufgrund der Rahmenvereinbarung zur Hotelbelegung (Rahmenvereinbarung zur Regelung der Modalitäten einer möglichen Belegung der Unterkunft durch Personen im Kontext von Flucht und Asyl nach Benennung durch die Landeshauptstadt Dresden) untergebracht werden.
Entsprechende Bescheinigungen stehen (formalrechtlich) Arbeitgeberbescheinigungen nach § 2 Absatz 2 Nr. 1 der Satzung gleich, entsprechend abgeschlossene "Rahmenvereinbarungen" stehen formalrechtlich längerfristig oder dauerhaft gültigen Bescheinigungen über Abrufkontingente im Sinne des § 2 Absatz 3 der Satzung gleich. Vorgelegte Bescheinigungen sind - zumindest in Kopie - zu den Akten der Beherbergungseinrichtung zu nehmen (§ 7 Absatz 4 der Satzung).
Wer wird besteuert?
Beherbergungssteuerpflichtig sind grundsätzlich alle Personen, die in Dresden entgeltlich privat in Hotels, Gasthöfen oder Pensionen, Ferienunterkünften oder ähnlichen Beherbergungsstätten sowie auf Campingplätzen übernachten. Die Übernachtung auf Wohnmobilstandplätzen ist steuerpflichtig, sofern besondere Sanitärräume angeboten werden.
Wie hoch ist die Beherbergungssteuer und wann ist sie zu entrichten?
Die Beherbergungssteuer ist abhängig von den Kosten für die einzelne Übernachtung der Beherbergung (einschließlich Mehrwertsteuer). Die Beherbergungssteuer beträgt sechs Prozent des Übernachtungspreises, abgerundet auf volle Euro-Cent. Entrichten mehrere Personen einen einheitlichen (gemeinsamen) Zimmerpreis, entfällt auf jeden Gast ein Betrag, der der Division dieses Preises durch die Zahl der dafür beherbergten Gäste entspricht.
Mehr Informationen zur Beherbergungssteuer finden Sie unter den nachfolgenden Punkten.
Beherbergungssteuer für Beherbergungseinrichtungen
Beherbergungssteuer für Gäste
Kontakt
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Steuer- und Stadtkassenamt
Abteilung Aufwandsteuern
Sachgebiet Beherbergungssteuer
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