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Landeshauptstadt Dresden - www.dresden.de https://www.dresden.de/de/leben/gesundheit/beratung/beratungsstellen/aids/sexarbeit/wegweiser.php 12.12.2025 15:58:46 Uhr 13.12.2025 18:25:31 Uhr |
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Wegweiser für Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter in Dresden
Der Wegweiser gibt einen Überblick über Rechte, gesetzliche Bestimmungen und Ansprechpartner in Behörden und Institutionen. Er soll damit den Sexarbeiterinnen und Sexarbeitern eine Hilfe sein, ihnen Rechtssicherheit bei der Ausübung ihrer Arbeit geben und Hilfsmöglichkeiten aufzeigen.
Nutzen Sie gerne die Übersetzung auf Dresden.de über den Sprachumschalter im Menü. Eine Version in Thai finden Sie hier.
Rechte, Möglichkeiten, Einschränkungen und Pflichten (Kurzfassung)
Rechte und Möglichkeiten
- Die freiwillig ausgeübte Sexarbeit ist in Deutschland ab 18 Jahren erlaubt.
- Die Ausgestaltung sexueller Dienstleistungen wird ausschließlich zwischen Prostituierten und deren Kunden festgelegt. Betreiber dürfen keine Weisungen oder sonstige Vorgaben zu Art und Ausmaß der Erbringung sexueller Dienstleistungen erteilen.
- Geschlechtsverkehr ohne Kondom ist nicht erlaubt und muss abgelehnt werden (Kondompflicht!).
- Sexarbeiterinnen haben das Recht, in das Betriebs- oder Veranstaltungskonzept des Betreibers Einsicht zu nehmen.
- Vereinbarungen zwischen Betreibern und Sexarbeiterinnen können unter einem Aliasnamen abgeschlossen werden. Vereinbarungen bedürfen der Textform (schriftlich oder elektronisch). Eine Ausfertigung ist der Sexarbeiterin auszuhändigen.
- Sexarbeiterinnen haben einen Anspruch gegenüber Betreibern, Nachweise (schriftlich oder elektronisch) über erhaltene oder erbrachte Zahlungen auf Grund der Erbringung sexueller Dienstleistungen zu bekommen.
- Sexarbeiterinnen können sich in der Beratungsstelle für AIDS und sexuell übertragbare Infektionen anonym und kostenfrei beraten, untersuchen und ggf. behandeln lassen. Eine Krankenversicherung ist nicht notwendig.
- Sexarbeiterinnen haben die Möglichkeit, sich bei der verpflichtenden Gesundheitsberatung nach Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) im Amt für Gesundheit und Prävention eingehend über alle Aspekte der Gesundheit beraten zu lassen.
- Sexarbeiterinnen haben das Recht auf eine eingehende Beratung über die rechtliche Situation in Dresden bei der Anmeldestelle (Ordnungsamt Dresden).
- Begleitpersonen dürfen nur in Absprache mit zu den Gesprächen.
- Ausländerinnen können auf einen Dolmetscher bestehen.
- Unverständliche Protokolle nach einer Beratung oder Information müssen nicht unterschrieben werden, auch nicht bei Behörden.
- Es besteht bei den Beratungen die Möglichkeit der Mitteilung von widrigen Arbeitsbedingungen oder Straftaten, im Sinne von Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung oder Gewaltdelikten etc. In diesen Fällen ist auch die Fachberatungsstelle KOBRAnet eine Anlaufstelle
- Bei Daria – Fachberatungsstelle Sexarbeit besteht ebenfalls die Möglichkeit, sich bei Fragen zum Thema Sexarbeit in Deutschland kostenfrei und vertraulich beraten zu lassen.
- Die Polizei bietet Schutz und Beratung bei Gefahren für Leib, Leben und Eigentum.
Einschränkungen und Pflichten
- Es besteht eine Anmeldepflicht für alle Personen, die sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt anbieten.
- Es besteht eine Pflicht zur Gesundheitsberatung nach ProstSchG (KEINE Pflichtuntersuchung!)
- Die Bescheinigung über die Gesundheitsberatung und die Anmeldebescheinigung müssen bei der Prostitutionsausführung mitgeführt werden. Beide Bescheinigungen gelten mit Aliasnamen und müssen auf Verlangen dem Betreiber einer Prostitutionsstätte vorgelegt werden.
- Es darf keine Werbung für Geschlechtsverkehr ohne Kondom gemacht werden.
- In Dresden gilt eine Sperrbezirksverordnung. Hier bestehen Einschränkungen bei der Sexarbeit innerhalb des Geltungsbereiches.
- Vertretern von Behörden, wie Polizei, Gesundheits-, Finanz-, Ordnungsamt und Hauptzollamt ist Einlass in die Prostitutionsstätte zu gewähren.
- Einkommen muss versteuert werden (Finanzamt).
- Es besteht eine Krankenversicherungspflicht, versäumte Beiträge müssen nachgezahlt werden.
- Nebenverdienst muss bei Bezug von Sozialleistungen (Rente, Bürgergeld, Sozialhilfe) bei der ausreichenden Institution und beim Finanzamt gemeldet werden.
- Für Selbstständige gilt: formlose Mitteilung der Gewerbeaufnahme an den Sozialversicherungsträger.
- Nichtdeutsche müssen das Aufenthaltsgesetz für Ausländer beachten
- Betreiber müssen ihr Gewerbe beim Ordnungsamt anmelden und einen Antrag auf Erlaubnis ihres Betriebes stellen.
- Alle Personen, die sich in einer Prostitutionsstätte aufhalten, müssen sich ausweisen können.
Rechtliche Grundlagen
Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
Seit 1. Juli 2017 gilt in der Bundesrepublik Deutschland das Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen – Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG). Dieses Gesetz gilt für alle Personen, die sexuelle Dienstleistungen (auch BDSM, Tantra und Sexualassistenz), gegen Entgelt (in der Regel Geld), aber auch gegen Bezahlungen in Form eines Essens, einer Reise, die Zurverfügungstellung einer Wohnung etc. anbieten oder eine Prostitutionsstätte betreiben.
Das ProstSchG sieht eine Anmeldung für Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter sowie für Einrichtungen des Erotikgewerbes vor. Die Anmeldung muss in der Kommune vorgenommen werden, auf deren Gebiet die sexuelle Dienstleistung hauptsächlich durchgeführt wird. Da Prostitution in Sachsen nur in Städten mit mindestens 50.000 Einwohnern stattfinden darf, betrifft dies neben Dresden, Leipzig und Chemnitz nur noch Görlitz, Zwickau und Plauen. In diesen Städten ist es möglich, sich anzumelden. Voraussetzung für eine Anmeldung in Dresden ist eine vorab in Dresden erfolgte Gesundheitsberatung nach ProstSchG (keine Untersuchung!).
- Im Amt für Gesundheit und Prävention (Gesundheitsamt) wird die verpflichtende Gesundheitsberatung nach ProstSchG angeboten. Diese ist Voraussetzung, um sich beim Ordnungsamt anzumelden.
- In Dresden ist die Abteilung Gewerbeangelegenheiten im Ordnungsamt Dresden für den Vollzug des Prostituiertenschutzgesetzes, der Sperrbezirksverordnung, des Sächsischen Gaststättengesetzes und der Gewerbeordnung zuständig. Sie berät zur gewerblichen und freiberuflichen Tätigkeit, nimmt Gewerbeanmeldungen entgegen und beschließt über Erlaubnisanträge.
Weitere Informationen erhalten Sie unter: www.dresden.de/prostschg
Prostitutionsgesetz
Das 2002 in Kraft getretene Prostitutionsgesetz regelt arbeits-, sozial- und zivilrechtliche Beziehungen der Prostituierten mit ihren Kunden und Arbeitgebern. Es benennt ihren Rechtsanspruch auf:
- gerichtlich einklagbares Entgelt für eine erbrachte Dienstleistung gegenüber Kunden und/oder vereinbartes Gehalt gegenüber Betreibern
- Arbeit im Angestelltenverhältnis mit rechtsgültigem Arbeitsvertrag mit Regelungen zu Preisen, Urlaub, Arbeitszeit und -ort einschließlich regulärem Abschluss von gesetzlicher Kranken-, Arbeitslosen-, Sozial- und Rentenversicherung. Aufforderungen zu bestimmten sexuellen Dienstleistungen oder zur Bedienung eines abgelehnten Gastes sind nicht möglich
- straffreie Förderung sexueller Dienstleistungen, wie das Auslegen von Kondomen in Gaststätten
Zwang, Ausbeutung, die Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren sowie eine persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit, die über den üblichen Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses hinausgeht, können mit Freiheits- oder Geldstrafen belegt werden.
Infektionsschutzgesetz
Mit Einführung des Infektionsschutzgesetzes im Juli 2000 wurde die Untersuchungspflicht für Prostituierte abgeschafft. Seither besteht in Gesundheitsämtern ein Angebot zu kostenfreier, anonymer Beratung, Untersuchung und Behandlung (im Einzelfall) von sexuell übertragbaren Infektionen und zu Sozialberatung. Eine kostenfreie Behandlung ist ggf. möglich, wenn Sie die Kosten nicht selbst tragen können.
Mitarbeiterinnen des Gesundheitsamtes ist der Eintritt in Wohnung bzw. Bordell zu gewähren.
Sperrbezirksverordnung
Die Dresdner Sperrbezirksverordnung regelt, wo Prostitution ausgeführt werden darf, nämlich nicht in der Öffentlichkeit und Autos und nur außerhalb des Sperrbezirkes. Die Anbahnung darf ausschließlich in der Bremer Straße zwischen 20 und 6 Uhr mit Beachtung des 200-Meter-Abstandes zu Katholischem und Matthäus-Friedhof erfolgen.
Innerhalb des Sperrbezirkes ist Sexarbeit verboten. Bei Nichteinhaltung der Sperrbezirksverordnung drohen Geldbußen und bei beharrlicher Zuwiderhandlung Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten. Ihre Einhaltung wird kontrolliert durch Polizei und Ordnungsamt.
Zum Sperrbezirk (siehe Karte), gehören: die Innenstadt, die Ortschaften Altfranken, Cossebaude, Gompitz, Langebrück, Mobschatz, Oberwartha, Schönborn, Schönfeld-Weißig und Weixdorf.
Baurecht
Die Nutzung eines Gebäudes für Wohnungsprostitution oder bordellartige Betriebe ist baugenehmigungspflichtig. Ein entsprechender Antrag auf Baugenehmigung ist beim Bauaufsichtsamt zu stellen.
Gewerbeordnung
Sie können und müssen als Prostituierte in Dresden kein Gewerbe „Prostitution“ anmelden. Betreiber jedoch müssen ihr Gewerbe beim Ordnungsamt Dresden, Abt. Gewerbeangelegenheiten anmelden. Von hier erfolgt eine Mitteilung an das Finanzamt. Nichtanmeldung wird als Ordnungswidrigkeit geahndet.
Steuerrecht
Das Einkommen aus gewerblicher oder angestellter Tätigkeit, auch Nebenverdienst, muss versteuert werden. Steuerhinterziehung ist eine Straftat und wird strafrechtlich (bundesweit und auch im Ausland) verfolgt. Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw. erhalten im Einzelfall Arbeitslohn. Betreiber einer Prostitutionsstätte sind ebenfalls gewerblich tätig und erklären ihre Einkünfte mit Abgabe von entsprechenden Steuererklärungen.
In Sachsen ist für Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter die freiwillige vereinfachte Teilnahme am Düsseldorfer Verfahren möglich. Das ist u.a. abhängig von den persönlichen Verhältnissen, der Anzahl der Kinder, ggf. Ehegatten, dem Herkunftsland, dem Wohnort etc.
Das Finanzamt Dresden Nord steht bei Rückfragen hierzu diskret zur Seite.
Terminvereinbarungen für ein persönliches Gespräch können kurzfristig telefonisch oder per E-Mail erfolgen:
Finanzamt Dresden Nord
Rabenerstraße 1, 01069 Dresden
E-Mail: prostitution@fa-dresden-nord.smf.sachsen.de
Telefon: 0351-46918518, 0351-46918549, 0351-46918556
Nur mit Terminvereinbarung!
Sozialrecht
Arbeitslosenversicherung und Grundsicherung für Arbeitslose (Bürgergeld)
Die Arbeitslosenversicherung ist in Deutschland eine Pflichtversicherung für alle Arbeitnehmerinnen und Auszubildende im Angestelltenverhältnis, die mehr als geringfügig beschäftigt sind. Sie bietet eine Absicherung im Falle von Arbeitslosigkeit. Wer arbeitslos wird, hat einen Anspruch auf Unterstützung bei der Arbeitssuche (Keine Vermittlung von Arbeitsstellen in der Erotikbranche!).
Wer Arbeit sucht, aber keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat und seinen Lebensunterhalt nicht ohne Hilfe sichern kann oder wer trotz Arbeit nicht genug zum Leben für sich und seine Angehörigen verdient, hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Bürgergeld. Bürgergeld und Hilfe bei der Arbeitssuche können auch Personen erhalten, die vorher als Selbstständige tätig waren. Zuständig sind die Jobcenter vor Ort.
Rentenversicherung
Die gesetzliche Rentenversicherung zahlt Renten an Versicherte und ist in Deutschland die wichtigste Altersabsicherung. Sie unterstützt außerdem bei der Wiedereingliederung ins Arbeitsleben. Sie bietet auch finanzielle Unterstützung vor dem Rentenalter, wenn man aus Krankheitsgründen nicht mehr voll arbeitsfähig ist, wenn Ehepartner sterben oder junge Menschen ihre Eltern verlieren. Außerdem werden Kuren und Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation bezahlt. Für Rentnerinnen und Rentner wird der Arbeitgeberanteil zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung geleistet. Fast alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind verpflichtet, Beiträge zu zahlen. Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen jeweils die Hälfte des Beitrags.
Auch Selbstständige können auf Grund ihrer Tätigkeit versicherungspflichtig sein. Eine freiwillige Versicherung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Unfallversicherung
Alle Angestellten sind in der Unfallversicherung pflichtversichert. Sie sichert gegen die Folgen von Wege- und Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten ab. Sie unterstützt dabei, nach einem Unfall die Gesundheit durch ärztliche Behandlung und medizinische Rehabilitation wiederherzustellen. Im Versicherungsfall zahlt sie Geldleistungen wie Verletztengeld, Rente sowie Kosten für Umschulungen. Die Beiträge für die Unfallversicherung zahlen komplett die Arbeitgeber.
Wichtiger Hinweis
Bei Bezug von Renten, Sozialhilfe, Arbeitslosengeld, Bürgergeld muss jeder Nebenverdienst bei der zuständigen Institution (Bundesagentur für Arbeit, Rentenversicherungsträger, Sozialamt, Jobcenter) und Finanzamt angegeben werden. Wer schwarzarbeitet, ist erpressbar. Missbrauch von Sozialleistungen ist strafbar. Behörden gehen jeder (auch anonymen) Anzeige nach.
Anmeldung nach Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
Gesundheitsberatung nach ProstSchG
Für die Anmeldung beim Ordnungsamt Dresden wird unter anderem ein Nachweis über eine erfolgte Gesundheitsberatung (Keine Untersuchung!) benötigt. Vor der ersten Anmeldung darf die Gesundheitsberatung nicht länger als drei Monate zurückliegen und muss im Gesundheitsamt Dresden erfolgt sein. Die Gesundheitsberatung ist alle 12 Monate zu wiederholen (Prostituierte unter 21 Jahren müssen alle sechs Monate zur Beratung). Bei der Gesundheitsberatung gibt es die Möglichkeit, sich über verschiedene Themen, wie zum Beispiel Schwangerschafts- und Krankheitsverhütung, Arbeitssicherheit oder Risiken bei Alkohol- und Drogengebrauch etc. beraten zu lassen. Das Gespräch ist vertraulich und kostenfrei. Wenn Sie sich in einer besonderen Lebenslage oder Notsituation befinden, können Sie hier Hilfe bekommen. Im Falle von Straftaten muss die Behörde tätig werden!
Die Daten werden an keine andere Behörde oder Einrichtung weitergegeben. Der Beratungsschein wird unabhängig von Dauer und Inhalt der Gesundheitsberatung ausgestellt und wird auf Wunsch zusätzlich auf einen Aliasnamen ausgereicht.
Der Nachweis über die erfolgte Gesundheitsberatung ist bei der Arbeit mitzuführen. Es ist ausreichend, wenn die Aliasbescheinigung mitgeführt wird. Die Bescheinigung ist Betreiberinnen und Betreibern vorzuzeigen. Das Jobcenter, andere Sozialversicherungsträger, die Meldestelle oder Kunden (Freier) haben keinen Anspruch darauf, die Bescheinigung einzusehen!
Amt für Gesundheit und Prävention Dresden
Gesundheitsberatung nach ProstSchG
www.dresden.de/prostschg
Termine bitte telefonisch vereinbaren. Zur Gesundheitsberatung sind gültige Ausweispapiere oder ein Ausweisersatz mit Meldebescheinigung mitzubringen.
Wichtig: Die Gesundheitspflichtberatung hat nichts mit dem bereits seit Jahren bestehenden freiwilligen Untersuchungs-, Behandlungs- und Beratungsangebot zu tun, das auf der Bautzner Straße 125 stattfindet und weiterhin bestehen bleibt. Beratungen zu und Untersuchungen auf sexuell übertragbare Infektionen können in der Beratungsstelle für AIDS und sexuell übertragbare Infektionen durchgeführt werden. Hier können ebenfalls Fragen zur Gesundheit oder auch zu anderen Themen rund um die Sexarbeit geklärt werden. Dieses Angebot bleibt anonym und kostenfrei.
Anmeldung nach ProstSchG
Nach ProstSchG gilt für alle in der Sexarbeit tätigen Personen eine Anmeldepflicht, unabhängig davon, ob jemand angestellt oder selbstständig tätig ist. Die Anmeldung soll in der Stadt vorgenommen werden, wo am häufigsten gearbeitet wird. Wenn Sie also als Sexarbeiterin oder Sexarbeiter vorwiegend in Dresden tätig werden wollen, melden Sie sich vor Aufnahme Ihrer Arbeit persönlich beim Ordnungsamt der Landeshauptstadt Dresden an. Das bedeutet nicht, dass Sie örtlich an Dresden gebunden sind. Sie können auch in anderen Städten in Deutschland die Anmeldung vornehmen und arbeiten.
Bei der Anmeldung wird ein vertrauliches Informations- und Beratungsgespräch geführt. Sie erhalten hier Informationen:
zur Rechtslage nach dem Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) und zu weiteren relevanten Vorschriften, die für die Ausübung der Tätigkeit notwendig sind.
- zu Rechten und Pflichten als Sexarbeiter
- zur Absicherung im Krankheitsfall und zur sozialen Absicherung im Falle eines Angestelltenverhältnisses.
- zu gesundheitlichen und sozialen Beratungsangeboten, zu Hilfsmöglichkeiten in Notsituationen und
- zur bestehenden Steuerpflicht.
Das Informations- und Beratungsgespräch soll in der Regel allein mit der anmeldenden Person durchgeführt werden. Die Behörde darf mit Ihrer Zustimmung eine Fachberatungsstelle für Prostituierte bzw. eine andere Behörde zum Gespräch hinzuziehen. Sprachmittler dürfen auch ohne Ihre Zustimmung dazu geholt werden.
Zur Anmeldung sind folgende Angaben erforderlich:
- Vor- und Nachname,
- Geburtsdatum und Geburtsort,
- Staatsangehörigkeit,
- Meldeadresse bzw. eine Zustellanschrift (hilfsweise für Menschen, die keinen Wohnsitz in Deutschland haben),
- Bundesländer oder Kommunen, in denen Sie voraussichtlich tätig werden wollen.
Zur Anmeldung ist folgendes mitzubringen:
- ein aktuelles Lichtbild
- Personalausweis, Reisepass, Passersatz oder Ausweisersatz (mit Meldebescheinigung),
- Nicht-EU-Bürgerinnen: Nachweis der Berechtigung zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit bzw. einer abhängigen Beschäftigung.
- Für die erstmalige Anmeldung ist der Nachweis über eine Gesundheitsberatung notwendig, der nicht älter als drei Monate sein darf.
- Für die Verlängerung der Anmeldung sind Nachweise über die jährlich bzw. halbjährlich erfolgte Gesundheitsberatung zu erbringen (siehe dazu den Abschnitt „Gesundheitsberatung“). Die aktuellste darf ebenfalls nicht älter als 3 Monate sein.
- Es ist eine Gebühr für die Erstanmeldung von 35 Euro zu entrichten, Folgeanmeldungen kosten 15 Euro.
Die Anmeldebescheinigung wird in der Regel unmittelbar vom Ordnungsamt ausgestellt.
Die Anmeldebescheinigung enthält:
- ein Lichtbild,
- Vor- und Zunamen,
- Geburtsdatum und Ihren Geburtsort,
- Staatsangehörigkeit,
- die bei der Anmeldung angegebenen Bundesländer oder Kommunen,
- die Gültigkeitsdauer und
- die ausstellende Behörde.
Auf Wunsch stellt die Behörde zusätzlich eine Aliasbescheinigung aus, wofür eine Gebühr von 15 Euro zu entrichten ist. Die Behörde dokumentiert den Aliasnamen zusammen mit den personenbezogenen Daten.
Die Aliasbescheinigung enthält:
- ein Lichtbild,
- den für die Sexarbeit gewählten Aliasnamen,
- das Geburtsdatum,
- die Staatsangehörigkeit,
- die bei der Anmeldung angegebenen Bundesländer oder Kommunen,
- die Gültigkeitsdauer und
- die ausstellende Behörde.
Die Bescheinigung gilt für Personen ab 21 Jahren für zwei Jahre, für Personen zwischen 18 und 21 Jahren ein Jahr. Wenn die Tätigkeit fortgesetzt werden soll, muss die Anmeldebescheinigung verlängert werden. Änderungen des Namens, der Staatsangehörigkeit, der Melde- oder Zustelladresse und der Bundesländer bzw. Kommunen, in denen die Tätigkeit ausgeführt werden soll, müssen innerhalb von 14 Tagen an das zuständige Amt gemeldet werden. Die Anmeldebehörde meldet die Daten an das Finanzamt weiter. Spätestens drei Monate nach Ablauf der Gültigkeit der Anmeldebescheinigung werden die Anmeldedaten gelöscht.
Die Anmelde- bzw. Aliasbescheinigung müssen bei der Arbeit mitgeführt werden. Nur die kontrollierenden Behörden, die Prostitutionsstätten aufsuchen und Betreiberinnen und Betreiber dürfen die Bescheinigung kontrollieren! Kundinnen und Kunden oder z. B. das Jobcenter oder die Meldestelle dürfen das nicht! Wenn Sie ohne eine gültige Bescheinigung bei der Arbeit angetroffen werden, kann Ihnen die zuständige Behörde zunächst eine mündliche Verwarnung, später jedoch auch ein Bußgeld von bis zu 1000 € ausstellen (der Einzelfall und die persönlichen Verhältnisse werden jeweils geprüft). Der Betreiber einer Prostitutionsstätte darf Sie ohne gültige Anmelde- oder Aliasbescheinigung nicht tätig werden lassen. Ihre Daten werden aufgenommen und ggf. den Behörden gemeldet.
Die Anmeldebescheinigung darf nicht erteilt werden, wenn:
- erforderliche Angaben und Nachweise fehlen,
- Personen unter 18 Jahre alt sind,
- Personen unter 21 Jahre alt sind und durch andere Personen zur Aufnahme oder Fortsetzung Ihrer Tätigkeit veranlasst wurden,
- Personen sich in einer Zwangslage befinden und/oder Ihre Hilflosigkeit ausgenutzt wird und Sie deshalb zur Prostitution gebracht und/oder ausgebeutet werden,
- Frauen sich in den letzten sechs Wochen einer Schwangerschaft befinden.
Wenn es um Ihren Schutz geht, zum Beispiel, wenn Ihre Zwangslage als Migrantin ausgenutzt oder Sie zur Sexarbeit gezwungen werden, muss die Behörde tätig werden. Dies sind Straftaten, die rechtlich verfolgt werden müssen!
Ordnungsamt Dresden
Abteilung Gewerbeangelegenheiten,
Sachgebiet Gaststätten/Spielrecht/Bewachung
www.dresden.de/prostschg
Erlaubnis von Betriebsstätten nach Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
Betreiberinnen oder Betreiber eines Prostitutionsgewerbes wenden sich wegen des Antrags auf Erlaubnis für ihren Betrieb an das Ordnungsamt der Landeshauptstadt Dresden, Abt. Gewerbeangelegenheiten.
Ordnungsamt Dresden
Abteilung Gewerbeangelegenheiten,
Sachgebiet Gaststätten/Spielrecht/Bewachung
www.dresden.de/prostschg
Krankenversicherung und Pflegeversicherung
Für alle Personen, die einen Wohnsitz in Deutschland haben, besteht eine Kranken- und Pflegeversicherungspflicht. In Deutschland gibt es dafür zwei Systeme. Zum einen ist dies die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) und zum anderen die Private Krankenversicherung (PKV). Welche Versicherungsform in Frage kommt, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Ein wichtiger Punkt ist, ob man als Angestellte oder als Selbstständige tätig ist.
Sexarbeit im Angestelltenverhältnis
Wer einen Arbeitsvertrag, zum Beispiel mit einer Einrichtung hat, die sexuelle Dienstleistungen anbietet, arbeitet auf Anweisung eines Vorgesetzten und gilt damit versicherungstechnisch als abhängig beschäftigt.
Gesetzliche Krankenversicherung
Wer in einem Angestelltenverhältnis steht, ist in Deutschland in der Regel gesetzlich versichert. In diesem Fall meldet der Arbeitgeber die Angestellte bei der Versicherung ihrer Wahl an. Die Beiträge zur Krankenversicherung werden prozentual vom Arbeitsentgelt erhoben (maximal bis zur aktuellen Beitragsbemessungsgrenze). An diesen Beiträgen beteiligt sich der Arbeitgeber grundsätzlich zur Hälfte. Zusatzbeiträge der Krankenkassen müssen allein getragen werden. Der Arbeitgeber behält in diesem Fall den Anteil des Krankenkassenbeitrages der Angestellten ein und zahlt den Gesamtbetrag an die zuständige Krankenkasse. Gleiches gilt für die Beiträge zur Pflegeversicherung. Die Krankenkasse stellt den Versicherten eine elektronische Gesundheitskarte aus. Mit dieser Karte können fast alle Leistungen, so zum Beispiel die Behandlung bei niedergelassenen Ärzten sowie Zahnärzten, kostenlos in Anspruch genommen werden. Bei einigen Leistungen ist eine Zuzahlung notwendig, zum Beispiel für Arzneimittel oder bei einem Krankenhausaufenthalt.
Private Krankenversicherung
Wer einen Arbeitsvertrag hat, das jährliche Einkommen aber oberhalb der Versicherungspflichtgrenze liegt, kann sich auch bei einem privaten Versicherungsunternehmen krankenversichern. Der Beitrag wird hier individuell nach Leistungsumfang, Eintrittsalter und Gesundheitszustand bei Vertragsabschluss ermittelt und ist unabhängig vom Arbeitseinkommen. Der Arbeitgeber zahlt die Hälfte des tatsächlichen Beitrages, jedoch nicht mehr als die Höhe des Beitrags, der bei einer gesetzlichen Versicherung fällig wäre.
Selbstständige Sexarbeit
Selbstständig tätig ist, wer nicht weisungsgebunden arbeitet, also zum Beispiel die Arbeitszeit und der Arbeitsort frei wählbar sind und keine Gebundenheit in den Betriebsablauf besteht. In diesem Fall muss man sich selbst um die Krankenversicherung kümmern.
Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)
Für selbstständig Tätige besteht die Möglichkeit, sich freiwillig innerhalb der Gesetzlichen Krankenversicherung versichern zu lassen. Ähnlich wie bei einem Angestellten, wird ein prozentualer Anteil auf die gesamten Einnahmen (nicht nur das Arbeitseinkommen) als Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung erhoben. Die Beiträge müssen selbst gezahlt werden.
Die Krankenkasse stellt dann eine Gesundheitskarte aus, mit der alle Leistungen der GKV wie Zahnarzt- oder Arztbesuch kostenfrei in Anspruch genommen werden können – bei manchen Leistungen sind Zuzahlungen notwendig.
Private Krankenversicherung (PKV)
In der Selbstständigkeit ist es immer möglich, sich privat krankenversichern zu lassen. Der Beitrag muss selbst gezahlt werden. Der Versicherungsbeitrag errechnet sich aus unterschiedlichen Parametern, wie Alter, Leistungsumfang und Gesundheitszustand und ist unabhängig vom Einkommen. Das Versicherungsunternehmen darf den Antrag auf Versicherungsschutz ablehnen.
Allerdings besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf die Aufnahme bei der PKV. In der PKV gibt es einen Sozialtarif, den so genannten Basistarif. Die Leistungen des Basistarifs entsprechen denen der GKV. Das Versicherungsunternehmen muss einen Antrag auf Aufnahme in den Basistarif annehmen, wenn:
- keine Krankenversicherung besteht und die Aufnahme in eine GKV nicht möglich ist oder
- ein Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der freiwilligen Versicherung in der GKV gestellt wird oder
- eine PKV besteht, diese aber nach dem 31. Dezember 2008 abgeschlossen wurde.
Die PKV führt einen Gesundheitstest durch, der für die Aufnahme in den Basistarif zwar nicht notwendig ist, aber relevant wird, wenn zu einem späteren Zeitpunkt der Tarif gewechselt werden soll. Wird die Beantwortung der Gesundheitsfragen durch den Versicherungsnehmer abgelehnt, kann das Versicherungsunternehmen den Versicherungsschutz verweigern.
Ausländische Sexarbeiterinnen
Bei Menschen, die keine deutsche Staatsbürgerschaft haben, muss der Versicherungsstatus individuell geklärt werden. Sowohl die gesetzlichen, als auch die privaten Versicherungen bieten dazu Beratungen an. Auch die im Wegweiser benannten Fachberatungsstellen bieten Hilfe bei der Klärung.
Wichtige Hinweise
Bei den Überlegungen zum Krankenversicherungsschutz sollten folgende Punkte mit einbezogen werden:
- Wird keine Versicherung abgeschlossen, ist dies nicht strafbar. Im Falle einer Erkrankung oder eines Unfalls können allerdings rasch Kosten in Höhe von mehreren Tausend Euro entstehen.
- Wird eine Versicherung (wieder) abgeschlossen, müssen rückwirkend auch die Beiträge und Säumniszuschläge für die Zeit, in der man nicht versichert war, gezahlt werden. Bis alle Schulden abgegolten sind, zahlen die Krankenkassen nur Leistungen für die Akutversorgung und Leistungen, die im Zusammenhang mit Schwangerschaft oder Mutterschaft stehen.
- Die Rückkehr von der privaten Krankenversicherung in eine gesetzliche Krankenversicherung ist oft mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden und kann mitunter abgelehnt werden.
Sollten Beiträge für die Krankenversicherung nicht aus der selbstständigen Tätigkeit erwirtschaftet werden können, so besteht die Möglichkeit, beim Jobcenter einen Zuschuss zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen zu beantragen. Hierbei besteht eine Mitwirkungspflicht!
Beratung und Untersuchung für Menschen ohne Krankenversicherung
Sächsische Clearingstelle für medizinische Versorgung
Menschen ohne Krankenversicherung, mit ungeklärter Krankenversicherung, mit einer Krankenversicherung, die nicht alle Leistungen abdeckt oder andere Probleme beim Zugang zu medizinischer Beratung haben, können sich bei der Sächsischen Clearingstelle für medizinische Versorgung beraten lassen.
Sächsischer Anonymer Behandlungsschein – Unterstützung für Menschen ohne Krankenversicherung
Medinetz Dresden e.V.
Medizinische Hilfe für Geflüchtete und Menschen ohne Aufenthaltsstatus und ohne Krankenversicherung bietet die Menschenrechtsinitiative Medinetz Dresden e.V. an.
MediNetz Dresden e.V. – Krank und ohne Papiere? Medizinische Hilfe für Geflüchtete
Beratung und Untersuchung auf HIV und andere sexuell übertragbare Infektionen
Bei einem Verdacht auf eine sexuell übertragbare Infektion oder HIV sind kostenfreie und anonyme Tests bei folgenden Beratungsstellen möglich:
- Beratungsstelle für AIDS und sexuell übertragbare Infektionen, Amt für Gesundheit und Prävention
www.dresden.de/sexarbeit - Aids-Hilfe Dresden e.V.
Notfall
Bei lebensbedrohlichen Notfällen rufen Sie den Rettungsdienst unter dem allgemeinen Notruf 112. Bei anderen medizinischen Notlagen ist der kassenärztliche Notdienst unter 116 117 Ansprechpartner.
Informationen für Menschen aus dem Ausland
EU-Bürgerinnen und Bürger: Einer Meldepflicht bei der Meldebehörde unterliegt jeder Bürger, der eine Wohnung in Deutschland bezieht. Die Anmeldung muss innerhalb von zwei Wochen nach Bezug einer Wohnung getätigt werden.
Drittstaatsangehörige (Nichtdeutsche, Nicht EU-Bürger) benötigen für den längerfristigen Aufenthalt in Deutschland einen Aufenthaltstitel von der Ausländerbehörde, aus dem hervorgehen muss, ob die Erwerbstätigkeit (selbständig und angestellt) oder nur die Beschäftigung (angestellt) gestattet ist.
Eine Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel, der die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt.
Ausländische Touristen dürfen keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Arbeit ohne Erlaubnis verstößt gegen ausländerbehördliche Vorschriften. Sie ist strafbar bis hin zur Ausweisung aus der Bundesrepublik.
Für alle Ausländer in der Sexarbeit gilt: Sie sollten immer ihren Ausweis bei sich tragen und haben bei Behörden das Recht auf einen Dolmetscher.
Migrationsberatungsstellen in Dresden:
Migrationsberatung | Landeshauptstadt Dresden
Beratungsstellen zum Thema Sexarbeit
Daria – Fachberatungsstelle Sexarbeit
„Daria“ der Treberhilfe Dresden e. V. bietet ein unabhängiges Beratungsangebot für alle Menschen, die sexuelle und erotische Dienstleistungen bereits anbieten, zukünftig anbieten wollen, oder nicht mehr anbieten wollen. Die Angebote stehen ebenso für Angehörige, Interessierte, Kund*innen und Fachkräfte zur Verfügung, die Fragen oder Anliegen haben.
In den kostenfreien Beratungsgesprächen werden unter anderem folgende Themen behandelt:
- Anmeldeverfahren als Prostituierte in Deutschland
- Bei Bedarf: Ausstellung einer Zustelladresse
- Informationen zum Einstieg in die Sexarbeit
- Arbeitsschutz und professionelles Arbeiten
- Gesetzliche Regelungen zur Sexarbeit (z. B. ProstSchG)
- Steuerliche Aspekte in Deutschland
- Krankenversicherung, Sozialleistungen u. Ä.
- Gesundheitsrelevante Fragestellungen
- Möglichkeiten des Ausstiegs oder Umstiegs in andere Berufsfelder
- Vermittlung zu Austauschtreffen für Sexarbeiter*innen in Dresden
- Weitere relevante Themen
Sollten andere Fragen aufkommen, wird gemeinsam nach Lösungen gesucht. Auf Wunsch erfolgt auch eine Begleitung zu Behörden oder bei medizinischen (Not-)Fällen.
Bei „Daria“ arbeiten Sozialarbeiter*innen, die ergebnisoffen, solidarisch und anonym arbeiten. Für die Angebote ist es unwichtig, ob es eine Anmeldebescheinigung oder einen Aufenthaltsstatus gibt. Die Beratung ist vertraulich – niemand muss davon erfahren. Alle Angebote sind kostenfrei.
Weitere Informationen:
Daria – Fachberatungsstelle Sexarbeit
Beratungsstelle für AIDS und sexuell übertragbare Infektionen
Das Amt für Gesundheit und Prävention hat nach dem Infektionsschutzgesetz die Aufgabe, die Verbreitung übertragbarer Infektionen zu verhindern.
Dazu bietet es u. a. in der Beratungsstelle für AIDS und sexuell übertragbare Infektionen Sexarbeiterinnen und Sexarbeitern kostenlose, anonyme Beratung, Untersuchung und Behandlung auf sexuell übertragbare Infektionen und Beratung zu Themen rund um die Sexarbeit (safer work, berufliche Neuorientierung, Fortbildungsprogramme für Sexarbeiterinnen, Betreiber etc.) und Begleitung in psychosozialen Krisensituationen an. Bei Hausbesuchen erfolgen Informationen, Beratung und Hilfe in Notlagen.
Offene Sprechstunde für Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter,
ohne Termin: Donnerstags von 14–16 Uhr
Weitere Informationen:
www.dresden.de/sexarbeit
KOBRAnet
KOBRAnet – Sächsische Fachberatungsstelle für Opfer von Menschenhandel und für Betroffene von Zwangsverheiratung
KOBRAnet bietet Hilfe, bei Problemen in der Sexarbeit wie zum Beispiel:
- Zwang zu Arbeit gegen den eigenen Willen
- Ausnutzung
- schlechte Arbeitsbedingungen und/oder Gewalt
durch:
- sichere Unterbringung in Notsituationen
- Begleitung zur Polizei, z.B. für Anzeigen gegen den Zuhälter oder gewalttätigen Freier
- Beratung bei unfreiwilligem illegalem Aufenthalt in Deutschland.
Weitere Informationen:
kobranet.eu
Aids-Hilfe Dresden
Die Aids-Hilfe Dresden e. V. ist eine psychosoziale Beratungsstelle zu den Themen sexuelle Gesundheit, Leben mit HIV und Selbsthilfe.
Sie bietet ein kostenfreies Beratungsangebot zu den Themen sexuelle Gesundheit, Safer Sex und Safer Use. Im Rahmen des Checkpoint-Angebotes sind Tests auf HIV, Hepatitis C, Syphilis, Gonorrhö sowie Chlamydien durchführbar. Lebensrealitäten und Bedürfnisse von Sexarbeiter*innen werden in besonderem Maße berücksichtigt. Schwerpunkt ist hier die mann-männliche Sexarbeit. Beratungen werden persönlich, telefonisch und online angeboten.
In den Beratungen erhalten Sie Informationen zu folgenden Themen:
- Beratung zu HIV/Aids und anderen STI
- Aids-Hilfe als Checkpoint / Testen in Aids-Hilfe:
- Kostenfreie HIV-, Hepatitis C- und Syphilis-Schnelltests mittels Blutstropfen aus dem Finger, persönliche Ergebnismitteilung nach 10 Minuten
- Kostenfreie Chlamydien- und Gonorrhö-Labortests mittels Urin- und Abstrichproben, telefonische Ergebnismitteilung nach ein paar Tagen
- Unterstützung und Begleitung von Menschen mit HIV/Aids
- Förderung von Selbsthilfeaktivitäten
- Kostenfreie Ausgabe von Präventionsmaterialien wie Kondome und Lecktücher
Die Aids-Hilfe Dresden versteht sich als sicheren Raum, frei von Diskriminierung sowie jeglicher Form von Ausgrenzung - dabei verfolgt das Team einen lösungsorientierten Ansatz. Grundlegend basiert die Arbeit auf Anonymität, Freiwilligkeit und Wertschätzung.
Weitere Informationen:
Aids-Hilfe Dresden
Hilfe im Notfall
Polizeidirektion Dresden, Kommissariat 24/Prostitution
Die Polizei ermittelt im Bereich Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zuhälterei u.a Straftaten.
Prostituierte sind gegenüber der Polizei nur zu Angaben zur eigenen Person, wie Name, Geburtsdatum, Geburtsort, aktueller Adresse verpflichtet, aber nicht zum Einkommen aus Sexarbeit oder sonstigen Einkünften.
Die Polizei geht allen Anzeigen nach, welche im Zusammenhang mit der Prostitutionsausübung stehen und einen Verstoß gegen geltende Gesetze und Verordnungen darstellen. Auch eine anonyme Anzeigenerstattung ist möglich.
Schießgasse 7, 01067 Dresden
Telefon: 0351-4832054
E-Mail: k24.kpi.pd-dresden@polizei.sachsen.de
in Notfällen: 110 und 112
24 Stunden-Notrufe
Polizei: 110
Feuerwehr/Rettungsdienst: 112
Telefonseelsorge: 0800-1110111, 0800-1110222
Frauenschutzhaus Dresden
Zuflucht für Frauen und ihre Kinder, Krisenintervention und Beratung
www.fsh-dresden.de
Projekt Findelkind
Beratung und Unterstützung in Notsituationen während einer Schwangerschaft oder mit Baby. Möglichkeit der „Anonymen Geburt“ oder der „Babyklappe“.
babyklappe-dresden.de
Ärztliche Notdienste
Möglichkeit zum Erhalt der Pille „danach“ zur Verhinderung einer ungewollten Schwangerschaft und Postexpositionsprophylaxe nach ungeschütztem Sex mit HIV-positivem Partner
Kassenärztlicher Notdienst
Telefon: 116 117
Notaufnahmen der Krankenhäuser in Dresden
- Zentrale Notaufnahme an der Uniklinik Dresden
- Zentrale Notaufnahme Diakonissenkrankenhaus Dresden
- Zentrale Notaufnahme Krankenhaus Friedrichstadt
- Krankenhaus Neustadt
Gynäkologie und Geburtshilfe
Weitere Behörden und Vereine
Bürgeramt, Abt. Staatsangehörigkeits- und Ausländerangelegenheiten
Fragen zum Staatsangehörigkeits- u. Ausländerrecht. Hier u. a. Einbürgerung, Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit, Titelerteilung für Drittausländer, ausländerrechtliche Betreuung Asylbewerber, Ausreiseangelegenheiten.
Bürgeramt
Zentrales Bürgerbüro
Pass-, Personalausweis- und Meldeangelegenheiten (Wohnung an-, ab- bzw. ummelden)
Zentrales Bürgerbüro
Bürgerbüros in den Stadtteilen
Bürger-, Sozialberatung, Antragsservice, Pass-, Personalausweis-, Meldeangelegenheiten; Wohngeld- und Wohnberechtigungsscheine
Die Zuständigkeit eines Bürgerbüros richtet sich nach dem jeweiligen Wohnsitz.
Zentrale Behördennummer: 115
Bürgerbüros
Hauptzollamt Dresden – Finanzkontrolle/Schwarzarbeit
Die Behörde geht Hinweisen und Anzeigen zu Schwarzarbeit im Angestelltenverhältnis nach. Kontrollen werden in Zusammenarbeit mit Polizei oder Ordnungsamt durchgeführt.
www.zoll.de
Bundesagentur für Arbeit Dresden
Arbeitsgenehmigungen für ausländische Arbeitnehmer; Vermittlung von Anpassungsqualifizierungen und Arbeit; Gewährung von Leistungen; Vermittlung von Umschulungen und (Kurzzeit-)jobs
www.arbeitsagentur.de
Jobcenter Dresden
Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld). Die Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst Leistungen zur Beratung, Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit, insbesondere durch Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit und Sicherung des Lebensunterhaltes (SGB II §1 (3)).
www.dresden.de/jobcenter
Schwangerschaftsberatungsstelle, Amt für Gesundheit und Prävention
Beratung bei sozialen, rechtlichen und psychischen Problemen. Informationen zu finanziellen Hilfen während der Schwangerschaft. Schwangerenkonfliktberatung nach § 219 StGB mit Beratungsschein.
www.dresden.de/schwangerschaft
*Sowieso* KULTUR BERATUNG BILDUNG Frauen für Frauen e. V.
Krisenintervention, Beratung für Frauen und Mädchen, Rechtsberatung zum Sozialrecht, Beratung zu Themen der Erwerbslosigkeit, interkulturelle Beratung
www.frauen-ev-sowieso.de
Opferhilfe Sachsen e. V.
kostenlose, auf Wunsch, anonyme Beratung für Opfer von Straftaten
www.opferhilfe-sachsen.de/kontakt/dresden/
D.I.K. – Dresdner Interventions- und Koordinierungsstelle zur Bekämpfung von häuslicher Gewalt/Gewalt im sozialen Nahraum
Krisenintervention, Beratung, Begleitung, Unterstützung für erwachsene Betroffene (auf Wunsch anonym)
traumanetz-sachsen.de/therapeutensuche/verzeichnis/2550
AUSWEG – Fach- und Beratungsstelle bei häuslicher und sexualisierter Gewalt
Beratung und Hilfestellung bei häuslicher Gewalt, sexueller Gewalt, sexuellem Missbrauch, seelischer Misshandlung
www.awo-in-sachsen.de/kinder-jugend-familie/hilfen-zur-erziehung/awo-beratungsstelle-ausweg/
Psychosozialer Krisendienst, Amt für Gesundheit und Prävention
für Menschen in Krisen
www.dresden.de/krisendienst
Drogenberatung, Amt für Gesundheit und Prävention Dresden
Beratung, Entgiftungs- und Therapievermittlung, Nachsorge, psychosoziale Betreuung bei Substitution; Angebot ist kostenlos und auf Wunsch anonym
www.dresden.de/drogenberatung
Allgemeine Informationen
Fachberatungsstellen für Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter in Deutschland
Berufsverband erotische und sexuelle Dienstleistungen
Bundesverband Sexuelle Dienstleistungen
Sonstige
www.bmfsfj.de/ProstSchG
www.prostituiertenschutzgesetz.info