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https://www.dresden.de/de/rathaus/dienstleistungen/c_50.php 17.01.2024 11:10:10 Uhr 24.04.2024 09:34:18 Uhr

Berufliches Rehabilitationsgesetz

Das Berufliche Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) enthält zahlreiche Sonderregelungen für Personen, die infolge einer rechtsstaatswidrigen Verfolgung in der sowjetischen Besatzungszone und in der DDR berufliche Nachteile erlitten haben.

Verfolgte Personen können bis heute unter den Auswirkungen leiden. Sie konnten durch die Verfolgung keine Ausbildung erhalten oder ihren Beruf nicht ausüben. Leistungen nach dem Berufliche Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) sollen diese Nachteile für Ausbildung und Beruf ausgleichen.

Wie hoch ist die Ausgleichsleistung?

Die Ausgleichsleistung hängt vom Einkommen ab. Überschreitet das eigene Einkommen eine bestimmte Höhe, kann keine Ausgleichsleistung bezahlt werden. Für die Höhe der Einkommensgrenze werden diese Personen berücksichtigt:

  • der Ehemann oder die Ehefrau,
  • der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin,
  • Partner oder Partnerinnen einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft und
  • minderjährige Kinder, die im gleichen Haushalt leben.

Liegt das Einkommen unter der Einkommensgrenze, erhalten Betroffene monatlich bis zu 240,00 Euro. Wer eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält, kann monatlich bis zu 180,00 Euro Ausgleichsleistung erhalten. Ist das Einkommen der Familie höher als die Einkommensgrenze, erhält man nur einen Teil der Ausgleichsleistung.

Wer hat Anspruch auf die Ausgleichsleistung?

Anspruch auf Ausgleichsleistungen haben Verfolgte, die in Deutschland wohnen oder sich hier gewöhnlich aufhalten. Ihre wirtschaftliche Lage muss besonders beeinträchtigt sein.

Verfolgte sind Personen, die in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis 2. Oktober 1990 ihren Beruf nicht ausüben oder ihre Ausbildung nicht beenden konnten, weil sie

  • im Gebiet der ehemaligen DDR (Beitrittsgebiet) zu Unrecht im Gefängnis waren,
  • in Gewahrsam waren (Paragraf 25 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes)
  • durch den Staat daran gehindert wurden (Paragraf 1 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes) oder
  • weil sie im Beitrittsgebiet politisch verfolgt wurden.

Verfolgte Schüler sind Personen, die in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis 2. Oktober 1990 in Folge einer Maßnahme

  • nicht an einer weiterführenden Schule das Abitur machen durften,
  • die Ausbildung mit Abitur nicht beenden konnten,
  • die Abschlussprüfung zum Abitur nicht machen durften,
  • nicht an einer Fach- oder Hochschule zugelassen wurden oder
  • eine Ausbildung ohne Abitur nicht beenden konnten.

Auch verfolgte Schüler können Ausgleichsleistung beantragen.

Welche Zeiten werden als Verfolgungszeiten berücksichtigt?

Als Verfolgungszeiten werden berücksichtigt:

  1. festgestellte Zeiträume, in denen eine Person im Beitrittsgebiet zu Unrecht im Gefängnis oder in Gewahrsam war
  2. Zeiten, in denen Verfolgte Maßnahmen erlitten haben, durch die sie
  • ihren bisherigen oder angestrebten Beruf nicht ausüben konnten oder
  • ein geringeres Einkommen als aus dem bisherigen Beruf erhalten haben.

Die Verfolgungszeit endet spätestens am 2. Oktober 1990.
Haben Verfolgte die berufliche Benachteiligung selber zu vertreten, bleiben diese Zeiten unberücksichtigt.

Wie und wo wird die Ausgleichsleistung beantragt?

Wer Ausgleichsleistung erhalten möchte, muss sie beantragen. Verfolgte Personen schicken den Antrag zum zuständigen Sozialhilfeträger. Für Personen aus Dresden ist das Sozialamt Dresden zuständig.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Als verfolgte Person erhalten Sie eine Bescheinigung von der Rehabilitationsbehörde.
Im Freistaat Sachsen ist dafür zuständig:
Landesdirektion Sachsen, Referat 28, Landesamt für Ausbildungsförderung, Landesfachstelle für Bibliotheken, Rehabilitierung und Entschädigung.

In der Bescheinigung ist die Verfolgungszeit festgestellt. Diese Zeit muss entweder mehr als 3 Jahre betragen oder bis zum 2. Oktober 1990 angedauert haben.
Für Verfolgte mit einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gilt:
Zwischen dem Beginn der Verfolgungszeit und dem Beginn der Rentenzahlung müssen mehr als 6 Jahre liegen.

Kosten/Gebühren

Gebührenbeschreibung:
kostenfrei

Zuständige Organisationseinheiten