Besitzpflicht: Jeder Deutsche muss ab Vollendung des 16. Lebensjahres im Besitz eines Personalausweises sein. Dies gilt nicht, wenn man im Besitz eines gültigen Reisepasses ist.
Auf Wunsch können Sorgeberechtigte für Kinder unter dem 16. Lebensjahr einen Personalausweis ausstellen lassen.
Der Ausweis muss persönlich beantragt werden. Die Unterschrift muss eigenhändig erfolgen. Er wird nicht von Amts wegen ausgestellt.
Der neue Personalausweis kann ab dem 1. November 2010 beantragt werden. Der bisherige Personalausweis kann weiterhin bis zum Ablauf seiner Gültigkeit verwendet werden.
Grundfunktion:
Amtliches Ausweisdokument
Zusatzfunktionen:Elektronischer Identitätsnachweis (Online-Ausweisfunktion oder eID)Mit der Online-Ausweisfunktion ist es möglich, sich sicher im Internet oder an Automaten auszuweisen. Behördengänge oder geschäftliche Angelegenheiten können einfach elektronisch erledigt werden. Das spart Zeit, Kosten und Wege.
Qualifizierte elektronische Signatur (freiwillig)Die qualifizierte elektronische Signatur ist der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt. Dadurch wird das digitale Unterzeichnen von Dokumenten, Vollmachten und Verträgen ermöglicht. Es entstehen seperate Kosten.
Hoheitliche BiometriefunktionDie hoheitliche Biometriefunktion dient zur Feststellung der Identität des Ausweisinhabers und der Echtheit des Dokumentes. Die Speicherung der Fingerabdrücke ist freiwillig. Nur vom Staat berechtigte Stellen (Polizei, Zollverwaltung, Steuerfahndungsstellen) können z.B. im Rahmen von Grenzkontrollen die Fingerabdrücke und das biometrisch auswertbare Lichtbild auslesen.
Ausstellung eines Personalausweises für Minderjährige bis zur Vollendung des 16. LebensjahresDen Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses, Personalausweises oder Kinderreisepasses für das Kind müssen die Sorgeberechtigten (in der Regel die Eltern) persönlich stellen.
Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, in einem gemeinsamen Haushalt zusammen, müssen auch beide der Beantragung zustimmen. Die Antragstellung kann durch lediglich einen Elternteil erfolgen, wenn die Einverständniserklärung des anderen Elternteils schriftlich vorliegt. Die Unterschrift wird anhand eines Personaldokumentes (Reisepass oder Personalausweis) geprüft.
Leben Eltern (verheiratete, geschiedene, unverheiratete), denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, ist für die Beantragung des Personaldokumentes der Elternteil zuständig, bei dem das minderjährige Kind mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Einer Zustimmung des anderen Elternteils bedarf es in diesem Fall nicht.
Steht die elterliche Sorge einem Elternteil allein zu, ist dieser zur Antragstellung berechtigt. Die für das Sorgerecht erforderlichen Nachweise sind ggf. vorzulegen.
Bei Betreuung oder Pflegeschaft, die das Aufenthaltsbestimmungsrecht umfassen, ist der Gerichtsbeschluss/die Bestallung (Bestellung einer Person zum Vormund) vorzulegen.
Mit Vollendung des 10. Lebensjahres muss ein Kind den Antrag selbst unterschreiben. Auch jüngere Kinder können den Antrag selbst unterschreiben, wenn sie mindestens sechs Jahre alt sind. Unabhängig vom Alter muss das Kind selbst bei der Beantragung in der Passbehörde anwesend sein.
Tipp: Bei der Beantragung des ersten Personaldokumentes in Dresden ist die Vorlage einer Geburts- oder Eheurkunde notwendig. Es empfiehlt sich, zur Beantragung eine Personenstandsurkunde (zum Beispiel Ehe- oder Geburtsurkunde) mitzubringen.
Die Einreisebestimmungen der Länder sind zu beachten. Zur Einreise in die USA muss ein Reisepass beantragt werden.
Gültigkeit:- für Personen vor Vollendung des 24. Lebensjahres 6 Jahre
- für Personen ab Vollendung des 24. Lebensjahres 10 Jahre