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https://www.dresden.de/de/rathaus/aktuelles/pressemitteilungen/2021/05/pm_035.php 25.05.2021 13:02:02 Uhr 18.04.2024 10:55:53 Uhr

Corona: Nachweise für Genesene und Geimpfte

Welche Dokumente bescheinigen die Erleichterungen?

Seitdem die Bundesverordnung zu Erleichterungen für Geimpfte und Genesene gilt, stehen sowohl die Nachweisenden als auch diejenigen, die dies kontrollieren, vor der praktischen Frage: Welches Dokument kann anerkannt werden?

Genesene benötigen für den Nachweis einen positiven PCR-Test, der mindestens 28 Tage und maximal sechs Monate zurückliegt. Als sogenannter Genesenen-Nachweis gilt der Laborbefund oder eine ärztliche Bescheinigung im Original. Nur im Ausnahmefall kann eine erneute Bestätigung des Tests unter gesundheitsamt-infektionsschutz@dresden.de abgefordert werden.

Der Nachweis für Geimpfte ist die Vorlage des Impfausweises im Original oder der Impf-Ersatzbescheinigung mit Datum der Impfung, Impfstoff sowie Unterschrift und Stempel der impfenden Stelle. Für die Inanspruchnahme der Erleichterungen müssen seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen sein. Einmalig Geimpfte, die hinzukommend eine PCR-bestätigte Infektion hinter sich haben – unabhängig davon, wann diese nachgewiesen wurde – gehören ebenfalls dazu.

Die genannten Personengruppen müssen frei von Covid-19-typischen Symptomen sein und zum Abgleich einen gültigen Personalausweis oder ein anderes Ausweispapier mit sich führen. Zudem gelten für sie weiterhin ausnahmslos die AHA-L Regeln und die Maskenpflicht.

Menschen, die derzeit weder vollständig geimpft oder genesen sind, haben genauso die Möglichkeit, Angebote und Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen. Dafür benötigen sie einen aktuellen – 24 Stunden gültigen – negativen Corona-Test und gelten im Sinne der Verordnung als getestete Person. Dieser Test kann in den momentan über 120 Testzentren im Stadtgebiet kostenlos durchgeführt werden. Als Nachweis gilt beispielsweise eine App wie pass4all, die E-Mail oder Bescheinigung des Testzentrums bzw. eines Arztes oder Zahnarztes. Akzeptiert werden auch Testungen, die im beruflichen Kontext vorgenommen und bescheinigt werden oder unmittelbar vor Inanspruchnahme des Angebotes bzw. der Dienstleistung unter Aufsicht des Personals erfolgen. Eine qualifizierte Selbstauskunft nach Selbsttestung genügt als Nachweis jedoch aktuell nicht mehr.

siehe auch Pressemitteilung vom 17. Mai 2021: 7-Tages-Inzidenz sinkt: Lockerungen ab 19. Mai