Eigentümer, Mieter
Wie der Bundesgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, teilt der Straßenanlieger in gewisser
Hinsicht das Schicksal der Straße, welches von dem ständig wechselnden Verkehr auf
dieser Straße abhängt. (BG HZ 48, 58 (69) - NJW 1967, 1752, BG HZ 55, 261 [264] = NJW
1971, 605; BG HZ 57, 359 [364] = NJW 1972, 243)
Hieraus folgt, dass der Anlieger Veränderungen der Straße, die den bisherigen Gemeingebrauch
hinsichtlich seines Umfanges einschränken, hinnehmen muss, wenn die Straße den
weitergehenden Bedürfnissen des Verkehrs angepasst wird. (BGH, LM ART. 14 GG [Cf]
Nr. 42 a; BGH, NSW 1962, 1816)
Zu den Ausbesserungs- und Verbesserungsarbeiten an der Straße gehören nicht nur Verbesserung
und Modernisierung der Straße, die der Anpassung an den steigenden und sich
ändernden Verkehr dienen, sondern auch Arbeiten an im Straßenkörper untergebrachten
Anlagen wie z.B. Leitungen und Rohre. Diese Anlagen sind üblicherweise im Interesse der
Allgemeinheit mit der Straße verbunden oder im Straßenkörper untergebracht. Für die Arbeiten
an Leitungen und Rohren sind das jeweilige Versorgungsunternehmen und die Eigentümer
dieser Anlagen verantwortlich.
Aufgrund der zeitlichen Verbindung von Straßenbauarbeiten mit Arbeiten an öffentlichen Leitungen
kann jedoch sichergestellt werden, dass Beeinträchtigungen auf ein Mindestmaß reduziert
werden können. Würden diese unterschiedlichen Bauleistungen nicht zeitlich koordiniert,
sondern durch das jeweils zuständige Unternehmen zeitlich nacheinander ausgeführt
werden, hätte dies letztlich stärkere Beeinträchtigungen, insbesondere für anliegende Gewerbebetreibende, zur Folge. Dies würde sich beispielsweise in einer damit verbundenen
längeren Bauzeit äußern.
Straßenbauarbeiten bringen für alle Anlieger unvermeidbare Belastungen mit sich (Staub,
Lärm, Erschütterungen, Provisorien, geänderte Zugänge usw.). Diese normale Belastungen,
welche beim Straßenbau auftreten, sind entschädigungslos hinzunehmen.
Ausschlaggebend für eine eventuelle Entschädigung in Geld ist vielmehr, ob die Stärke und
Art der Lärm- und Staubentwicklung sowie die Dauer der Einwirkung sich wesentlich von den
Einwirkungen, die beim Bau von Autostraßen normalerweise von Nachbarn hingenommen
werden müsse, unterscheiden. (siehe hierzu BGH vom 30.10.1970; Az: VZR 150/67 in BG
HZ 54. 384/391f.)
Gewerbetreibende
Grundsätzlich ist bemerkt, dass ein Straßenanlieger aufgrund seines Eigentums am Grundstück
oder an einem Gewerbegebiet nach der ständigen Rechtssprechung einen Anspruch
auf „Kontakt nach außen“, also auf Zugang zur öffentlichen Straße hat. Der Straßenanlieger
benutzt dabei den Verkehr zur Kundenwerbung. Der Zugang zur Straße sowie die
Zugängigkeit von der Straße her ermöglichen dem Inhaber eines Gewerbebetriebes das
Gewinnen von Laufkundschaft. (BG HZ 57, 359, 361)
Diesen Vorteil von der Straße kann er jedoch nur im jeweiligen Rahmen des Gemeingebrauchs
erwarten, der ständigem Wandel unterworfen ist. Insoweit ist er mit dem Schicksal
der Straße verbunden und muss auch die Folgen von Verkehrsregelungen und gewissen
Verlagerungen des Verkehrs hinnehmen, d. h. er muss den Gebrauch durch andere ebenso
wie die Behinderung durch Ausbesserungs- und Verbesserungsarbeiten an der Straße entschädigungslos dulden. (BG HZ 57, 359, 361)
Bei der Durchführung derartiger notwendiger Instandsetzungsarbeiten bleibt es jedoch nicht
aus, dass anliegende Grundstückseigentümer und Gewerbetreibende zeitlich Beeinträchtigungen
erfahren. So können beispielsweise während dieser Bauarbeiten Zugang und Zufahrt
zu den anliegenden Geschäften nicht immer in der Form sichergestellt werden, wie dies
von den Anliegern und Geschäftinhabern erwartet wird. (BGH LM Art. 14 GG (Cf) Nr. 42 Bl 2)
Auch der Umstand, dass das Grundstück mit dem Kraftfahrzeug nur noch in einer Richtung
verlassen und nur noch aus einer Richtung angefahren werden kann, ist eine von den Anliegern
hinzunehmende Verkehrsbeschränkung. (Sächs StrG § 22, BG HZ 8, 273 [276] = NSW
1953, 383)
Die Rechtsprechung hat die Opfergrenze, d.h. die Grenze, bis zu der Beeinträchtigungen,
die vom Grundstückseigentümer oder Gewerbetreibenden entschädigungslos hingenommen
werden müssen, verhältnismäßig hoch angesetzt. (BG HZ 54, 384, 391)
Maßgeblich ist, dass bei der Durchführung derartiger Bauarbeiten der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet und überflüssige Verzögerungen vermieden werden, d. h. sie dürfen
nach Art und Dauer nicht über das hinausgehen, was bei ordnungsgemäßer Planung und
Durchführung der Arbeiten mit möglichen und zumutbaren Mitteln sächlicher und persönlicher
Art notwendig ist.
Im Falle der sachgemäßen Durchführung solcher Bauarbeiten müssen damit zwangsweise
verbundene zeitweilige Beeinträchtigungen entschädigungslos hingenommen werden. (BGH
LM Art. 14 GG (Cf) Nr. 27)
§ 20 Abs. 5 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächs StrG) geht im Ausnahmefall
von einer Entschädigung in Höhe des Betrages aus, der erforderlich ist, um das Fortbestehen
des Betriebes bei Anspannung der eigenen Kräfte und unter Berücksichtigung der
gegebenen Anpassungsmöglichkeiten zu sichern, wenn Zufahrten oder Zugänge durch
Straßenarbeiten für längere Zeit unterbrochen werden oder ihre Benutzung erheblich erschwert
wird, ohne dass von Behelfsmaßnahmen eine wesentliche Entlastung ausgeht und
dadurch die wirtschaftliche Existenz des anliegenden Betriebes gefährdet wird.
Die Landeshauptstadt Dresden als Straßenbaulastträger wird alle Möglichkeiten nutzen, um
die unvermeidbaren Beeinträchtigungen so gering wie möglich zu halten und gegen überflüssige
Bauverzögerungen einzuwirken.