II. AGB-Pauschalreisen der Dresden Information GmbH
Sehr geehrter Gast, die nachfolgenden Reisebedingungen gelten für Pauschalangebote (Gesamtheit von Reiseleistungen gemäß § 651a Abs. 1 BGB). Sie werden, soweit nach den gesetzlichen Bestimmungen wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen - nachfolgend "Gast" genannt - und uns als Reiseveranstalter - nachfolgend "DIG" genannt - im Buchungsfalle nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 651a bis 651m BGB zustande kommenden Reisevertrages. Bitte lesen Sie diese Bestimmungen daher sorgfältig durch.
1. Abschluss des Reisevertrages
1) Mit der Buchungserklärung/Anmeldung, die schriftlich, mündlich, fernmündlich, per E-Mail oder über das Internet erfolgen kann, bietet der Gast der DIG den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der Reiseausschreibung verbindlich an.
2) Der Vertrag kommt ausschließlich durch den Zugang der Reisebestätigung (schriftlich oder in Textform) zustande. Dies gilt nicht bei Buchungen, wenn die Buchungserklärung des Gastes weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn abgegeben wird; in diesen Fällen führt die telefonische oder mündliche Buchungsbestätigung zum verbindlichen Vertragsabschluss.
3) Der die Buchung vornehmende Gast haftet für alle Verpflichtungen von mitangemeldeten Gästen aus dem Reisevertrag, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche, gesonderte schriftliche Erklärung übernommen hat.
4) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues An-gebot der DIG vor, an das sie für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Gast dieses geänderte Angebot innerhalb der Frist annimmt.
2. Bezahlung
1) Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise dürfen nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne des § 651k Abs. 3 BGB gefordert oder angenommen werden.
2) Ein Sicherungsschein gemäß § 651k BGB ist, abweichend von Absatz 1, nicht auszuhändigen, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis 75,- Euro nicht übersteigt, die DIG eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren unzulässig ist, wenn die Reiseleistungen keine Beförderung von und zum Reiseort beinhalten und nach den mit dem Gast getroffenen Zahlungsvereinbarungen der gesamte Reisepreis erst mit Reiseende zahlungsfällig ist.
3) Mit Vertragsschluss (Zugang der Reisebestätigung der DIG) ist eine Anzahlung in Höhe von 20 % zu leisen, die auf den Reisepreis angerechnet wird.
4) Die Restzahlung ist 30 Tage vor Reisebeginn zahlungsfällig, wenn feststeht, dass die Reise durchgeführt wird, insbesondere nicht mehr aus den in § 7 Absatz 2 genannten Gründen abgesagt werden kann.
5) Soweit Vorauszahlungen vor Reisebeginn vereinbart sind, der Sicherungsschein übergeben ist und die DIG zur Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, besteht ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises kein Anspruch auf die Inanspruchnahme der vertraglichen Leistungen. Das Recht des Gastes zur Zurückbehaltung einer strittigen, von der DIG nach Vertragsschluss geforderten Preiserhöhung bleibt hiervon unberührt.
3. Leistungen
1) Die Leistungsverpflichtung der DIG ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Reisebestätigung sowie der darin in Bezug genommenen Leistungsbeschreibung im Prospekt/dem Angebot der DIG sowie der darin in Bezug genommenen Leistungsbeschreibung im Prospekt/im Gastgeberverzeichnis und aus mit dem Gast schriftlich oder mündlich rechtsverbindlich getroffenen Vereinbarungen.
2) Leistungsträger (Beherbergungs- und Verpflegungsbetriebe, Sportanbieter, Skiliftbetreiber, Beförderungsunternehmen für Schiff, Bus und Fahrbetriebe) sind von der DIG nicht bevollmächtigt, Zusicherungen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, die über die Reiseaus-schreibung der DIG, deren Angebot oder Reisebestätigung hinausgeben oder im Widerspruch dazu stehen oder den bestätigten Inhalt des Reisevertrages abändern.
3) Orts-, Hotel- oder Hausprospekte, die nicht von der DIG herausgegeben werden, sind für diese unverbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Gast zum Gegenstand der vertraglichen Leistungen der DIG gemacht wurden.
4. Leistungs- und Preisänderungen
Änderungen und Abweichungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die von der DIG nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind, nicht zu einer wesentlichen Änderung der Reiseleistung führen und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
Die DIG ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen und Leistungsabweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird die DIG dem Gast eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.
5. Rücktritt durch den Gast, Umbuchung
1) Der Gast kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei der DIG. Dem Gast wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
2) Tritt der Gast vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, verliert die DIG den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Sie kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der von der DIG ersparten Aufwendungen sowie dessen, was sie durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.
3) Werden auf Wunsch des Gastes nach Vertragsschluss für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, der Unterkunft oder der Verpflegungsart oder gebuchte Zusatzleistungen (z. B. Kuranwendungen, Fahrradmiete, Skipass, Konzert- und/oder Theaterkarten) vorgenommen (Umbuchung), kann die DIG bei Pauschalen mit Unterbringung in Hotels, Gasthöfen und Pensionen bis 31 Tag vor Reiseantritt, bei Pauschalen mit Unterbringung in Ferienwohnungen oder Privatquartieren bis 45 Tage vor Reiseantritt ein Umbuchungsentgelt in Höhe von 20,- Euro pro Änderungsvorgang erheben. Umbuchungswünsche des Gastes, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt noch möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu Bedingungen gemäß Absatz 2 und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen. 6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen Nimmt der Gast einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich die DIG bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
7. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
1) Die DIG kann nach Antritt der Reise den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Gast die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung der DIG oder ihrer Beauftragten nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt die DIG, so behält sie den Anspruch auf den Reisepreis; sie muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihr von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
2) Die DIG kann bei Nichterreichen einer in der Reiseausschreibung genannten Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Bestimmungen vom Reisevertrag zurücktreten: a) Die DIG ist verpflichtet, dem Gast gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird. b) Ein Rücktritt der DIG später als 2 Wochen vor Reisebeginn ist nicht zulässig. c) Der Gast kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn die DIG in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Gast aus ihrem Angebot anzubieten. Der Gast hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung über die Absage der Reise gegenüber der DIG geltend zu machen.
8. Beschränkung der Haftung der DIG
Die vertragliche Haftung der DIG für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Gastes weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit die DIG für einen dem Gast entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
9. Gewährleistung, Kündigung durch den Reisenden, Anzeigepflicht
1) Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Gast Abhilfe verlangen. Die DIG kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die DIG kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass sie eine gleichwertige Ersatzleistung er-bringt.
2) Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Gast eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde.
3) Der Gast ist verpflichtet, seine Beanstandung unverzüglich der DIG oder der dem Gast hierfür benannten Stelle anzuzeigen. Unterlässt es der Gast schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
4) Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet die DIG innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Gast im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag - in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung - kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Gast die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, der DIG erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von der DIG verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Gastes gerechtfertigt wird. Der Gast schuldet der DIG den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.
5) Der Gast kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den die DIG nicht zu vertreten hat.
10. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
1) Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Gast innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber der DIG geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Gast Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Ver-schulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
2) Ansprüche des Gastes nach den §§ 651c bis 651f BGB, mit Ausnahme der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der DIG oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der DIG beruhen sowie mit Ausnahme der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der DIG oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Ver-treters oder Erfüllungsgehilfen der DIG beruhen, verjähren nach einem Jahr ab dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum.
3) Schweben zwischen der DIG und dem Gast Verhandlungen über geltend gemachte Ansprüche oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Gast oder die DIG die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die vorbezeichnete Verjährungsfrist von einem Jahr endet frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung.
11. Rechtswahl und Gerichtsstand
1) Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen der DIG und Gästen, die keinen allgemeinen Wohn- oder Geschäftssitz in Deutschland haben, findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
2) Der Gast kann die DIG nur an deren Sitz in Dresden verklagen.
3) Für Klagen der DIG gegen den Gast ist der Wohnsitz des Gastes maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesem Fällen ist der Sitz der DIG maßgebend.