|
Landeshauptstadt Dresden - www.dresden.de https://www.dresden.de/de/rathaus/aemter-und-einrichtungen/unternehmen/feuerwehr/brandschutz/feuerwehrkostensatzung.php 30.12.2025 09:06:15 Uhr 09.01.2026 08:34:54 Uhr |
|
Feuerwehrkostensatzung
Satzung der Landeshauptstadt Dresden über die Erhebung von Kostenersatz für Leistungen der Feuerwehren (Feuerwehrkostensatzung - FwKS) vom 11. Dezember 2025
Aufgrund des § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285), der §§ 22 und 69 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) vom 4. März 2024 (SächsGVBl. S. 289), des § 17 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Feuerwehren und die Brandverhütungsschau im Freistaat Sachsen (Sächsische Feuerwehrverordnung - SächsFwVO) vom 21. Oktober 2005 (SächsGVBl. S. 291), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 532) sowie § 8a des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876) hat der Stadtrat der Landeshauptstadt Dresden in seiner Sitzung am XXX folgende Satzung beschlossen:
Inhaltsverzeichnis:
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Geltungsbereich
§ 3 Erhebung des Kostenersatzes
§ 4 Berechnung des Kostenersatzes
§ 5 Kostenschuldnerin/Kostenschuldner
§ 6 Entstehung und Fälligkeit
§ 7 Schlussbestimmungen
Anlage: Kostenverzeichnis für Leistungen der Feuerwehr
§ 1
Begriffsbestimmungen
(1) Kostenersatz im Sinne dieser Satzung beinhaltet die Aufwendungen der Feuerwehr für die Durchführung von Pflichtleistungen, für die nach dieser Satzung unter bestimmten Voraussetzungen Erstattung verlangt wird, und Einsätze der Feuerwehr außerhalb der Brandbekämpfung und die Durchführung von anderen Leistungen.
(2) Ein Einsatz im Sinne dieser Satzung ist jede auf die Durchführung einer Feuerwehrleistung gerichtete Tätigkeit der Feuerwehr, die auf Anforderung oder von Amtswegen erfolgt.
§ 2
Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für alle Leistungen der Feuerwehr der Landeshaupt-stadt Dresden im Sinne der §§ 2 Abs. 1, 6, 16 Abs. 1, 22, 23 und 69 des SächsBRKG und des § 2 Abs. 2 der Feuerwehrsatzung der Landes-hauptstadt Dresden.
(2) Die einsatztaktisch notwendigen Kräfte und Mittel für den Einsatz bestimmt die Feuerwehr unter Berücksichtigung der Alarm- und Ausrückeordnung.
§ 3
Erhebung des Kostenersatzes
(1) Für Pflichtleistungen der Feuerwehr der Landeshauptstadt Dresden wird gemäß § 69 Abs. 2 SächsBRKG und § 22 SächsBRKG in Verbindung mit § 17 SächsFwVO Kostenersatz verlangt.
(2) Für Einsätze der Feuerwehr außerhalb der Brandbekämpfung und andere Leistungen der Feuerwehr wird auf der Grundlage des § 69 Abs. 3 SächsBRKG und dieser Satzung Ersatz der Kosten verlangt.
§ 4
Berechnung des Kostenersatzes
(1) Der Kostenersatz wird nach dem jeweils gültigen Kostenverzeichnis für Leistungen der Feuerwehr zzgl. der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer berechnet. Das Kostenverzeichnis ist als Anlage Bestandteil der Satzung. Der Kostenersatz wird nach Zeitaufwand (Einsatzzeit gemäß Abs. 3), Art und Anzahl des in Anspruch genommenen Personals, der Fahrzeuge und des Materials erhoben. Die Kostensätze der Fahrzeuge beinhalten die Kosten für die auf den Fahrzeugen verlasteten Geräte und unterliegen der landeseinheitlichen Festlegung nach § 20 Abs. 1 i. V. m. Anlage 5 SächsFwVO.
(2) Für Leistungen, die nicht in den §§ 22 und 69 SächsBRKG geregelt sind, kann Kostenersatz abweichend vom Kostenverzeichnis vertraglich vereinbart werden. Der Auftrag für diese Leistungen soll schriftlich erfolgen.
(3) Die Einsatzzeit für Personal und Fahrzeuge beginnt mit der Alarmierung/Anforderung der Feuerwehr und endet entweder mit Beginn des folgenden Einsatzes oder mit der Erklärung der Einsatzleitung über das Ende des Einsatzes, spätestens mit Herstellung der Einsatzbereitschaft nach dem Wiedereinrücken in die Feuerwache. Abweichend davon beinhaltet der Zeitansatz beim vorbeugenden Brandschutz die Kontroll- und Beratungszeit, die Vor- und Nachbereitungszeit und bei Ortsbegehungen die Hin- und Rückfahrtszeit.
(4) Die Einsatzzeit wird minutengenau abgerechnet.
(5) Für die beim Einsatz verbrauchten Materialien werden die jeweiligen Sachkosten und gegebenenfalls Entsorgungskosten berechnet. Zusätzlich wird ein Verwaltungskostenzuschlag in Höhe von 10 Prozent erhoben.
(6) Werden durch den Einsatz Geräte oder Ausrüstungsgegenstände unbrauchbar, so können die Kosten für den Zeitwert der Kostenschuldnerin/dem Kostenschuldner in Rechnung gestellt werden.
(7) Entstehen der Feuerwehr durch Inanspruchnahme von Personal, Fahrzeugen, Geräten und Ausrüstungsgegenständen Dritter zusätzliche Kosten, so sind diese zu erstatten. Zusätzliche Kosten im Sinne dieser Satzung entstehen u. a. durch die Inanspruchnahme von Spezialdienstleistungen Dritter und speziellen Materialien bzw. Geräten, die nicht von der Feuerwehr Dresden vorgehalten werden.
§ 5
Kostenschuldnerin/Kostenschuldner
(1) Zum Kostenersatz für Leistungen nach § 3 Abs. 1 dieser Satzung sind die in § 69 Abs. 2 SächsBRKG und in § 17 SächsFwVO genannten Personen verpflichtet.
(2) Kostenersatz für Leistungen nach § 3 Abs. 2 dieser Satzung wird über Abs. 1 hinaus auch von den in § 69 Abs. 3 SächsBRKG genannten Personen verlangt.
(3) Wer Leistungen gemäß § 4 Abs. 2 dieser Satzung in Anspruch nimmt, hat den vereinbarten Kostenersatz zu bezahlen.
(4) Mehrere zum Kostenersatz Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 6
Entstehung und Fälligkeit
(1) Der Anspruch auf Kostenersatz entsteht mit Beendigung des Einsatzes/der Leistung der Feuerwehr.
(2) Der Kostenersatz wird einen Monat nach Bekanntgabe des Kostenbescheides fällig, es sei denn im Bescheid ist ein anderer Fälligkeitszeitpunkt geregelt. Im Übrigen gilt § 19 SächsVwKG entsprechend.
§ 7
Schlussbestimmungen
(1) Die Satzung tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Feuerwehrkostensatzung vom 5. März 2020 außer Kraft.
Dresden, 11. Dezember 2025
Dirk Hilbert
Oberbürgermeister
Anlage Kostenverzeichnis Anlage zur Feuerwehrkostensatzung Kostenverzeichnis für Leistungen der Feuerwehr
Gebührentabelle
|
Personal |
Gebühr |
|
Kostensatz für Leistungen des Personals der Berufsfeuerwehr |
1,09 Euro/Minute |
|
Kostensatz für Leistungen des Personals der Freiwilligen Feuerwehr |
0,85 Euro/Minute |
II. Kostensätze für den Einsatz von Fahrzeugen einschließlich den Kosten der auf den Fahrzeugen verlasteten Geräte
Die Stundensätze für Feuerwehrfahrzeuge werden gemäß § 69 Abs. 8 SächsBRKG durch Rechtsverordnung nach § 20 Abs. 1 und 2 SächsFwVO i. V. m. Anlage 5 festgelegt. Maßgeblich sind die in der Tabelle der Anlage 5 der SächsFwVO in der
jeweils geltenden Fassung aufgeführten Kostensätze. Die Kalkulation der Stundensätze der Fahrzeuge, welche nicht durch Rechtsverordnung festgelegt wurden, erfolgt nach § 69 Abs. 7 SächsBRKG.
Gebührentabelle
|
Fahrzeug |
Gebühr |
|
Abrollbehälter Atemschutz |
0,94 Euro/Minute |
|
Abrollbehälter Dekon |
2,82 Euro/Minute |
|
Abrollbehälter mit |
11,97 Euro/Minute |
|
Abrollbehälter Ölseparator |
2,45 Euro/Minute |
|
Abrollbehälter Ölsperre |
0,27 Euro/Minute |
|
Abrollbehälter Pumpen |
2,06 Euro/Minute |
|
Abrollbehälter Rüst |
1,05 Euro/Minute |
|
Abrollbehälter Schaum |
1,35 Euro/Minute |
|
Abrollbehälter Schlauch |
0,75 Euro/Minute |
|
Abrollbehälter Schmutzwasserpumpe |
0,57 Euro/Minute |
|
Abrollbehälter Sondereinsatz/Betreuung |
2,28 Euro/Minute |
|
Abrollbehälter Sonderlöschmittel |
0,35 Euro/Minute |
|
Abrollbehälter Umweltschutz |
2,82 Euro/Minute |
|
Abrollbehälter Umweltschutz Uni |
0,50 Euro/Minute |
|
Abrollbehälter Wasserrettung |
1,08 Euro/Minute |
|
Gerätewagen Höhenrettung |
2,84 Euro/Minute |
|
Gerätewagen Öl |
12,05 Euro/Minute |
|
Trailer und Boot |
0,52 Euro/Minute |
III. Kosten für Verbrauchsmaterial
Die Kosten für Verbrauchsmaterial, wie zum Beispiel
■ Ölbindemittel Straße,
■ Ölbindemittel Oberflächenwasser,
■ Chemikalienbindemittel,
■ Absperrmittel,
■ Rüstmaterialien,
■ Abdichtmaterialien,
■ Türschlösser,
■ Zieh-Fix-Zubehör,
■ Einsatzkleidung/Schutzausrüstung,
und deren Entsorgung richten sich nach den jeweils gültigen Angeboten
und Preisen der Anbieter und Vertragspartner.
IV. Leistungen im vorbeugenden Brandschutz
Leistungsarten:
1. Stellungnahmen und Beratungen zum vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz (Brandschutznachweis)
2. Durchführung von regelmäßigen und außerordentlichen Brandverhütungsschauen
3. Abnahme und Prüfung von Brandmeldeanlagen einschließlich Serviceleistungen (z. B. Schlüsseltausch, Schlosswechsel, Schlosspflege)
4. Brandsicherheitswachen
Kostenersatz:
Für die Tätigkeiten des vorbeugenden Brandschutzes werden folgende
Kosten angesetzt:
Gebührentabelle
|
Leistungsart |
Gebühr |
|
Leistungsarten 1 bis 3 durch Personal der Berufsfeuerwehr |
1,46 Euro/Minute |
|
Leistungsart 4 durch Personal der Berufsfeuerwehr |
0,55 Euro/Minute |
|
Leistungsart 4 durch Personal der Freiwilligen Feuerwehr |
0,27 Euro/Minute |
Leistungsarten 1 bis 4 bei Fahrzeugeinsatz zzgl. Stundensatz gemäß Ziffer II.
Hinweis gem. § 4 Abs. 4 Satz 4 SächsGemO
Sollte diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sein, gilt sie ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
- die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
- Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung
oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, - die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat,
- vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Dresden, 11. Dezember 2025
Dirk Hilbert
Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Dresden
Download als pdf
-
Feuerwehrkostensatzung 2026
(*.pdf,
135 KB)
Satzung der Landeshauptstadt Dresden über die Erhebung von Kostenersatz für Leistungen der Feuerwehren (Feuerwehrkostensatzung - FwKS) vom 11. Dezember 2025