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https://www.dresden.de/de/rathaus/aktuelles/pressemitteilungen/2021/05/pm_042.php 27.05.2021 10:32:16 Uhr 25.04.2024 07:31:07 Uhr

Neue Richtwerte für angemessene Kosten der Unterkunft in Dresden

Die Mietobergrenzen, bis zu denen das Sozialamt und das Jobcenter die Wohnkosten übernehmen, wurden turnusmäßig nach den gesetzlichen und höchstrichterlichen Vorgaben für die Jahre 2021 und 2022 neu ermittelt. Demnach gelten Wohnungen in Dresden bis zu folgenden Beträgen als angemessen:

 

Haushaltsgröße

angemessene Bruttokaltmiete
(Grundmiete plus kalte Betriebskosten)

zum Vergleich:
bisherige Richtwerte

1-Personen-Haushalt

337,74 EUR 

378,39 EUR

2-Personen-Haushalt

423,10 EUR

444,51 EUR

3-Personen-Haushalt

498,84 EUR

518,76 EUR

4-Personen-Haushalt

617,37 EUR

603,63 EUR

5-Personen-Haushalt

788,61 EUR

775,54 EUR

für jede weitere Person

83,01 EUR

81,63 EUR

 

Die neuen Richtwerte gelten vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2022. Sie wurden nach den rechtlichen Vorgaben empirisch stichtagsbezogen ermittelt. Die wissenschaftlich fundierte Auswertung nahm erneut das Institut Wohnen und Umwelt vor. Die Kommune hat kein Ermessen bei der Festlegung der Mietobergrenzen.

Die verringerten Richtwerte für Ein- bis Drei-Personen-Haushalte sind auf ein verändertes Verhältnis von Angebot und Nachfrage zurückzuführen. Das Angebot an frei verfügbaren Wohnungen ist insbesondere aufgrund umfassender Neubauinvestitionen im Segment der Ein- bis Dreiraumwohnungen in den vergangenen Jahren kontinuierlich gewachsen. Gleichzeitig ist aufgrund der stabilen Arbeitsmarktlage die Nachfrage durch Bedarfsgemeinschaften 2020 zurückgegangen.

Anders sieht es bei Vier-Personen-Haushalten und größeren Bedarfsgemeinschaften aus. Für sie ist das Angebot an geeigneten preisgünstigen Wohnungen nicht bedarfsgerecht gewachsen. Hier ist das Angebot knapp und die Nachfrage beständig. Der ermittelte Preisanstieg für größere Wohnungen wirkt sich auf die Bemessung der angemessenen Kosten der Unterkunft aus. Die Folge: höhere Richtwerte für Haushalte mit vier und mehr Personen.

Überschreiten die tatsächlichen Unterkunftskosten die Richtwerte, setzt dies grundsätzlich die im SGB II bzw. SGB XII normierten Kostensenkungsverfahren in Gang. Allerdings verhindern die vom Bundesgesetzgeber verabschiedeten Sozialschutzpakete die Absenkung bis mindestens 31. Dezember 2021. Durch die Krise haben viele Menschen ihre wirtschaftliche Existenz verloren oder sie verdienen nicht mehr genug, um ihren Lebensunterhalt zu sichern. Deshalb werden zumindest vorübergehend die Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe übernommen und nicht gekürzt. Das gilt nicht, wenn die Kosten der Unterkunft bereits vor dem 1. Januar 2021 gekürzt wurden. In diesem Fall fordert der Gesetzgeber nach wie vor das Kostensenkungsverfahren. Das Jobcenter und das Sozialamt prüfen jedoch vor einer etwaigen Kürzung der Unterkunftskosten stets individuell, ob eine weitere Absenkung auf niedrigere Richtwerte zumutbar ist. So erfolgt eine Absenkung beispielsweise nicht, wenn dies insgesamt unwirtschaftlich wäre. Unwirtschaftlich bedeutet: die Kosten der Grundsicherungsempfänger für einen Umzug in eine angemessene Wohnung sind im Verhältnis höher als der unangemessene Teil der Wohnkosten. Außerdem werden die persönlichen Verhältnisse berücksichtigt, um Härtefälle zu vermeiden.

Arbeitnehmer und Selbstständige können für sich und ihre Familie Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld beim Jobcenter beantragen. Menschen, die eine geringe Altersrente beziehen oder nicht erwerbsfähig sind, erhalten unter bestimmten Voraussetzungen vom Sozialamt Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder eine Hilfe zum Lebensunterhalt. Im Zuge der Corona-Krise wurden die Voraussetzungen für diese Leistungen vereinfacht (§ 67 SGB II bzw. § 141 SGB XII). Mehr Menschen als bisher können jetzt vom Jobcenter und vom Sozialamt unterstützt werden. Sie haben damit auch Anspruch auf Übernahme ihrer angemessenen Wohnkosten.