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https://www.dresden.de/de/rathaus/aktuelles/pressemitteilungen/2004/05/c_390.php 29.05.2015 00:28:24 Uhr 29.04.2024 19:29:18 Uhr

Ausländerbeirat: Auslegung des Wählerverzeichnisses und Erteilung von Wahlscheinen

1. Das Wählerverzeichnis zur Wahl der Kandidaten/Kandidatinnen des Ausländerbeirates der Landeshauptstadt Dresden wird in der Zeit vom 24. Mai 2004 bis zum 28. Mai 2004
Montag 8.00 bis 16.00 Uhr
Dienstag 8.00 bis 18.00 Uhr
Mittwoch 8.00 bis 16.00 Uhr
Donnerstag 8.00 bis 18.00 Uhr
Freitag 8.00 bis 14.00 Uhr
im Ausländerwahlbüro (Rathaus, Dr.-Külz-Ring 19, Zimmer E/8) zur Einsichtnahme für jeden Wahlberechtigten bereitgehalten.
Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder die Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß den § 21 Abs. 5 des Melderechtsrahmengesetzes entsprechenden Vorschriften der Landesmeldegesetze eingetragen ist. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Frist zur Einsichtnahme, spätestens bis zum 28. Mai 2004 bis 14.00 Uhr, im Zimmer E/8 des Rathauses schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift Einspruch einlegen bzw. die Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen.

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens bis zum 23. Mai 2004 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, um sicher zu gehen, dass er sein Wahlrecht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4. Der Inhaber eines Wahlscheines kann an der Ausländerbeiratswahl teilnehmen, indem er seine Stimme in einem der folgenden Wahlräume abgibt oder durch Briefwahl wählt.
15. Mittelschule, Görlitzer Straße 10, 01099 Dresden
Berufliches Schulungszentrum, Ehrlichstraße 1, 01067 Dresden
128. Mittelschule, Rudolf-Bergander-Ring 3, 01219 Dresden
101. Mittelschule, Pfotenhauer Straße 42, 01307 Dresden

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1. ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter
a) wenn er sich am Wahltage während der Wahlzeit aus wichtigem Grunde außerhalb der Landeshauptstadt Dresden aufhält.
b) wenn er aus beruflichen Gründen oder infolge Krankheit, hohen Alters, einer körperlichen Beeinträchtigung oder sonst seines körperlichen Zustandes wegen den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann;
5.2. ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden versäumt hat, rechtzeitig die Berichtigung des Wählerverzeichnisses zu beantragen,
b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Auslegungsfrist entstanden ist,
c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.
Wahlscheine können von Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, nur bis zum 11. Juni 2004, 14.00 Uhr im Zimmer E/8 des Rathauses mündlich oder schriftlich (Landeshauptstadt Dresden, PF 12 00 20, 01001 Dresden) beantragt werden. Im Falle einer nachweislich plötzlichen Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, dem 13. Juni 2004, 15.00 Uhr, gestellt werden. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch eine schriftliche Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Der Antragsteller muss den Grund für die Erteilung eines Wahlscheines glaubhaft machen.
Am 13. Juni 2004 hat das Ausländerwahlbüro Zimmer E/8 des Rathauses, Dr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden, von 8.00 bis 15.00 Uhr geöffnet.

6. Wenn der Wähler durch Briefwahl wählen will, so erhält er mit dem Wahlschein zugleich folgende Briefwahlunterlagen: einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Wahlumschlag, einen amtlichen Wahlbriefumschlag und ein Merkblatt für die Briefwahl. Diese Wahlunterlagen werden auf Verlangen auch noch nachträglich ausgehändigt.
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur im Falle einer plötzlichen Erkrankung zulässig, wenn die Empfangsberechtigung durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird und die Unterlagen dem Wahlberechtigten nicht mehr rechtzeitig durch die Deutsche Post AG übersandt oder amtlich überbracht werden können.
Für die Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Wahlumschlag und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Im Bereich der Deutschen Post AG ist die Absendung spätestens zwei Werktage vor der Wahl erforderlich. Der Wahlbrief wird im Bereich der Deutschen Post AG als Standardbrief ohne besondere Versendungsform für den Wähler unentgeltlich befördert. Er kann auch im Ausländerwahlbüro (Rathaus, Zimmer E/8) abgegeben werden.

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