Diese Seite gibt Antworten auf einige grundlegende Fragen zum Thema Flucht und Asyl. Sie vermissen eine wichtige Information? Schreiben Sie uns bitte an asyl@dresden.de.
1. Allgemeine Fakten und Zahlen
Mit welchem Recht kommen Geflüchtete nach Deutschland?
Menschen, die wegen Verfolgung aus ihrer Heimat flüchten, verdienen besonderen Schutz. Die Geschichte hat uns Deutschen schmerzlich vor Augen geführt, dass nur der Schutz einer aktiven Staatengemeinschaft die Menschen auf der Flucht vor Folter, Tod und Vertreibung an Leib und Leben bewahren kann. Deshalb sind das Grundrecht auf Asyl und der Schutz im Rahmen der Genfer Flüchtlingskonvention zentrale Merkmale unseres demokratischen Rechtsstaates.
Das Recht auf Asyl ist im Grundgesetz fest verankert: "Politisch Verfolgte genießen Asylrecht." (Artikel 16a Absatz 1 Grundgesetz) Dieses Grundrecht steht Geflüchteten zu, die durch staatliche oder staatsähnliche Akteure politisch verfolgt werden.
Die Genfer Flüchtlingskonvention schützt Menschen, die wegen ihrer "Rasse", ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer politischen Überzeugung oder ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt werden.
Wie viele Asylbewerber kommen nach Deutschland? Wie viele davon nach Dresden?
Im Jahr 2021 gingen in Deutschland insgesamt 1,3 Millionen individuelle Asylanträge ein. Sie werden nach dem sogenannten "Königsteiner Schlüssel" gleichmäßig auf die Bundesländer verteilt. Der Anteil, den ein Bundesland nach diesem Schlüssel tragen muss, richtet sich zu zwei Dritteln nach dem Steueraufkommen und zu einem Drittel nach der Bevölkerungszahl.
Demnach werden dem Freistaat Sachsen 4,9% der Asylsuchenden, die nach Deutschland kommen, zugewiesen. Von diesen 4,9% weist die Landesdirektion Sachsen einen Anteil von 13,42% der Asylsuchenden der Stadt Dresden zur Unterbringung. Das entspricht dem Dresdner Bevölkerungsanteil Dresdens an der sächsischen Gesamtbevölkerung.
Im Jahr 2021 hat die Landesdirektion der Stadt Dresden insgesamt 930 Asylsuchende zur Unterbringung zugewiesen. Im Jahr 2022 waren es insgesamt 1.549 Asylsuchende, davon 1.085 Personen im vierten Quartal 2022.
Aus welchen Ländern kommen die Asylbewerber?
Die nach Dresden zugewiesenen Geflüchteten kommen aus rund 30 Staaten. Die Hauptherkunftsländer sind Syrien, Türkei, Venezuela, Afghanistan, Irak, Georgien, Libanon, Libyen, Tunesien und Indien.
Kann sich die Stadt Dresden aussuchen, welche Geflüchteten sie aufnimmt?
Nein, die Stadt Dresden kann sich nicht aussuchen, welche Geflüchteten sie aufnimmt. Die Stadtverwaltung hat darauf keinen Einfluss. Denn „ob“ Asyl bzw. Schutz gewährt wird, ist Bundesangelegenheit (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge). „Wie“ Asyl bzw. Schutz gewährt wird, ist Sache von Bund und Land (Innenministerium, Landesdirektion). Die Stadt hat die gesetzliche Pflicht, alle Geflüchteten aufzunehmen und unterzubringen, die ihr vom Land zugewiesen werden (Pflichtaufgabe nach Weisung, § 2 Absatz 2 Sächsisches Flüchtlingsaufnahmegesetz). Die Stadt kann deshalb keine Auswahl treffen, „wen“ sie aufnimmt.
Die Unterbringungspflicht besteht übrigens selbst dann, wenn in Dresden nicht ausreichend Plätze in Wohnheimen oder Wohnungen vorhanden sind.
Warum kümmert sich die Stadtverwaltung um die Unterbringung?
Die Stadt hat die gesetzliche Pflicht, alle Geflüchteten aufzunehmen und unterzubringen, die ihr vom Land zugewiesen werden (Pflichtaufgabe nach Weisung, § 2 Absatz 2 Sächsisches Flüchtlingsaufnahmegesetz).
Wie werden Asylsuchende untergebracht?
Je nach Kapazität werden Familien und alleinstehende Frauen vorrangig in Wohnungen untergebracht.
Alleinstehende männliche Asylsuchende wohnen zunächst im Wohnheim an der Heidenauer Straße, der sogenannten Clearing-Einrichtung. Das Clearing dient der Planung und Vorbereitung des individuellen Integrationsprozesses in nachfolgenden Wohnformen. Nach Durchlaufen des Clearings erfolgt die weitere Unterbringung, je nach ermitteltem Bedarf, in einem Wohnheim oder in einer Wohnung bzw. Wohngemeinschaft.
Um ihre gesetzliche Unterbringungspflicht zu erfüllen, kann die Stadt im Ausnahmefall bestimmte Objekte wie beispielswiese Messe- und Sporthallen bzw. andere öffentliche und private Einrichtungen für die Flüchtlingsunterbringung nutzen. Weil diese Interimsnutzung viele Nachteile hat (z. B. mangelnde Privatsphäre der Bewohner, Einschränkungen beim Schul- und Vereinssport), zielt die städtische Unterbringungsstrategie darauf ab, langfristig ausreichend Unterbringungsplätze in Wohnungen und Wohnheimen bereitzustellen.
Wie viele Geflüchtete leben in kommunalen Einrichtungen?
Zum Stichtag 31. Dezember 2022 brachte die Stadtverwaltung insgesamt 3.923 Menschen in Wohnungen und Gemeinschaftsunterkünften unter.
Was kostet die Unterbringung eines Flüchtlings? Wer übernimmt die Kosten?
Die Stadt hatte im Jahr 2021 Unterbringungskosten in Höhe von durchschnittlich 508,33 Euro pro Person und Monat.
Die Kosten für die Unterbringung werden prinzipiell durch die sogenannte Erstattungspauschale des Freistaats Sachsen gedeckt (§ 10a Sächsisches Flüchtlingsaufnahmegesetz). Allerdings hat die Stadt Dresden einen Eigenanteil in Höhe von zehn Prozent selbst zu tragen.
Wie lange wohnen die Asylbewerber in den städtischen Unterkünften?
Wie lange Asylsuchende in der Unterkunft wohnen, hängt von der Dauer des Asylverfahrens ab. Im Durchschnitt dauert das Verfahren zurzeit knapp fünf einhalb Monate.
Was bekommen Asylbewerber? Geld? Kleidung? Nahrung? Wie viel Geld?
Die Asylsuchenden erhalten Sach- und Geldleistungen. Unterkunft von der Stadt und medizinische Versorgung mittels Gesundheitskarte werden als Sachleistungen erbracht. Die Geldleistung entspricht dem Regelbetrag nach SGB II bzw. SGB XII. Von dem monatlich ausgezahlten Geld zahlen Geflüchtete alle üblichen Ausgaben selbst, zum Beispiel Lebensmittel und Kleidung. Erhalten die Asylsuchenden mit der Unterkunft eine zentrale Verpflegung, wird der Geldbetrag entsprechend gekürzt.
Wie ist die Krankenversorgung sichergestellt?
Asylsuchende erhalten Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Eine Dresdner Besonderheit ist jedoch, dass sie hier eine elektronische Gesundheitskarte erhalten. Mit ihr können sie wie gesetzlich Krankenversicherte mit einer Chipkarte zum Arzt gehen. Für die Asylsuchenden bedeutet das: Sie müssen nicht erst vor jedem Arztbesuch einen Behandlungsschein im Sozialamt beantragen und abholen. Die Landeshauptstadt Dresden ist die erste Kommune in Sachsen mit einer Gesundheitskarte für Geflüchtete.
Wie werden die Asylsuchenden betreut?
Asylbewerberinnen und Asylbewerber erhalten in Dresden soziale Betreuung - sowohl wenn sie in Wohnheimen als auch in Wohnungen leben. Weitere Informationen erhalten Sie unter dem folgenden Link:
Migrationssozialarbeit
Was kostet es die Stadt, einen Asylsuchenden im Monat zu versorgen?
Für die Unterbringung und Verpflegung einer geflüchteten Person veranschlagt die Stadt rund 1.000 Euro pro Monat. Darin sind die Kosten für die Asylbewerberleistung, die Unterbringung, Betreuung und die Kosten für reguläre Arztbesuche enthalten.
Diese Kosten werden prinzipiell mit der sogenannten Erstattungspauschale, die das Land der Stadt zahlt, und dem gesetzlich vorgeschriebenen Eigenanteil der Stadt in Höhe von zehn Prozent gedeckt. Die rechtliche Grundlage dafür ist § 10a Sächsisches Flüchtlingsaufnahmegesetz.
Warum finden keine Bürgerumfragen statt?
In öffentlichen Sitzungen der Stadtbezirks- und Ortschaftsräte, bei Bürgerdialogen vor Ort und auf Social Media informiert die Stadtverwaltung über die Auswirkungen von Flucht und Asyl in Dresden und beantwortet Fragen der Bürgerinnen und Bürger. Weitere Aktionen wie Tage der Offenen Tür oder das Informationsportal www.dresden.de/asyl sorgen für noch mehr Transparenz. Nur gemeinsam können wir diese Aufgaben lösen und Menschen in Not willkommen heißen. Denn die Unterbringung der Asylbewerber ist eine humanitäre und gesetzliche Pflichtaufgabe der Stadt Dresden.
Bei vielen Menschen entsteht der Eindruck, dass in den Heimen überwiegend allein reisende junge Männer leben. Stimmt das? Und wenn ja, warum ist das so?
Dieser Eindruck ist durchaus richtig. Etwa 43% der untergebrachten Personen sind Familienverbände, 57% sind Einzelpersonen. Die Stadt Dresden hat keinen Einfluss auf die Zuweisungen der Landesdirektion Sachsen.
Stimmt es, dass Asylsuchende bei Händlern Waren stehlen können und der Freistaat Sachsen bzw. die Stadt dem Händler dann eine Entschädigung zahlt, wenn dieser keine Anzeige erstattet?
Nein, das stimmt nicht. Die Gesetze gelten ausnahmslos auch für Asylsuchende. Bei der Ahndung von Diebstählen wird nicht nach der Nationalität oder Herkunft unterschieden. Derartige Delikte werden zur Anzeige gebracht. Verantwortlich dafür ist in der Regel der Händler. Für den entstandenen Schaden muss der Asylsuchende selbst aufkommen. Die Stadt und der Freistaat zahlen dem Händler keine Entschädigung.
Stimmt es, dass Auseinandersetzungen in Asylbewerberheimen nicht an die Öffentlichkeit gelangen, da solche Vorfälle geheim gehalten werden sollen?
Nein, das unterliegt keiner Geheimhaltung. Sollte es zu Übergriffen kommen, werden diese zur Anzeige gebracht. Überall dort, wo Menschen unterschiedlicher Herkunft eng beieinander wohnen, können Konflikte entstehen. In den Einrichtungen arbeiten deshalb kompetente Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die präventiv und im Akutfall deeskalierend auf die Bewohnerinnen und Bewohner einwirken.
Weitere Informationen
-
Detaillierte Informationen und Publikationen rund um die Themen Flüchtlinge, Asylverfahren und Maßnahmen der Sächsischen Staatsregierung
-
Zuständige Bundesbehörde für die Durchführung von Asylverfahren und den Flüchtlingsschutz