Landeshauptstadt Dresden - www.dresden.de https://www.dresden.de/de/rathaus/aemter-und-einrichtungen/oe/dborg/stadt_dresden_6569.php 12.05.2022 23:06:30 Uhr 05.02.2023 11:18:52 Uhr |
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SG Amtsvormundschaften/ Amtspflegschaften
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(Amts)Vormundschaft/-pflegschaft
Wenn Eltern die Interessen ihrer Kinder nicht mehr vertreten können oder dürfen, bekommen die Kinder einen Vormund/Pfleger. Vormundschaften/Pflegschaften werden durch das Familiengericht festgelegt. Zum Vormund/Pfleger kann ein Verwandter oder eine Verwandte oder auch eine andere Person bestimmt werden.
Bestellte Amtsvormundschaft/-pflegschaft
Steht im Umfeld der Familie kein geeigneter Einzelvormund/Pfleger zur Verfügung, wird das Jugendamt zum Vormund bestellt. Dann spricht man von einer bestellten Amtsvormundschaft/Amtspflegschaft.
Gesetzliche Amtsvormundschaft/-pflegschaft
Bei minderjährigen Müttern tritt aufgrund gesetzlicher Bestimmungen eine Amtsvormundschaft ein. Das Jugendamt übernimmt dann die Vormundschaft für das Kind bis zur Volljährigkeit der Mutter. Wichtige Entscheidungen werden jedoch in diesen Fällen in enger Abstimmung mit der jungen Mutter getroffen.
Das Jugendamt überträgt die Ausübung der Aufgaben des Vormundes einzelnen Mitarbeitern/-innen. Der Vormund vertritt sein Mündel in eigener Verantwortung und ist in seinem Beurteilungsspielraum für Entscheidungen nur dem Kindeswohl und der Einhaltung rechtlicher Vorgaben verpflichtet.