Landeshauptstadt Dresden - www.dresden.de https://www.dresden.de/de/stadtraum/umwelt/gruenes-dresden/wald.php 03.07.2025 15:09:05 Uhr 14.07.2025 10:41:31 Uhr |
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Wald
Landeshauptstadt Dresden erlässt Allgemeinverfügung zur Einschränkung der Betretung des Waldes (ab 3. Juli 2025)
Aufgrund der trockenen Witterung und hohen Temperaturen in Verbindung mit einem langanhaltenden, großen Niederschlagsdefizit sowie der vorhergesagten Waldbrandgefahrenstufen für die Waldflächen im Hoheitsgebiet der Landeshauptstadt Dresden besteht eine große Waldbrandgefahr.
Deshalb erlässt die Landeshauptstadt Dresden als untere Forstbehörde eine Allgemeinverfügung zum Wegegebot beim Betreten des Waldes. Diese Allgemeinverfügung tritt sofort mit Bekanntgabe am 3. Juli 2025 in Kraft. Sie ist bis zum 30. September 2025 befristet.
Was beinhaltet die Allgemeinverfügung?
Für die Waldflächen nach § 2 Sächsisches Waldgesetz (SächsWaldG) im Hoheitsgebiet der Landeshauptstadt Dresden wird ein Wegegebot erlassen. Die Waldflächen werden also nicht vollständig gesperrt. Es bedeutet, dass bei Bekanntgabe der Waldbrandgefahrenstufen 4 und 5 das freie Betreten des Waldes im Hoheitsgebiet der Landeshauptstadt Dresden eingeschränkt wird. Öffentliche Straßen und Wege im Wald sowie nichtöffentliche Waldwege und zum Reiten ausgewiesene und gekennzeichnete Wege dürfen nicht verlassen werden. Das Parken außerhalb von ausgewiesenen Parkflächen, beispielsweise unmittelbar am Waldrand, wird untersagt.
Warum sind die Regelungen der Allgemeinverfügung notwendig?
Waldbrände stellen eine besondere Gefahr für Leib und Leben dar. Dabei ist die häufigste Ursache für Waldbrände der Mensch. Bleiben Menschen dem Wald fern, kann die Gefahr eines Waldbrandes erheblich verringert werden.
Die Einschränkungen durch die Allgemeinverfügung dienen dazu, Waldbrände zu verhindern, um Erholungssuchende, Anwohnerinnen und Anwohner und nicht zuletzt den Wald und dessen Lebensgemeinschaft zu schützen.
Darüber hinaus soll mit dem Wegegebot das Zünden von brandfähigem Material verhindert sowie die Forstwege für Rettungs- und Löschfahrzeuge freigehalten werden.
Wald ist jede mit Forstpflanzen (Waldbäumen und Waldsträuchern) bestockte Grundfläche, die durch ihre Größe geeignet ist, eine Nutz-, Schutz- oder Erholungsfunktion auszuüben.
(Auszug aus: Sächsisches Waldgesetz §2, Abs. 1)
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