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https://www.dresden.de/de/rathaus/dienstleistungen/schwerbehinderung.php 29.04.2022 10:25:55 Uhr 28.03.2024 16:29:05 Uhr

Feststellung einer Schwerbehinderung

Erstfeststellung einer Behinderung

Allgemeine Informationen

Falls wegen einer Krankheit, eines Unfalls oder von Geburt an ein erhebliches Leiden besteht, das die Teilhabe (Teilnahme) am Leben in der Gemeinschaft einschränkt, kann diese Einschränkung als Behinderung amtlich feststellen werden.

Die Behinderung darf nicht nur vorübergehend bestehen, sondern muss länger als sechs Monate andauern.

Neben der Feststellung, dass eine Behinderung vorliegt, wird auch deren Ausmaß (Grad der Behinderung) festgelegt und die Merkzeichen für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen vergeben.

Verfahrensablauf

Den Antrag zur Feststellung einer Behinderung stellt man beim Sozialamt, Sachgebiet Schwerbehinderteneigenschaft der Landeshauptstadt Dresden schriftlich. Den Antragsvordruck erhält man bei der oben genannten Stelle in Papierform oder auf dieser Seite als Download (siehe unten). 

Damit der Antrag so schnell als möglich bearbeitet werden kann, sollte er vollständig und gut leserlich ausgefüllt werden. Es sollte darauf geachtet werden, die behandelnden Ärzte vollständig einzutragen und den Antrag zu unterschreiben.

Die zuständige Stelle erteilt einen Feststellungsbescheid, in dem die einzelnen Behinderungen, der Grad der Behinderung (GdB) und die weiteren gesundheitlichen Merkmale (Merkzeichen) angegeben werden. Dieser Bescheid wird auch dann ausgestellt, wenn der festgestellte GdB weniger als 50 beträgt.

Sollte das zuständige Amt einen GdB von 50 oder mehr festgestellt haben, erhält man einen Schwerbehindertenausweis. Die zutreffenden Merkzeichen und die Gültigkeitsdauer sind auf der Rückseite eingetragen.

Hinweis

Als schwerbehindert gelten Menschen, die einen GdB von wenigstens 50 haben und in der Bundesrepublik Deutschland wohnen beziehungsweise hier ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder beschäftigt sind.

Bei einem schwerbehinderten Menschen kommt es oft vor, dass mehrere Behinderungen zusammentreffen (Mehrfachbehinderung). Die Behinderungen können unabhängig voneinander bestehen, sich aber auch gegenseitig überschneiden und verstärken. Die wechselseitigen Beziehungen der einzelnen Behinderungen werden bei der Feststellung des Grades der Behinderung (Gesamt-GdB) berücksichtigt.

Erforderliche Unterlagen

Das Feststellungsverfahren kann beschleunigt werden, indem dem Antrag umfassende Arztberichte mit einer genauen Beschreibung des Befundes oder die beim Hausarzt befindlichen Untersuchungsunterlagen (zum Beispiel Facharztbriefe, Krankenhausberichte, Kurschlussgutachten, Röntgenbefunde) beigefügt werden.

Hinweis:

Ärztliche Bescheinigungen, die nur die geäußerten Beschwerden enthalten, reichen nicht aus. Eine Kostenerstattung für eingereichte ärztliche Atteste kann nicht zugesichert werden.

Kosten

Für den Antrag auf Feststellung einer Behinderung fallen keine Kosten beziehungsweise Gebühren an.

Hinweis

Für die eingereichten ärztlichen Atteste und Bescheinigungen können jedoch durchaus Kosten entstehen, die Sie selbst übernehmen müssen.

Rechtsgrundlage

§ 152 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) – Feststellung der Behinderung, Ausweise

Neufeststellung einer Behinderung

Allgemeine Informationen

Für den Fall, dass sich die bereits festgestellte Behinderung verschlimmert haben sollte beziehungsweise ein neues Leiden hinzugekommen ist, kann man einen Neufeststellungsantrag stellen. Das Verfahren läuft analog dem bei einer Erstfeststellung einer Behinderung ab.

Nachfolgend stehen die entsprechenden Formulare für Sie bereit: