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https://www.dresden.de/de/rathaus/dienstleistungen/beherbergungssteuer_d115.php 13.09.2023 14:11:29 Uhr 23.09.2023 02:41:48 Uhr

Beherbergungssteuer

Die Landeshauptstadt Dresden erhebt eine Beherbergungssteuer als örtliche Aufwandsteuer.

Steuerschuldner ist der Gast, der entgeltlich in einer Beherbergungseinrichtung im Stadtgebiet der Landeshauptstadt Dresden übernachtet.

Der Betreiber einer Beherbergungseinrichtung ist verpflichtet, die Steuer vom Gast einzuziehen und an die Landeshauptstadt Dresden abzuführen.

Als Beherbergungseinrichtung gelten neben den „klassischen“ Einrichtungen wie Hotels, Gasthöfe, Pensionen und Ferienunterkünfte auch möblierte Wohnräume, die zur kurzfristigen Vermietung angeboten werden.

Veränderte Regelung ab 1. September 2023 

Alle Personen, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und zu Ausbildungszwecken übernachten, sind von der Beherbergungssteuer befreit. 

Beherbergungseinrichtungen sind Hotels, Gasthöfe und Pensionen, Ferienunterkünfte und ähnliche Beherbergungsstätten sowie Campingplätze. Wohnmobilstandplätze sind Beherbergungseinrichtungen, sofern besondere Sanitärräume angeboten werden. Ähnliche Beherbergungsstätten sind unter anderem Jugendherbergen, möblierte Wohnräume oder auch Zimmer in einer Wohnung, welche an einen Gast entgeltlich vermietet werden.
 
Wer innerhalb der Landeshauptstadt Dresden eine Beherbergungseinrichtung eröffnet oder eine Beherbergungseinrichtung endgültig aufgibt, hat dies der Landeshauptstadt Dresden innerhalb eines Monats auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck mitzuteilen. Dies gilt auch, wenn sich Daten, die zur Beherbergungseinrichtung verpflichtend mitzuteilen sind, ändern.

Der Betreiber einer Beherbergungseinrichtung ist verpflichtet, von seinen Gästen bei Abreise die Beherbergungssteuer einzuziehen (6 % vom Brutto-Übernachtungsentgelt) und an die Landeshauptstadt Dresden abzuführen.
Die Anmeldung der Beherbergungssteuer hat bis zum 15. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraumes bei der Landeshauptstadt Dresden zu erfolgen.
Von der Steuerpflicht ausgenommen sind
  • Minderjährige 
  • schwerbehinderte Personen mit einem in einem entsprechenden Ausweis angegebenen Grad der Behinderung von 80 oder mehr 
  • Begleitpersonen schwerbehinderter Personen bei einem in einem entsprechenden Ausweis angegebenen Merkzeichen „B“ 
  • Personen, die unter der Anschrift der Beherbergungseinrichtung mit alleiniger Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung nach dem Bundesmeldegesetz gemeldet sind
  • Personen, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und zu Ausbildungszwecken übernachten
    Achtung: nur Übernachtungen ab dem 1. September 2023
Die Nachweisführung für eine Steuerbefreiung hat vor Ort in der Beherbergungseinrichtung zu erfolgen.

Weiterhin sind Personen, welche zum Zweck einer zwingend notwendigen medizinischen Behandlung in Dresden übernachten müssen, von der Steuerpflicht befreit. Ist aus medizinischen Gründen die Übernachtung einer Begleitperson erforderlich, gilt die Befreiung auch für diese Begleitperson. 
Achtung: Die anfallende Beherbergungssteuer ist zunächst in der Be­herbergungseinrichtung zu entrichten. Die Freistellung derar­tiger Beherbergungen kann nur im Wege einer Rückerstattung unter ent­sprechender Nachweisführung erlangt werden.

Weigert sich ein Gast, vor Ort die Beherbergungssteuer zu begleichen, kann der Vorfall beim Steuer- und Stadtkassenamt der Landeshauptstadt Dresden schriftlich zur Anzeige gebracht werden.

Soll Schriftverkehr elektronisch geführt werden, ist hierfür Ihr schriftliches Einverständnis erforderlich, da E-Mails personenbezogene Daten oder Daten, die dem Steuergeheimnis unterliegen, enthalten können.

Von der Steuerpflicht ausgenommen sind
  • Minderjährige
  • schwerbehinderte Personen mit einem in einem entsprechenden Ausweis angegebenen Grad der Behinderung von 80 oder mehr
  • Begleitpersonen schwerbehinderter Personen bei einem in einem entsprechenden Ausweis angegebenen Merkzeichen „B“
  • Personen, die unter der Anschrift der Beherbergungseinrichtung mit alleiniger Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung nach dem Bundesmeldegesetz gemeldet sind
  • Personen, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und zu Ausbildungszwecken übernachten
    Achtung: nur Übernachtungen ab dem 1. September 2023
Die Nachweisführung für eine Steuerbefreiung hat vor Ort in der Beherbergungseinrichtung (je nach Grund durch Vorlage des Schwerbehindertenausweises bzw. der Meldebescheinigung der Meldebehörde) zu erfolgen. Zudem hat die Beherbergungseinrichtung einen Meldeschein für steuerbefreite Gäste zu fertigen, welcher vom Gast zu unterzeichnen ist.

Weiterhin sind Personen, welche zum Zweck einer zwingend notwendigen medizinischen Behandlung in Dresden übernachten müssen, von der Steuerpflicht befreit. Ist aus medizinischen Gründen die Übernachtung einer Begleitperson erforderlich, gilt die Befreiung auch für diese Begleitperson. 
Achtung: Die anfallende Beherbergungssteuer ist zunächst in der Be­herbergungseinrichtung zu entrichten. Die Freistellung derar­tiger Beherbergungen kann nur im Wege einer Rückerstattung unter ent­sprechender Nachweisführung erlangt werden.
Von der Steuerpflicht ausgenommen sind:
 
  • Übernachtungen, die für den Beherbergungsgast beruflich oder aus Gründen der Berufsausbildung erforderlich sind 
    Achtung: nur Übernachtungen bis zum 30. Juni 2023
  • Minderjährige
  • schwerbehinderte Personen mit einem in einem entsprechenden Ausweis angegebenen Grad der Behinderung von 80 oder mehr
  • Begleitpersonen schwerbehinderter Personen bei einem in einem entsprechenden Ausweis angegebenen Merkzeichen „B“
  • Personen, welche zum Zweck eine zwingend notwendigen medizinischen Behandlung in Dresden übernachten müssen sowie deren Begleitpersonen, wenn aus medizinischen Gründen die Übernachtung einer Begleitperson erforderlich ist 
  • Personen, die unter der Anschrift der Beherbergungseinrichtung mit alleiniger Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung nach dem Bundesmeldegesetz gemeldet sind
  • Personen, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und zu Ausbildungszwecken übernachten
    Achtung: nur Übernachtungen ab dem 1. September 2023

Kontakt

Landeshauptstadt Dresden

Steuer- und Stadtkassenamt
Abteilung Aufwandsteuern
Sachgebiet Beherbergungssteuer


Besucheranschrift

Dr.-Külz-Ring 19
4. Etage, Zimmer 206 bis 208
01067 Dresden


Telefon 0351-4882719
Fax 0351-4882898
E-Mail beherbergungssteuer@dresden.de


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Montag: 9 bis 12 Uhr, ab 13 Uhr nach Vereinbarung
Dienstag und Donnerstag: 9 bis 12 und 13 bis 17 Uhr, 17 bis 18 Uhr nach Vereinbarung

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