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https://www.dresden.de/de/rathaus/dienstleistungen/gruenschnitt.php 03.05.2019 10:09:22 Uhr 29.03.2024 06:24:58 Uhr

Grünschnitt und Pflanzenabfälle

Saisonbedingt anfallende pflanzliche Abfälle aus Klein- und Hausgärten gehören in die Biotonne, auf den Kompost oder zu den Grünschnitt-Annahmestellen der Stadt. Eine Verbrennung von Pflanzenabfällen ist im gesamten Stadtgebiet grundsätzlich nicht gestattet.

Ausnahmen vom Verbrennungsverbot bestehen bei bestimmten Pflanzenkrankheiten. Am bekanntesten ist hier der Feuerbrand. Es handelt sich dabei um eine meldepflichtige Pflanzenkrankheit, deren Bekämpfung in der sogenannten Feuerbrand-Verordnung geregelt ist. Das Merkblatt "Hinweise zur angeordneten Verbrennung von mit Feuerbrand befallenen Gehölzen" stellt die Regelungen der Feuerbrandverordnung vor und gibt Hinweise zum Umgang mit befallenen Pflanzen sowie zu deren Entsorgung.

Pflanzenabfälle gehören nicht in Wald und Flur.

Viele Gartenbesitzer nehmen an, Pflanzenabfälle seien doch auch Natur und verrotten sowieso, so dass sie im Wald "entsorgt" werden könnten. Dies ist ein schwerer Irrtum, denn der Wald wird durch solche Ablagerungen geschädigt:

  • Insbesondere kommt es zu einer massiven Nährstoffanreicherung im Boden, welche die ausgewogene Lebensgemeinschaft im Wald stört und nur das Wachstum einzelner Pflanzengruppen, wie z.B. Brennnesseln, fördert. Gleichsam wird durch den Austrag dieser Nährstoffe (z.B. Nitrat) das Grundwasser verunreinigt.
  • Abfälle aus Gärten enthalten oft Pflanzen und Pflanzenreste nicht einheimischer Arten, die stark verdrängend wirken und sich so ungehindert im Wald ausbreiten. Diese Arten sind dann nur schwer einzudämmen oder zu beseitigen (z.B. Indisches Springkaut, Riesen Bärenklau oder Japanischer Staudenknöterich).
  • Durch die Ablagerung von Pflanzenabfällen kann es im Rahmen von Gärprozessen zu Überhitzungen und Selbstentzündungen kommen, so dass hier Waldbrände entstehen können.

Die Ablagerung von Grünschnitt und Pflanzenabfällen in der freien Natur ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 69 Abs. 1 Nr. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz und kann mit einem Bußgeld bis zu 100 000 Euro geahndet werden.

Ablagerung im Wald