Gebäude
Gebäude sind selbstständig benutzbare, überdachte Bauwerke, die auf Dauer errichtet sind, von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Dazu gehören auch selbstständig benutzbare unterirdische Bauwerke. Nicht in die Erhebung einbezogen werden Behelfsunterkünfte oder behelfsmäßige Nichtwohnbauten.
Dazu gehören die Gebäudearten:
Wohngebäude sind Gebäude, die mindestens zur Hälfte – gemessen an der Nutzfläche (DIN 277) – Wohnzwecken dienen. Nebennutzflächen in Wohngebäuden (Abstellräume und ähnliche) werden zur Bestimmung des Nutzungsschwerpunktes nicht herangezogen.
Eigenheime sind Wohngebäude mit einer oder zwei Wohnung(en), unabhängig davon, ob Eigennutzung oder Vermietung vorliegt. Es kann ein frei stehendes Haus, ein gereihtes Haus oder eine Doppelhaushälfte sein.
Mehrfamilienhäuser werden alle Wohngebäude mit mindestens drei Wohnungen verstanden. In diesen Gebäuden können auch Eigentumswohnungen enthalten sein.
Nichtwohngebäude sind Gebäude, die (gemessen an der Gesamtnutzfläche) überwiegend für Nichtwohnzwecke bestimmt sind. Nichtwohngebäude mit Wohnungen sind überwiegend administrativ oder gewerblich genutzte Gebäude mit mindestens einer Wohnung.
Wohnheime sind Wohngebäude, die dem Wohnen bestimmter Bevölkerungskreise dienen (zum Beispiel Studentenwohnheime, Altenwohnheime, aber keine Altenpflegeheime). Sie dienen primär dem Wohnen, enthalten Wohnungen (bis 2012 auch gesondert ausgewiesene sonstige Wohneinheiten) und besitzen Gemeinschaftseinrichtungen (zum Beispiel für die Gemeinschaftsverpflegung). Diese Gebäude werden in der Bautätigkeitsstatistik den Nichtwohngebäuden zugeordnet.
Wohnungen sind die Summe der Räume, die die Führung eines Haushaltes ermöglichen, darunter stets die Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit. Eine Wohnung hat grundsätzlich einen eigenen abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien, von einem Treppenhaus oder einem Vorraum aus, ferner Wasserversorgung, Ausguss und Toilette, die auch außerhalb des Wohnungsabschlusses liegen können.
Eigentumswohnung ist eine Wohnung, an der durch Eintragung im Wohnungsgrundbuch Sondereigentum nach den Vorschriften des Wohnungs‐ eigentumsgesetzes begründet ist.
Wohnräume sind Wohn‐ und Schlafräume (einschließlich zweckentfremdeter Räume, jedoch ohne Flure, Bäder, Zubehörräume und ähnliche), die eine Fläche von mindestens 6 m² aufweisen. Seit Inkrafttreten der Statistikänderungsverordnung vom 20. November 1996 erfasst die Bautätigkeitsstatistik die Anzahl der Räume mit mindestens 6 m2 einschließlich der Küchen, für die keine Mindestfläche gilt. Das tatsächliche Vorhandensein einer Küche wird somit seither nicht mehr erhoben. Um eine Vergleichbarkeit mit Daten für frühere Jahre zu ermöglichen, werden die Angaben der Raumanzahl in diesem Bericht um die rechnerisch ermittelte Anzahl der Küchen reduziert. Dabei muss mit einer gewissen Unschärfe gearbeitet werden, insbesondere bei Auswertungen des fortgeschriebenen Gesamtbestands. Mit Hilfe einer Auswertung der Neubauwohnungen gemäß Gebäude‐ und Wohnungszählung 1995 wurde diesbezüglich eine Fehlerschätzung vorgenommen: Bei angenommener gleichmäßiger Wohnungs‐ verteilung und Baugenehmigung ab 1997 verfügt jede vierte Wohnung mit einem Wohnraum zusätzlich über eine Küche. Bei den Wohnungen mit drei oder mehr Wohnräumen liegt der Anteil der Wohnungen mit Kochnische etwa bei ein Prozent. Hier weicht also die Annahme von der tatsächlichen Raumanzahl nur geringfügig ab. Es wurde die Annahme getroffen, dass alle Wohnungen mit zwei oder mehr Räumen gemäß Erhebungsbogen für die Bautätigkeitsstatistik eine Küche besitzen. Auf Grundlage dieser Annahmen wurden die rechnerisch ermittelten Küchen von der Summe der Räume abgezogen, um eine einheitliche Definition für Langzeitvergleiche zu Grunde legen zu können. Die angegebene Anzahl der Wohnräume beinhaltet also keine Küche (mehr).
Wohnungsleerstand wird in zwei Schritten bestimmt
- Ermittlung der leer stehenden Wohnungen an einer Adresse: ‐ Wohnungsanzahl minus Haushaltsanzahl (für Gebäude mit Wohnungsanzahl größer als Haushaltsanzahl) ‐ Null (für Gebäude mit Wohnungsanzahl kleiner/gleich Haushaltsanzahl; zusätzlich ab Bericht 2005) ‐ Null (für Gebäude mit Wohnungsanzahl = zwei und Haushaltsanzahl = eins; zusätzlich ab Bericht 2006)
- 2. Summation über alle Adressen (ohne Anstaltsadressen)
Wohnfläche ist die Summe der anrechenbaren Grundflächen der Räume, die ausschließlich zu einer Wohnung gehören. Zur Wohnfläche gehören die Flächen von Wohnräumen, Küchen und Nebenräumen (zum Beispiel Dielen, Abstellräume, Bäder), wobei Flächen mit einer lichten Höhe von weniger als ein Meter nicht, von ein Meter bis unter zwei Meter, zur Hälfte angerechnet werden.
Nutzfläche ist die anrechenbare Fläche in Gebäuden oder Gebäudeteilen, die nicht Wohnzwecken dient. Die Nutzfläche ist die Fläche die sich ergibt, wenn von der Nutzfläche nach DIN 277 die Wohnfläche abgezogen wird.
Art der Bautätigkeit beinhaltet die Errichtung eines neuen Gebäudes (Neubau) in konventioneller Bauart oder in Fertigteilbauweise und Baumaßnahmen an bestehenden Gebäuden (bauliche Veränderungen durch Umbau, Ausbau, Erweiterungs‐ oder Wiederherstellungsmaßnahmen).
Veranschlagte Kosten des Bauwerkes im Sinne der Bautätigkeitsstatistik umfassen die Kosten der Baukonstruktion einschließlich der Erdarbeiten, betriebsbedingter Einbauten sowie besonderer Bauausführungen. Kosten für nicht fest verbundene Einbauten die nicht Bestandteil des Gebäudes werden (zum Beispiel industrielle Produktionsanlagen), sowie alle Baunebenkosten, sind in diesen Baukosten nicht enthalten. Nicht dazu zählen die Grundstücks‐ und Erschließungskosten.
Abriss von Gebäuden meint in dieser Auswertung, dass nur die Abrisse von Gebäuden betrachtet werden, wo ein Abgangsbogen vom Bauherr eingereicht wurde. Das bedeutet, dass ein Abriss von Gebäuden mit einem umbauten Raum bis zu 300 m³ genehmigungsfrei ist. Eine Umnutzung von Gebäudeteilen durch bauaufsichtliche Maßnahmen (Umbau) werden nicht extra ausgewiesen