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https://www.dresden.de/de/rathaus/aktuelles/pressemitteilungen/2003/09/c_803.php 29.05.2015 00:19:34 Uhr 15.05.2024 23:20:07 Uhr

Sturmhauben, Feuerwerkskörper und Waffen gehören nicht auf Sportveranstaltungen

Ordnungsamt kann bei Verstößen auch Stadionverbote aussprechen

Wiederholt stellen die Ordner bei Einlasskontrollen zu Fußballspielen im Stadion an der Lennéstraße fest, dass Stadionbesucher verbotene Gegenstände mit sich führen.
Welche Gegenstände nicht mitgenommen werden dürfen, regelt u. a. die 1996 vom Stadtrat erlasse-ne Polizeiverordnung: Nach § 3 zählen dazu besonders Waffen jeglicher Art und pyrotechnische Erzeugnisse. Auch die an den Stadioneingängen angebrachten Tafeln weisen darauf hin.
Verboten ist außerdem das Mitführen und Tragen von so genannten Sturmhauben. Das vom Versammlungsgesetz bestimmte Vermummungsverbot gilt auch für Sportveranstaltungen.

Das Ordnungsamt leitet bei Zuwiderhandlungen grundsätzlich Bußgeldverfahren gegen die betreffenden Personen ein. 14 Bußgeldbescheide sind bereits rechtskräftig und vollstreckbar. Bei den Betroffenen handelte es sich oftmals um Schüler. Die gegen sie verhängten Geldbußen dürften zusammen mit den Bearbeitungsgebühren (insgesamt ca. 50 Euro) das wöchentliche Taschengeld überschreiten.
Zum Pokalspiel am 1. September wurden ein Küchenmesser, vier Taschenmesser und ein Schraubendreher beschlagnahmt. Die betreffenden Personen werden in Kürze Post von der Bußgeldstelle erhalten. Das Ordnungsamt weist darauf hin, dass bei festgestellten Verstößen auch Stadionverbote ausgesprochen werden können.

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